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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.05.2025

Verfahrensrecht | Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt (BFH)

Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), stellt - obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt - keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung: ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO können Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO gegenüber dem Steuerpflichtigen erfolgt ist, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Sachverhalt: Die Beteiligten str...

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