Leitsatz
Ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz wahrt die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht (im Anschluss an BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190).
Gesetze: § 130d S 1 ZPO, § 233 ZPO, § 517 ZPO, § 522 Abs 1 S 2 ZPO
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 25 U 157/23vorgehend LG Fulda Az: 4 O 216/19
Gründe
I.
1Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Herausgabe eines an den Beklagten verpachteten Grundstückes und die Beseitigung der vom Beklagten auf diesem Grundstück deponierten Materialien.
2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am beim Landgericht eingegangenen und an dieses adressierten Schriftsatz per beA Berufung eingelegt. Auf der ausgedruckten Berufungsschrift hat der zuständige Richter unter dem Datum des , einem Freitag, handschriftlich die Weiterleitung „im Original“ an das zuständige Oberlandesgericht verfügt. Diese Verfügung wurde durch die Geschäftsstelle am ausgefertigt und zur Post gegeben. Am ist die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingegangen.
3Nachdem der Kläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen worden ist, hat er mit Schriftsatz vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Frist zur Einlegung der Berufung sei nebst Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden. Am habe sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsschrift diktiert und diese einer Kanzleimitarbeiterin zur Erstellung des Schriftsatzes und zur Vorbereitung der Versendung per beA übergeben. Da entgegen den üblichen Kanzleiabläufen für das Berufungsverfahren keine neue Akte, sondern lediglich eine Unterakte angelegt worden sei, sei bei der Erstellung der Berufungsschrift das bereits aus der Vorinstanz hinterlegte Landgericht als Adressat übernommen worden. Als seinem Prozessbevollmächtigten der Schriftsatz zur Prüfung und Unterfertigung vorgelegt worden sei, habe dieser seine Mitarbeiterin aufgefordert, die fehlerhafte Adressierung zu ändern. Bei der Versendung des Schriftsatzes sei eine erneute Überprüfung dann nicht mehr erfolgt. Dies sei allerdings für eine etwaige Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht ursächlich geworden. Die am beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift hätte, insbesondere durch eine elektronische Übermittlung, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs so rechtzeitig an das zuständige Oberlandesgericht weitergeleitet werden können, dass die Frist habe gewahrt werden können.
4Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
5Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
6Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) oder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
71. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung Folgendes ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen sei. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gewährt werden, da sein Prozessbevollmächtigter im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung nicht die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt habe walten lassen, weil er die richtige Adressierung der Berufungsschrift nach erneuter Vorlage durch seine Mitarbeiterin zur Signierung nicht mehr geprüft habe. Dieses Verschulden seines Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
8Die Falschadressierung sei für die Fristversäumung kausal geworden, weil sie nicht so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen sei, dass eine fristwahrende Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang zu erwarten gewesen sei. Da die Berufungsschrift erst am Nachmittag des um 15:06:43 Uhr auf dem Gerichtsserver eingegangen sei, entspreche es einem ordentlichen Geschäftsgang, dass sie am auf der Geschäftsstelle der Akte zugeordnet und dem zuständigen Richter am nächsten Tag, also dem , zur Bearbeitung vorgelegt worden sei. Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordere darüber hinaus nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift an das zuständige Rechtsmittelgericht beschleunigt veranlasse. Der Kläger habe ferner nicht davon ausgehen können, dass im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges eine die Berufungsfrist möglicherweise wahrende elektronische Weiterleitung des Berufungsschriftsatzes erfolgen würde. Eine elektronische Übermittlung von zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch in Papierform zu führenden Akten oder Schriftsätzen vom Instanz- an das Rechtsmittelgericht habe nicht als ordnungsgemäßer Geschäftsgang angesehen werden können. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Landgericht seinen Prozessbevollmächtigten zeitnah auf die fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsgerichts hinweisen werde.
92. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
10a) Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Kläger die einmonatige Frist des § 517 ZPO zur Einlegung der Berufung, die mit Ablauf des endete, nicht gewahrt hat. Wird eine Berufungsschrift an das unzuständige Landgericht gesendet und geht sie bei dem Berufungsgericht, bei dem sie gemäß § 519 Abs. 1 ZPO hätte eingereicht werden müssen, erst nach Fristablauf ein, hat die Partei die Berufungsfrist versäumt (vgl. - MDR 2023, 932 Rn. 7 mwN). Hiervon ist das Berufungsgericht im Streitfall zutreffend ausgegangen.
11b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung abgelehnt.
12aa) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (Senatsbeschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190 Rn. 16 mwN; - MDR 2023, 932 Rn. 9 mwN).
13bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat rechtsbedenkenfrei ein dem Kläger zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten darin gesehen, dass dieser die Berufungsschrift an das Landgericht übermittelt hat, ohne die Angabe des als Adressat bezeichneten Gerichts erneut zu prüfen und zu korrigieren, als ihm die Berufungsschrift ein zweites Mal vorgelegt wurde.
14(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Verfahrensbevollmächtigter dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere hat er die Rechtsmittelschrift vor Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur oder der Übermittlung per beA auch auf die richtige Bezeichnung des für die Entgegennahme zuständigen Gerichts zu kontrollieren und eine fehlerhafte Angabe zu berichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 11).
15Diesen Sorgfaltsanforderungen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht genügt, als ihm der Berufungsschriftsatz zum zweiten Mal vorgelegt worden ist. Dass er bei der ersten Vorlage des fehlerhaften Schriftsatzes seiner Kontrollpflicht nachgekommen und die richtigen Anweisungen zur Korrektur gegeben hat, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Schriftsatz ein weiteres Mal in seinen eigenen Kontroll- und damit auch Verantwortungsbereich gelangt ist und er ihn diesmal ungeprüft per beA versandt hat.
16cc) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht darauf vertrauen durfte, das Landgericht werde seine Berufungsschrift bis zum Ablauf der Berufungsfrist an das Berufungsgericht weiterleiten.
17(1) Geht ein fristgebundener Schriftsatz statt beim Rechtsmittelgericht bei dem erstinstanzlichen Gericht ein, ist dieses nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip). Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss = FamRZ 2025, 190 Rn. 19 mwN).
18(2) Nach diesen Grundsätzen konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht erwarten, dass die am beim Landgericht eingegangene Berufungsschrift bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang das Berufungsgericht fristgerecht bis zum erreichen werde.
19Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Befassung des zuständigen Richters mit der Berufungsschrift nicht vor dem zu erwarten war. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird ( - MDR 2023, 932 Rn. 18 mwN). Ein fristwahrender Eingang der Berufungsschrift beim zuständigen Oberlandesgericht am Montag, dem , wäre daher nur erfolgt, wenn die Weiterleitungsverfügung des zuständigen Richters vom , einem Freitag, noch an diesem Tag zur Geschäftsstelle gelangt und dort ausgeführt worden wäre. Das unzuständige Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, dem zuständigen Gericht den fristgebundenen Schriftsatz unter höchster Beschleunigung zukommen zu lassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Kläger deshalb nicht erwarten, dass die richterliche Verfügung einer Weiterleitung noch am selben Tag zur Geschäftsstelle gelangt, dort bearbeitet und der Schriftsatz zur Post gegeben wird. Vielmehr entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass die Geschäftsstelle die richterlich verfügte Weiterleitung am darauffolgenden Werktag - im vorliegenden Fall am Montag, dem - umsetzt (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZR 576/23 - FamRZ 2025, 194 Rn. 16 mwN).
20(3) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde konnte der Kläger auch nicht erwarten, dass die Geschäftsstelle des Landgerichts die Berufungsschrift auf elektronischem Weg an das Berufungsgericht weiterleiten und auf diese Weise den fristgerechten Eingang des Schriftsatzes sicherstellen werde. Dem steht bereits entgegen, dass im vorliegenden Fall eine elektronische Weiterleitung von Schriftsätzen zwischen dem Landgericht und dem zuständigen Oberlandesgericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprach. Zwar sind die Akten beim Landgericht nach dem Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom zur Änderung des Erlasses zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften (1510 - I/A4 - 2017/17448-I/A - JMBl. S. 394) seit dem in elektronischer Form zu führen. Die Klage wurde allerdings am und somit zu einem Zeitpunkt beim Landgericht eingereicht, zu dem dort die Akten noch in Papierform geführt wurden. Nach § 7 Abs. 2 und 3 der Justiz-Informationstechnik-Verordnung vom (JustITV) sind jedoch Akten, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Papierform angelegt worden sind, in dieser Form weiterzuführen. Eine generelle aktive Nutzungspflicht des Elektronischen Gerichts- und Behördenpostfachs - analog zur aktiven Nutzungspflicht für Rechtsanwälte nach § 130 d ZPO - besteht für Gerichte (jedenfalls derzeit noch) nicht (vgl. AnwZ (Brfg) 31/22 - NJOZ 2024, 54 Rn. 26). Jedenfalls unter diesen Umständen war das Landgericht nicht gehalten, die Berufungsschrift elektronisch an das Oberlandesgericht weiterzuleiten.
21Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, eine elektronische Weiterleitung der Berufungsschrift sei auch deshalb geboten gewesen, weil seit dem ein fristwahrender Eingang einer Rechtsmittelschrift beim zuständigen Rechtsmittelgericht nur noch dadurch erreicht werden könne, dass das unzuständige Gericht den Schriftsatz vor Fristablauf an das zuständige Gericht elektronisch übermittelt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschieden, dass die Einreichung eines Schriftsatzes, der unter Einhaltung der nach § 130 d Satz 1 ZPO zwingend erforderlichen Kommunikationsform bei einem unzuständigen Gericht eingegangen ist, grundsätzlich die erforderliche Form wahrt. Wird dieser Schriftsatz dann dort ausgedruckt und in Papierform an das zuständige Gericht weitergeleitet, etwa weil bei dem unzuständigen Gericht noch eine Papierakte geführt wird oder eine elektronische Übermittlung aus anderen Gründen nicht möglich ist, ändert dies nichts daran, dass der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur elektronischen Einreichung des Schriftsatzes nach § 130 d Satz 1 ZPO nachgekommen ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 242, 112 = FamRZ 2025, 190 Rn. 24).Deshalb wahrt ein elektronisch beim unzuständigen Gericht eingegangener Schriftsatz die Rechtsmittelfrist auch dann, wenn dieser bei einer postalischen Übersendung an das zuständige Rechtsmittelgericht dort innerhalb der noch offenen Rechtsmittelfrist eingeht.
22dd) Schließlich durfte der Kläger auch nicht darauf vertrauen, dass das Landgericht seinen Prozessbevollmächtigten zeitnah auf die fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsgerichts (vgl. - MDR 2023, 932 Rn. 25 mwN) oder über die Wahl des Postwegs statt des elektronischen Wegs (vgl. AnwZ (Brfg) 31/22 - NJOZ 2024, 54 Rn. 27) hinweisen werde. Das Ausgangsgericht ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs nicht gehalten, die Parteien oder deren Prozessbevollmächtigte innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per E-Mail von der Einreichung des Schriftsatzes beim unzuständigen Gericht zu informieren (vgl. BGH Beschlüsse vom - I ZB 42/22 - NJW 2023, 1969 Rn. 27; vom - VI ZB 37/16 - FamRZ 2018, 282 Rn. 6 und vom - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 Rn. 14). Wenn der Schriftsatz nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Berufungsgericht eingeht, liegt dies grundsätzlich im Risikobereich der Partei, deren Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 504/15 - FamRZ 2017, 821 Rn. 18 mwN).
23Da die Frage, ob ein Gericht, das auf Grund seiner Fürsorgepflicht einen fristgebundenen Schriftsatz an das zuständige Gericht weiterzuleiten hat, verpflichtet ist, der Partei einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, durch die dargestellte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist, kommt ihr entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. - FamRZ 2018, 282 Rn. 9).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090425BXIIZB163.24.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-91499