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Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, auch wenn Post regelmäßig nicht an allen Werktagen zugestellt wird
(1) Der Umstand, dass der vom FA beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen. (2) Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt (Bezug: § 108 Abs. 1, § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO; § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB; § 2 Nr. 5 PUDLV).
Gemäß § 122 Abs. 2 AO kann ein schriftlicher Verwaltungsakt auch durch Übermittlung durch die Post bekannt gegeben werden. Post i. S. dieser Vorschrift ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleiter, so der BFH. Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in der im Streitjahr ...BGBl 1999 I S. 2418BGBl 2005 I S. 1970