Umsatzsteuer | Mitwirkungshandlungen im Rahmen einer IT-Migration (FG)
Kompensationszahlungen, die eine Bank von ihrem IT-Dienstleister
für bestimmte im Rahmen einer IT-Migration erforderlichen Mitwirkungshandlungen
erhält, unterliegen nicht der Umsatzsteuer (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Streitig ist, ob
eine Zahlung, die die Klägerin von einem Dienstleister im Rahmen der Migration
ihres IT-Systems erhalten hat, Teil eines Leistungsaustauschs und somit der
Umsatzsteuer zu unterwerfen war: Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, bezog
dauerhaft Leistungen von einem konzernangehörigen IT-Dienstleister. Im Zuge
einer Systemumstellung führte der IT-Dienstleister ein neues Kernbanksystem
ein, was eine IT-Migration nach sich zog. Die Migration erfolgte auf Grundlage
eines Projektvertrags, in dem detaillierte Mitwirkungspflichten der Klägerin
geregelt waren. Diese betrafen u.a. die Bereitstellung von Projektpersonal,
Datenpflege, Schulungen, Tests sowie das Begleiten des Migrationsprozesses am
betroffenen Wochenende. Diese Mitwirkungen waren zwingend notwendig, da der
IT-Dienstleister keinen Zugriff auf interne Systeme und Prozesse der Bank
hatte. Hätte die Klägerin den Migrationsvertrag und den neuen Servicevertrag
nicht abgeschlossen, wäre sie gezwungen gewesen, sich einen externen
IT-Dienstleister zu suchen. Nach erfolgreicher Migration erhielt die Klägerin
vom IT-Dienstleister eine pauschale Kompensationszahlung je umgestelltem
Arbeitsplatz.
Das Finanzamt nahm einen Leistungsaustausch zwischen den
Mitwirkungshandlungen und der Kompensationszahlung an und unterwarf die Zahlung
daher der Umsatzsteuer. Die Klägerin widersprach dieser umsatzsteuerlichen
Behandlung mit dem Hinweis, dass es sich um eine nicht steuerbare Beistellung
handle. Die Mitwirkungshandlungen seien notwendiger Bestandteil des Projekts
gewesen und hätten keinen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil für den
Dienstleister bedeutet.
Die Richter des FG Münster gaben der Klage
statt:
Die Mitwirkungshandlungen der Klägerin stellen
keine eigenständige steuerbare Leistung dar.
Sie haben ausschließlich dazu gedient, die Migration
durchzuführen, sind projektimmanent und auf Seiten der Klägerin notwendig
gewesen, ohne dem Dienstleister einen selbständigen, verbrauchsfähigen Vorteil
zu verschaffen.
Es hat auch kein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen den Mitwirkungshandlungen und der
Kompensationszahlung bestanden. Die Zahlung ist nicht als
Gegenleistung für eine Leistung, sondern zur Unterstützung der Klägerin im
Rahmen der Systemumstellung erfolgt.
Auch eine Minderung des Entgelts im Sinne von § 17 UStG liegt
nicht vor, da die Kompensation nicht in Zusammenhang mit den Abrechnungen für
den neu geschlossenen Servicevertrag gestanden und auch nicht die
Bemessungsgrundlage beeinflusst hat.
Vielmehr handelt es sich bei der Kompensationszahlung
wirtschaftlich um ein Entgelt für die Eingehung des neuen
Servicevertrags durch die Klägerin, da sich eine
entsprechende Verknüpfung aus den abgeschlossenen Verträgen ergibt.
Ob insoweit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, ließ
der Senat offen. Die Zahlung ist jedenfalls als Entgelt für die Eingehung einer
Geldverbindlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfrei.