1. Bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer kann bei dem gespaltenen Körperschaftsteuersatz nach dem KStG (a. F.) nicht davon ausgegangen werden, daß der Teil des Einkommens, der aus den ausländischen Steuern besteht, einer Steuerbelastung von 51 % unterliegt.
2. Bei der Berechnung der deutschen Körperschaftsteuer, bis zu der eine Anrechnung ausländischer Steuern möglich ist, ist von der Körperschaftsteuerschuld auf das Einkommen auszugehen; die besondere Körperschaftsteuer gemäß § 9 Abs. 3 KStG (a. F.) (sog. Nachsteuer) ist nicht miteinzubeziehen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 78 BFHE S. 169 Nr. 151, OAAAA-98191
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