Der gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung festgesetzte Verspätungszuschlag wird von den Ehegatten als Gesamtschuldnern geschuldet.
Ein solcher Verspätungszuschlag konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 155 Abs. 3 AO (1977) (n. F.) in einem zusammengefaßten Bescheid festgesetzt werden, wenn der Einkommensteuerbescheid selbst in dieser Weise bekanntgegeben werden konnte (Anschluß an , BFHE 149, 418, BStBl II 1987, 540, und vom VIII R 39/83, BFHE 149,518, BStBl II 1987, 590).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 836 BFHE S. 4 Nr. 151, KAAAA-98175
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