Elektronischer Rechtsverkehr | Übermittlung behördlicher Akten ab 2028 (BRAK)
Die
"Behördenaktenübermittlungsverordnung" regelt künftig die Rahmenbedingungen für
den elektronischen Austausch von Akten zwischen Behörden und Gerichten. Die
Verordnung wurde Anfang Mai im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt ab dem
. Hierauf
macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) aufmerksam.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Für den Austausch elektronischer Akten zwischen Behörden und Gerichten gelten künftig bundesweit einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der Verordnung über die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts an die Gerichte im gerichtlichen Verfahren (Behördenaktenübermittlungsverordnung – BehAktÜbV) geregelt, die am im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
Die Verordnung gilt für zivil-, arbeits-, verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtliche Verfahren sowie für Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zudem auch für Rechtsanwaltskammern in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten.
Anders als in den ursprünglichen Entwürfen ist die Übermittlung von Akten in elektronischer Form als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Ab dem (statt wie zunächst vorgesehen zum ) besteht die Pflicht zur elektronischen Übermittlung elektronischer Akten. Der Übermittlung soll ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML beigefügt werden. Auch diese Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet.
Weitere Informationen zur Behördenaktenübermittlungsverordnung (BGBl 2025 I Nr. 125 v. 5.5.2025) hat die BRAK auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Quelle: BRAK online, Meldung v. (il)
Fundstelle(n):
XAAAJ-91470