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Track 09 | Bilanzierung: Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen
Für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung kann nach einer steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gem. § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG eine gewinnmindernde Rücklage von 14/15 gebildet werden. Diese Rücklage muss in den kommenden 14 Jahren ratierlich aufgelöst werden. Insgesamt wird der Gewinn damit über 15 Jahre verteilt. Der Bundesfinanzhof hat sich damit der Auffassung des FG Nürnberg in erster Instanz angeschlossen.
Vorstellen möchten wir Ihnen auch ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung. Über die zugrundeliegende erstinstanzliche Entscheidung hatten wir Sie in unserer Juni-Ausgabe 2022 informiert.
Bei der Übernahme einer Pensionsverpflichtung für einen neu eingestellten Arbeitnehmer kann es an dem ersten Bilanzstichtag nach der Übernahme zu einem sog. Erwerbsfolgegewinn kommen. Und zwar deshalb, weil die Pensionsverpflichtung im Zeitpunkt der Übernahme zunächst mit dem höheren Anschaffungswert zu passivieren ist. Zum ersten Bilanzstichtag nach der Übernahme darf aber lediglich der niedrigere Wert nach § 6a Abs. 3 EStG angesetzt werden.
Das FG Nürnberg hatte entschieden: Für d...