Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 10 D 236/21.NE Urteil
Gründe
1Die allein auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr beimisst.
2Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die in dem angestrebten Revisionsverfahren beantwortet werden kann, sofern dies über den Einzelfall hinaus zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts beiträgt. Diese Voraussetzungen sind nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung darzulegen (stRspr, vgl. nur 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Dem wird das Vorbringen der Antragsteller nicht gerecht.
3Die Beschwerde wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam sinngemäß die Fragen auf,
ob bei einem (auch) mit einer Nummer bezeichneten Bebauungsplan, der u. a. Gebiete überplant, die ganz oder teilweise von bestehenden Bebauungsplänen erfasst werden, in der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs und der Planunterlagen sowie in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auf die ganz oder teilweise von der Abänderung betroffenen Bebauungspläne an hervorgehobener Stelle unter Nennung von deren Nummer hinzuweisen ist,
und
ob es in einer solchen Situation der Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen mit der erklärten Zielsetzung der Änderung der bereits bestehenden und von der neuen Planung erfassten Bebauungspläne bedarf.
4Soweit die Fragen auf den Aufstellungsbeschluss und dessen Bekanntmachung bezogen sind, fehlt es schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ist das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschlüsse vom - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <204 f.> und vom - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 <juris Rn. 7>). Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht auf. Insbesondere gilt die Erwägung, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Bürger durch das Verfahren nach § 3 BauGB, nicht aber bereits durch den Aufstellungsbeschluss frühzeitig über Planungsabsichten der Gemeinde informiert werden sollen (vgl. Beschlüsse vom - 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <205 f.> und vom - 4 BN 53.02 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 8 <juris Rn. 3>), unabhängig davon, wie die bauplanungsrechtliche Situation sich im Zeitpunkt der Planung in dem ins Auge gefassten Plangebiet darstellt. Im Übrigen geht die Frage nach der Erforderlichkeit eines Aufstellungsbeschlusses mit einer auf die bestehenden Bebauungspläne formulierten Zielsetzung an den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei, wenn die Beschwerde damit ausschließlich die Konstellation im Blick haben sollte, in der der spätere Bebauungsplan frühere Bebauungspläne ausdrücklich (ggf. teilweise) aufhebt. Das Oberverwaltungsgericht ist vom Vorliegen eines solchen das Verfahren beendenden Beschlusses nicht ausgegangen. Es hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass ein alter Bebauungsplan bereits dann - nach dem Grundsatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt - seine rechtliche Wirkung verliert, wenn die Gemeinde diese Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt. Eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses bedarf es nur dann, wenn die Gemeinde hierdurch vermeiden möchte, dass im Falle der Unwirksamkeit der späteren Norm die frühere unverändert fortgilt ( 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 <292>; Beschluss vom - 4 BN 28.18 - BRS 87 Nr. 28 <juris Rn. 5>).
5Die Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung und an die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sind, soweit einer fallübergreifenden Umschreibung zugänglich, in der Rechtsprechung geklärt.
6Die Auslegungsbekanntmachung entfaltet die gebotene Anstoßwirkung, wenn sie geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Hierzu muss die Bekanntmachung erkennen lassen, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen (vgl. zuletzt 4 CN 7.19 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 25 Rn. 26 m. w. N.).
7An die Bekanntmachung des Bebauungsplans im Wege der Ersatzverkündung sind zwar geringere Anforderungen zu stellen als an die Bekanntmachung im Auslegungsverfahren, von der eine Anstoßwirkung ausgehen muss. Es muss jedoch der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck erreicht werden. Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen; zu fordern ist, dass sie mittels einer schlagwortartigen Kennzeichnung einen Hinweis auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans gibt und dieser Hinweis den Plan identifiziert (vgl. 4 CN 2.99 - Buchholz 406.11 § 215a BauGB Nr. 7 <juris Rn. 14> und Beschluss vom - 4 BN 55.09 - ZfBR 2010, 581 <juris Rn. 13>, jeweils m. w. N.).
8Es ist nicht dargetan, dass diese rechtlichen Maßstäbe einer weiteren verallgemeinerungsfähigen Konkretisierung bedürften. Die Bekanntmachung soll - sowohl zur Erzielung einer Anstoßwirkung als auch zur Erreichung des Hinweiszwecks - jeweils eine hinreichend deutliche Verortung des Plangebiets ermöglichen. Dazu trägt jedenfalls für den allgemeinen und typischen Adressatenkreis die Nennung der Nummer eines bestehenden Bebauungsplans nichts bei (siehe dazu 4 CN 2.99 - a. a. O.). Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum es untauglich sein sollte, denjenigen Adressaten, der bestehende Bebauungspläne nach ihrer Nummer im Stadtgebiet zu verorten weiß, gerade durch die Angabe von geläufigen geographischen Bezeichnungen für das Plangebiet oder dessen Eingrenzung durch markante Einrichtungen wie Straßen, Schienenwege oder auch gebietsprägende Bauwerke auf eine ihn betreffende Planung im Gebiet der ihm bekannten Bebauungspläne aufmerksam zu machen.
9Unter Ziffer IV. der Beschwerdebegründung wird eine fallübergreifende Rechtsfrage nicht formuliert; eine solche ist dem Vorbringen auch der Sache nach nicht zu entnehmen.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:251124B4BN26.24.0
Fundstelle(n):
OAAAJ-91460