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Track 18-19 | Umsatzsteuer: Minderung der Bemessungsgrundlage bei Einziehung von Schmiergeldern
Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist. Ansonsten wären der Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.
Das nächste Urteil ist zur Umsatzsteuer ergangen. Obwohl es sich um ein doch recht spezielles Thema handelt, war es dem Bundesfinanzhof eine Pressemitteilung wert.
Wie der XI. Senat des BFH entschieden hat, führen strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder umsatzsteuerlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der Umsätze des Täters zu reduzieren ist – auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag. – Das klingt erst einmal kompliziert. Was damit gemeint ist, wird klar, wenn wir uns den Streitfall ansehen.
Ein angestellter Projektleiter war bei einem Unternehmen der Immobilienwirtschaft tätig und betreute größere Instandsetzungsmaßnahmen. Er hatte Einfluss auf die Vergabe von Bauaufträgen. Wie die Staatsanwaltschaft herausfand, erhielt er regelmäßig von den beauftragten Untern...