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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 1110/23

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 12 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68

Kindergeld bei Entsendung ins EU-Ausland – Anwendung der europäischen Prioritätsregeln und Differenzkindergeld bei Bezug ausländischer Familienleistungen

Leitsatz

1. Besteht für dieselben Kinder sowohl ein nationaler Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 EStG als auch ein Anspruch auf Familienleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, richtet sich die Priorität der Ansprüche nach Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004.

2. Übt der Ehegatte der kindergeldberechtigten Person eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Entsendung gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 aus, unterliegt er weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, sodass dessen Familienleistungen vorrangig zu berücksichtigen sind.

3. In diesem Fall ist der deutsche Kindergeldanspruch nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem höheren deutschen Kindergeld und den im Entsendestaat gewährten Familienleistungen zu gewähren (Differenzkindergeld).

4. Die Familienkasse ist gemäß § 70 Abs. 2 EStG verpflichtet, eine geänderte Festsetzung rückwirkend vorzunehmen, wenn sich die für die Zahlung des Kindergeldes maßgeblichen Verhältnisse ändern; zu Unrecht gezahlte Beträge sind nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.

Fundstelle(n):
GAAAJ-91120

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 02.12.2024 - 3 K 1110/23

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