Umsatzsteuerliche Behandlung von levitiertem Wasser – Abgrenzung zwischen ermäßigtem und regulärem Steuersatz bei offenen
Packungen
Leitsatz
1. Die Lieferung von Trinkwasser unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 34 UStG dem ermäßigten Steuersatz,
es sei denn, es handelt sich um Trinkwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen, für die der Regelsteuersatz
gilt.
2. Der Begriff der Fertigpackung im Sinne des § 6 Abs. 1 EichG (bzw. nachfolgend § 42 Abs. 1 MessEG) setzt voraus, dass die
Füllmenge ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann; geringfügige Entweichungen (z. B.
durch kleine Löcher im Deckel) genügen nicht für die Annahme einer Fertigpackung.
3. Für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist nicht maßgeblich, ob die Verpackung als Fertigpackung nach eichrechtlichen
Vorschriften eingestuft wird, sondern ob sie den umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Fertigpackung entspricht.
4. Ein unionsrechtskonformer ermäßigter Steuersatz ist für Lieferungen anzuwenden, die nach ihrem Inhalt und ihrer Aufmachung
als offene Packungen zu qualifizieren sind, selbst wenn sie vorab befüllt abgegeben werden und nicht vor den Augen des Verbrauchers
befüllt werden.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.