Erfolglose Eilanträge im Kontext der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 48 BVerfGG
Gründe
1Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl.BVerfGE 63, 73 <76>;134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>;BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz).
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:qs20250319.2bvq001725
Fundstelle(n):
JAAAJ-91453