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GewStH H 2.5 (1) (Zu § 2 GewStG)

Zu § 2 GewStG

H 2.5 (1) Beginn der Steuerpflicht

Allgemeines

Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Soweit sich in jüngeren BFH-Entscheidungen zusätzlich die Formulierung findet, dass der Gewerbebetrieb "in Gang gesetzt worden" sein muss, ist darin lediglich eine Umschreibung dafür zu sehen, dass nur aktive Betriebe der Gewerbesteuer unterliegen. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG, >R 2.5, erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen (>BStBl 2023 II S. 396).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines gewerblichen Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines (wirksamen) Kaufvertrags über eine erste Immobilie, denn erst hierdurch wird er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten (>BStBl 2024 II S. 121).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens

  • Beispiel:

    Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Sonnenkollektoren) wurde am gegründet und am 27. 4. 2001 im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am unterzeichnet. Die Entwicklung der Sonnenkollektoren begann am 30. 3. 2002 . Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am erfolgte.

    Lösung:

    Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am 1. 1. 2003 .

  • Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. § 7 Satz 2 GewStG enthält keinen die sachliche Steuerpflicht betreffenden Regelungsumfang (> BStBl II S. 927).

  • Eine Mitunternehmerschaft kann auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen. In einem derartigen Fall kann sie auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein ( BStBl II S. 1050).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

> BStBl II S. 478

Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig (> BStBl 2004 II S. 464). Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Oberpersonengesellschaft (allein) auf die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Unterpersonengesellschaft gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft anzuknüpfen (>BStBl 2017 II S. 489).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird (> BStBl II S. 927).

Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Windparks

> BStBl II S. 929

Beginn der werbenden Tätigkeit bei Leasingunternehmen

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt (> BStBl II S. 745).

Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung

Beabsichtigt die Einschiffsgesellschaft bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob – und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen – sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (> BStBl II S. 1000).

Voraussetzungen für Gewerbebetrieb

Zur Anzeigepflicht bei Betriebseröffnung

>R 1.9

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-91129