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Wenn das Finanzamt zweimal klopft
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1442Das deutsche Steuerverfahrensrecht sieht durch den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 AO vor, dass die Steuerfestsetzung jederzeit zugunsten oder zulasten des Unternehmers aufgehoben oder geändert werden kann (§ 164 Abs. 2 Satz 1 AO). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH. Der Unternehmer kann sich jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH hiergegen zur Wehr setzen.
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Rechtsprechung des BFH
[i]Weiter Spielraum zur nachträglichen Änderung nach § 164 AODer BFH verfolgt bezüglich der Änderungsmöglichkeiten von Steuerfestsetzungen eine großzügige Linie. Beschränkt sich eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung inhaltlich auf den Vorsteuerabzug, ist der Vorbehalt der Nachprüfung nicht zwingend aufzuheben (, BStBl 1987 II S. 486). Ist in einer Prüfungsanordnung eine abschließende Prüfung sämtlicher Besteuerungsgrundlagen ausdrücklich vorbehalten, verstößt eine zweite umfassende Außenprüfung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (, BStBl 1993 II S. 261).
Rechtsprechung des EuGH
[i]EuGH-Rechtsprechung deutlich restriktiverDie Rechtsprechung des EuGH ist im Hinblick auf das Umsatzsteuerrecht deutlich restriktiver. In den Rechtssachen „Teleos“ (BStBl 2009 II S. 70BStBl 2011 II S. 846