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BGH Beschluss v. - 1 StR 65/25

Instanzenzug: LG Dresden Az: 14 KLs 131 Js 26188/17 (3)

Gründe

1Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Urteil vom – 1 StR 57/23 – das angefochtene Urteil wegen fehlerhafter Beurteilung der Konkurrenzen aufgehoben, jedoch sämtliche Feststellungen bestehen lassen (BGH aaO Rn. 18; vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

2Nunmehr hat das Landgericht gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Daneben hat es aufgrund der Zäsurwirkung des amtsgerichtlichen Urteils gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie mit Beihilfe zum Computerbetrug eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die gegen seine erneute Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

31. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 55, 54, 53 StGB) verstößt gegen die Bindungswirkung der aufrechterhaltenen Feststellungen (vgl. dazu Rn. 18 f.; Urteil vom – 4 StR 253/18 Rn. 8; jeweils mwN). Zu diesen gehört auch der Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom (iV mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Dresden vom , insoweit als ergänzende Feststellung rechtsfehlerfrei aufgeklärt) erst am erledigt war. An einer Korrektur dieser Feststellung durch Aufklären des Prozessgeschehens vom ist das Landgericht mithin gehindert gewesen. Damit bildet allein das Berufungsurteil vom , mit welchem in der Sache zum Strafmaß entschieden wurde, eine Zäsur, und zwar auch bezüglich der bis zum Oktober 2011 begangenen Taten, die mit Urteil vom geahndet wurden (vgl. zum Ganzen Rn. 15-17 mwN).

42. Im Übrigen ist das Urteil rechtsfehlerfrei.

5a) Die Annahme dreier Beihilfefälle (§ 53 Abs. 1 StGB) hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Den ersten fortwirkenden Gehilfenbeitrag leistete der Angeklagte bei Gründung der Em.            GmbH im Oktober 2015, indem er dem vormals Mitangeklagten E.                           zu „Schwarzlohnzahlungen“ riet und hierzu Abdeckrechnungen beschaffte, die sich allerdings – mit der nachfolgenden Ausnahme – nicht weiter aufklären ließen. Im August 2017 gab der Angeklagte der Lo.     GmbH in einem „Bestellschreiben“ den Inhalt von zehn Abdeckrechnungen mit einem Gesamtbetrag von 162.000 € vor, die Baustellen aus dem Zeitraum Mai bis Juli 2017 betrafen. Diese Eingangsscheinrechnungen wurden zum Monatsübergang Juli auf August 2017 bei der Em.         GmbH verbucht. Dass sie sich damit nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts auf die Abgabe unvollständiger Beitragsmeldungen gegenüber den Einzugsstellen und der SOKA-Bau sowie einer unvollständigen Lohnsteueranmeldung für den Monat August 2017 auswirkte, ist noch plausibel und vom Revisionsgericht mangels Angriffs mit einer Verfahrensrüge hinzunehmen. Zugleich wirkte sich dieser konkrete Beitrag des Angeklagten auf den gegenüber der BG-Bau erklärten Jahresetat 2017 zur Unfallversicherung aus. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich ebenfalls, dass der Angeklagte auch nach August 2017 seinen Neffen E.                     weiterhin beim Schwarzlohnsystem bis zum Ende der Tatserie im August 2020 beriet. Dabei konnten die Ratschläge keinem bestimmten Anmeldezeitraum zugeordnet werden.

6b) Die Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, neun Monaten und zwei Jahren sechs Monaten erweisen sich als rechtsfehlerfrei. Die Annahme des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit bei den unvollständigen Beitragsmeldungen gegenüber der SOKA-Bau (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, 2 Nr. 1 StGB) begegnet keinen Bedenken. Dass der Angeklagte altruistisch handelte, liegt ersichtlich fern. Die Einziehung des Wertes von Tatlöhnen (§ 73 Abs. 1 Alternative 2, § 73c Satz 1 StGB) war allein daran gescheitert, dass konkrete Geldzuflüsse nicht nachweisbar waren (vgl. Rn. 32). Ebenso birgt das Entkräften der Indizwirkung des genannten Regelbeispiels mittels Verbrauchs des vertypten Milderungsgrundes des § 27 Abs. 1 StGB keinen Rechtsfehler, sodass das Landgericht zutreffend einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt hat.

7c) Die Gesamtfreiheitsstrafe ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Beachtung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) auf zwei Jahre und neun Monate festzusetzen. Es ist insbesondere angesichts eines Gesamtbetrags von über drei Millionen € an den öffentlichen Kassen vorenthaltenen Beträgen auszuschließen, dass das Landgericht, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die Einzelstrafen noch straffer zusammengezogen hätte.

Jäger                        Fischer                        Wimmer

                Leplow                 Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:010425B1STR65.25.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-91496