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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.05.2025

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein (FG)

Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, welches ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2017 ein Kleinflugzeug. Da der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, der das Flugzeug ganz überwiegend genutzt hatte, über keinen eigenen Flugschein verfügte, wurden stets betriebsfremde Piloten engagiert. Die anfallenden Aufwendungen machte die Klägerin als Betriebsausgaben geltend.

Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass der Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG teilweise ausgeschlossen sei, soweit die Kosten nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Hierzu ermittelte die Betriebsprüfung für alle mit dem Flugzeug durchgeführten Dienstreisen die aus ihrer Sicht angemessenen Kosten durch den Ansatz der Entfernungspauschale, eines Stundenlohns in Höhe von 10 € für einen Chauffeur und geschätzter Hotelkosten; den darüberhinausgehenden Aufwand schloss die Betriebsprüfung vom Abzug aus. Hiergegen wandte sich die Klägerin und trug u.a. vor, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei.

Der 9. Senat des FG Münster gab der Klage statt:

  • Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt nicht in Betracht, da die Aufwendungen für das Kleinflugzeug nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht unangemessen gewesen sind.

  • Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Dieser hat keine Pilotenlizenz innegehabt und das Flugzeug auch nicht für private Zwecke genutzt.

  • Zudem ist das Flugzeug weiteren Betriebsangehörigen für deren Geschäftsreisen überlassen und im Anschluss an die – außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums – erfolgte Verlagerung des Geschäftssitzes der Klägerin an einen Ort mit deutlicher besserer Verkehrsanbindung veräußert worden.

  • Auch wenn die Aufwendungen für das Flugzeug nicht unerheblich gewesen sind, hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Geschäftsaufträge habe einholen können und deshalb von einem positiven Beitrag des Flugzeugs für ihren unternehmerischen Erfolg ausgegangen ist.

  • Dass nicht endgültig festgestellt werden kann, ob die – im Streitfall nachgewiesene – Umsatzsteigerung auf das Flugzeug (Auffassung der Klägerin) oder auf die allgemeine Entwicklung der Geschäftsbranche der Klägerin (Auffassung des Beklagten) zurückzuführen ist, liegt in der Natur der Sache.

  • Es ist jedenfalls nicht fernliegend, dass das Flugzeug zumindest einen maßgeblichen Anteil an der Umsatzsteigerung gehabt hat. Nach der Verkehrsauffassung genügt es, wenn eine Investition auf plausible unternehmerische Annahmen gestützt wird. Konkrete Effekte einer Investition lassen sich gerade im Vertriebsbereich nur in Ausnahmefällen mit Gewissheit in konkreten Zahlen bemessen. Die Höhe der Flugzeugkosten relativiert sich zudem dadurch, dass die Aufwendungen im Wesentlichen den Kosten von Charterflügen entsprechen.

  • Die Auffassung des FA, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung u.a. ein Vergleich der Flugzeugkosten mit den Kosten für die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers im Umfang der ersparten Zeit relevant ist, trifft nicht zu. Da der Geschäftsführer Namensgeber und Gründer der Klägerin gewesen ist, der Geschäftserfolg also eng mit seiner Person verbunden ist, kann eine Investition in seine Reisetätigkeiten „lohnender“ sein als die Anstellung eines zweiten Geschäftsführers.

  • Darüber hinaus haben die Aufwendungen auch keine verdeckten Gewinnausschüttungen dargestellt. Es fehlt bereits an der Zuwendung eines Vorteils gegenüber dem Gesellschafter, da dieser das Flugzeug nicht für private Zwecke genutzt hat. Die bloße Nutzungsmöglichkeit ohne tatsächliche Privatnutzung genügt zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht.

Hinweis:

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Münster, Newsletter Mai 2025 (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-91386