Gründe
1Mit Schreiben vom hat sich der Beschwerdeführer gegen die Auferlegung der Kosten in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom gewandt, mit dem seine Revision gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Westerstede vom als unzulässig verworfen worden ist. Der Senat hat das als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel mit Beschluss vom als unzulässig verworfen.
2Dieser Beschluss ist gegenstandslos. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde bereits mit Schreiben vom , eingegangen am , zurückgenommen. Die wirksame Rücknahme wurde dem Senat erst nach der Entscheidung durch Beschluss vom bekannt. Dies macht es erforderlich, die Gegenstandslosigkeit des in der Sache ergangenen Beschlusses festzustellen (vgl. ).
Menges Grube Schmidt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100425B2ARS48.25.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-91498