Instanzenzug: Az: 3 Kart 689/21 Beschluss
Gründe
1A. Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode.
2Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundesnetzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien (nachfolgend Stehle/Betzer-Gutachen) und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern ein (nachfolgend Frontier-Gutachten). Nachdem am die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung bekanntgemacht und der Entwurf der Festlegung veröffentlicht worden war, gingen in der dafür bis zum gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbetreibern, Verbänden, Investoren und Netznutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten eingereicht, unter anderem ein im Auftrag der deutschen GEODE-Mitgliedsunternehmen erstattetes Gutachten vom (nachfolgend GEODE-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom (nachfolgend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkonformen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlösobergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom (ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszuschlags vom (nachfolgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gutachten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom (nachfolgend DMS-Gutachten).
3Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum übersandt. Mit Beschluss vom (BK4-21-056, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetz-agentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 GasNEV für die vierte Regulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Datengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Datenreihen) verwendet.
4Die Betroffene, die ein Gasversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur strebt die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen an. Die Betroffene begehrt, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte zu verpflichten.
5B. Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig. Nur diejenige der Bundesnetzagentur ist begründet.
6I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am zu einer nachträglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellungnahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetzagentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer weltweiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusichern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete Anhaltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten.
7II. Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand.
81. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen anwendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 GasNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu ermitteln.
92. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobenen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entscheidung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Verordnungen entgegensteht.
10a) In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der angefochtenen Festlegung am das ihr aufgrund ihrer Unabhängigkeit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher geltenden Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festlegung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 GasNEV wäre mit den Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, insbesondere dem aus Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG folgenden Gebot der ex ante Regulierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheblichen Aufwands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu treffenden Festlegungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt.
11b) Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, inwieweit eine unmittelbare Anwendung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) in Betracht kommt, nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommenden Unabhängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungsverordnungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetzagentur davon bereits ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergebenden Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen ermessensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angesprochenen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. , RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regulierungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. , NJW 2006, 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN).
123. Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden ausgeführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV normierten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vorschriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Verordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt , RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II).
134. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft angesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulierungsperiode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr beanstandungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen.
14a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II).
15aa) Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulierungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mithin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; , juris Rn. 2).
16bb) Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechtsgutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vorzugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden können. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodischen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der erforderlichen Datengrundlagen und die Plausibilisierung der erhobenen Daten bis zur konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Analyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Entscheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mattes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen einer gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit Art. 40, 41 RL 2009/73/EG nicht möglich. Das liegt in dem erheblichen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglicherweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbunden wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewichtige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sachgrund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe , BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; , BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV ist insoweit nicht erforderlich (siehe , z. Veröff. best., Rn. 18).
17cc) Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwendung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die Anwendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 43 - Eigenkapitalzinssatz IV; Festlegung S. 11). Entgegen der Behauptung der betroffenen Netzbetreiber wird der Bundesnetzagentur damit kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage eröffnet, wann konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Plausibilisierung gebieten. Der dafür geltende rechtliche Maßstab ist eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt; seine Anwendung im konkreten Fall obliegt dem Tatrichter.
18b) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorliegende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisierung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich, und sind daher nach den obigen Maßgaben rechtsfehlerhaft.
19aa) Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letztlich offengelassen hat - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV zur Maßgeblichkeit der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage führen. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen gelten.
20bb) Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerdegericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
21(1) Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfähigkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefährdet. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausgehenden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung würden allerdings Fehlanreize gesetzt. In der Konsultation sei vorgebracht worden, es habe eine Stabilisierung der Kapitalmärkte seit 2016 stattgefunden, so dass eine weitere Zinssenkung nicht nachvollziehbar sei. Das sei aber unbegründet. Es sei schon zu bezweifeln, dass angesichts der sinkenden Umlaufsrendite von 0,46 (2015) auf -0,19 (2020) die Kapitalmärkte tatsächlich konstant geblieben seien. Zudem hätten die Gutachter der Bundesnetzagentur in der höchst aufwendigen Prüfung analysiert, dass aus heutiger Sicht für die Jahre der kommenden Regulierungsperiode eine andere Eigenkapitalverzinsungshöhe sachgerecht sei. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergebnis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft.
22(2) Das hat das Beschwerdegericht übergangen. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht angenommen, dass eine konkret zu erwartende Entwicklung, wonach weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird, einen Anhaltspunkt für eine mögliche Gefährdung der Lebensfähigkeit der Netze und damit auch für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF darstellen und mithin die Notwendigkeit einer Plausibilisierung begründen kann. Eine solche Entwicklung hat die Bundesnetzagentur aber nicht feststellen können. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache weder im Konsultations- noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Übergangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapitalknappheit im obigen Sinn oder die konkrete Gefahr einer solchen Entwicklung belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht auf (vgl. , NVwZ 2016, 1185 Rn. 14 mwN; vom - 6 C 18/18, BVerwGE 167, 33 Rn. 52). Entgegen der Ansicht der Betroffenen wird den Netzbetreibern damit kein offenkundig nicht erfüllbarer Vortrag aufgebürdet. Es ist jedem Netzbetreiber möglich, zur eigenen Eigenkapitalausstattung, zur eigenen Investitionsplanung und zu den eigenen Renditen im Hinblick auf die vergangene Regulierungsperiode vorzutragen und daraus Prognosen für die Zukunft im Hinblick auf den Maßstab des § 21 Abs. 2 EnWG aF abzuleiten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt, obwohl dadurch von jedem betroffenen Netzbetreiber für sein eigenes Unternehmen belegt werden könnte, dass der Maßstab einer risikoangepassten, wettbewerbsfähigen und angemessenen Verzinsung (bereits) verfehlt worden sei oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfehlt werden wird. Gleichwohl sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr weder im Konsultationsverfahren noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt worden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung noch die höheren Eigenkapitalzinssätze der dritten Regulierungsperiode galten, da Investoren erwartete zukünftige Entwicklungen in ihre Betrachtungen einbeziehen, die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze bereits aus der dritten Regulierungsperiode bekannt war, und daher eine Abschätzung der Werte erfolgen konnte. Sofern die Betroffene auf die als Anlage Bf 24 lediglich auszugsweise (Seite 54) vorgelegte Stadtwerkestudie 2022 verweist, kommt es darauf angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts (siehe Rn. 19) nicht an. Im Übrigen ergibt sich daraus, dass zwar 67 % der - nicht näher benannten - Studienteilnehmer durch die reduzierte Eigenkapitalverzinsung einen Rückgang von Investitionen erwarteten, allerdings nur 9 % den Abfluss von Kapital in Sektoren mit höherer Rendite. Die Anlage enthält zudem den Hinweis, die Versorgungsnetze seien schon immer ein stabiler Ergebnis- und Werttreiber der Stadtwerke sowie, die Absenkung des Eigenkapitalzinssatzes sei geringer ausgefallen als befürchtet. Angesichts des sich aus den Monitoringberichten 2021 (S. 371 f.) und 2024 (S. 256 f.) zwischen 2018 und 2021 ergebenden Investitionsverhaltens der Gasnetzbetreiber ist auch rückblickend nicht erkennbar, dass im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF vorlagen. Die Investitionen der Verteilernetzbetreiber sind von 1.020 Mio. € 2016 auf 1.736 Mio. € 2021 (Planwert von 1.689 Mio. € im Monitoringbericht 2021) stetig gestiegen. Nach einem Rückgang bis 2023 (1.170 Mio. €) ist für 2024 erneut eine Steigerung auf 1.377 Mio. € geplant. Die Investitionen der Fernleitungsnetzbetreiber sind von 2018 bis 2021 zwar von 1.452 Mio. € auf 679 Mio. € gefallen (Planwert von 760 Mio. € im Monitoringbericht 2021), waren aber im Zeitraum von 2013 bis 2021 ohnehin erheblichen Schwankungen ausgesetzt. 2018 (1.452 Mio. €), 2019 (1.333 Mio. €), 2020 (995 Mio. €) und 2021 (679 Mio. €) lagen sie deutlich über den Investitionen der Jahre 2014 bis 2016 (527, 496 und 470 Mio. €). Von 2021 bis 2023 erfolgten erneut wesentliche Steigerungen auf 1.651 Mio. € (2023).
23cc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Verzerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (siehe Rn. 60 sowie BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V). Dies hat die Bundesnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte adressiert (Festlegung S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet.
24(1) Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV um 1,75 Prozentpunkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (siehe Rn. 61 sowie BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellungen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenommenen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht.
25(2) Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundesnetzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Unterschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe BGH, Beschlüsse vom - EnVR 80/23, juris Rn. 45; EnVR 88/23, juris Rn. 60; EnVR 91/23, juris Rn. 48). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der dritten Regulierungsperiode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaupteten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausibilisierung erforderten. Die Erhöhung des Wagniszuschlags aufgrund der von der Bundesnetzagentur und im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten Inkonsistenzen zeigt lediglich, dass die Bundesnetzagentur den Vorgaben des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen hat, wonach bei der zulässigen getrennten Ermittlung des Basiszinses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und bei der Ermittlung des Zuschlags anhand von Datenreihen nicht außer Acht bleiben darf, in welcher Weise der in diesen Datenreihen ausgewiesene Zinssatz für risikolose Anlagen ermittelt worden ist (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 48 bis 52 - Eigenkapitalzinssatz II). Die nachvollziehbar begründete Erhöhung, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist, steht der Annahme entgegen, es bestehe eine nicht näher begründete weitere "Verzerrungsgefahr". Daraus erhellt, dass es sich bei dieser Verzerrungsgefahr nicht um einen konkreten Anhaltspunkt handelt, der nach den obigen Rechtsgrundsätzen zu einer Plausibilisierung Anlass geben könnte. Im Übrigen handelt es sich bei den behaupteten Mängeln auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts um allgemeine und jeder Methode innewohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Erfordernis einer Plausibilisierung begründen, bestünde stets die Notwendigkeit eines methodenpluralistischen Vorgehens.
26dd) Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist.
27(1) Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.).
28(2) Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Bandbreite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gutachten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grundsätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 28).
29(a) Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleichbarkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parameter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effektive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Elemente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamtertrag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei demgegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Darstellung der Marktteilnehmer. Schon durch die Einbeziehung einer weltweiten Marktrisikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der Interpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länderrating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringeren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.).
30(b) Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in anderen Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Gasnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; übergangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf. Ein solcher Vortrag liegt auch nicht in den Hinweisen auf das NERA-Gutachten, das nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts mit dem Ziel der Herstellung einer (besseren) Vergleichbarkeit des deutschen mit den festgelegten Eigenkapitalzinssätzen ausländischer Regulierungsentscheidungen gewisse Anpassungen etwa bei der Kapitalstruktur enthält. Denn dadurch wird die auch bereits in der dritten Regulierungsperiode bestehende und vom Bundesgerichtshof anerkannte Problematik, dass eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen letztlich nicht herstellbar ist, nicht beseitigt (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 69 bis 71 - Eigenkapitalzinssatz II; Festlegung S. 42). Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Frontier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäischen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulierungsbehörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussagekraft, zumal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie korrespondierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrachtung einbezieht.
31(c) Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der begrenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbesondere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene weltweite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.
32ee) Soweit die betroffenen Netzbetreiber auf die Regulierungspraxis im Telekommunikationsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergeben (vgl. bereits , RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25 - Eigenkapitalzinssatz I). Im Übrigen hat sich die Bundesnetzagentur damit auch in der Festlegung auseinandergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 32).
33III. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet.
341. Die Festlegung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Betroffenen gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG ausreichend begründet.
35a) Bei der Ausfüllung ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums unterliegt die Bundesnetzagentur besonderen Begründungsanforderungen. Ähnlich wie bei telekommunikationsrechtlichen Entscheidungen ist im Energiewirtschaftsregulierungsrecht die Bewertung der Behörde zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch darauf zu überprüfen, ob sie die Festlegung im Hinblick auf die Kriterien, die in den einschlägigen Rechtsnormen aufgeführt oder in diesen jedenfalls angelegt sind, plausibel und erschöpfend begründet hat. Die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eingeräumten Beurteilungs- oder Ermessensspielraums ist grundsätzlich auf diejenigen Erwägungen zu erstrecken und zu beschränken, die die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung dargelegt hat; denn die notwendige Abwägung und ihre Darstellung im Bescheid sollen zumindest auch die nachgehende gerichtliche Kontrolle ermöglichen, die angesichts des eingeräumten Beurteilungsspielraums sonst nicht hinreichend wirksam wäre (BGHZ 228, 286 Rn. 63 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I). Allerdings muss sich die Bundesnetzagentur nicht mit allen denkbar möglichen Einwänden gegen ihre Annahmen auseinandersetzen. Dazu besteht nur Anlass, wenn im Konsultationsverfahren entsprechende Einwände erhoben werden oder sich ein Gesichtspunkt der Bundesnetzagentur bei Erlass der Festlegung als erörterungsbedürftig hätte aufdrängen müssen (BGHZ 228, 286 Rn. 76 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I).
36b) Danach ist die Heranziehung der DMS-Studie plausibel und erschöpfend begründet.
37aa) Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung zur Verwendung der DMS-Studie ausgeführt, die DMS-Studie stelle die umfangreichste und aktuellste öffentlich verfügbare Datensammlung zu historischen Marktrisikoprämien dar. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Verwendung der DMS-Datenreihen sprächen (Festlegung S. 13 bis 15, 20 f.).
38(1) Für die Wahl des Index sei wesentlich, dass dieser dem Portfolio eines weltweit agierenden Investors entspreche. Schon bei der letzten Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes sei der Weltindex um die Länder Russland, China und Österreich erweitert worden. Durch diese Erweiterung der Datenbasis habe eine systematische Überschätzung - der sogenannte Survivorship Bias - adressiert werden können, indem die Länder, welche in der Vergangenheit eine schlechte Aktienentwicklung aufwiesen oder in denen Anleger ihr gesamtes Vermögen verloren, nunmehr berücksichtigt würden. In früheren Jahren habe dies mangels Datenverfügbarkeit für diese Länder "händisch" korrigiert werden müssen. Mit der Veröffentlichung der DMS-Datenreihen 2021 sei der Datensatz ein weiteres Mal vergrößert worden. Neben den bisher betrachteten 23 Ländern seien nun weitere 67 Länder zur Ermittlung der Marktrisikoprämie aufgenommen worden, deren individuelle Datenreihen nach 1900 begännen. Diese Entwicklung stehe im Einklang mit der Betrachtung des für die Marktrisikoprämie anzusetzenden "Welt-Portfolios" und ermögliche eine genauere Ermittlung der Weltmarktrisikoprämie.
39(2) Im ersten Oxera-Gutachten würden mehrere Punkte bemängelt; so etwa die behauptet fehlende Replizierbarkeit, weil das Gewichtungsschema zur Bestimmung des Aktienportfolios nicht veröffentlicht werde. Für die Zeitpunkte, für die das Gewichtungsschema verfügbar sei, unterscheide es sich deutlich von anderen Datenquellen. Die Weltmarktrisikoprämie erscheine unplausibel, da sie niedriger sei als die Risikoprämie der meisten der in der Weltmarktrisikoprämie betrachteten Länder, obwohl ein Wert in der Mitte zu erwarten wäre. Aus Sicht von Oxera solle eine Bestimmung der Marktrisikoprämie über kurzfristige statt langfristige Anleihen erfolgen ("Bills statt Bonds").
40(3) Die Beschlusskammer habe sich mit den genannten Kritikpunkten intensiv auseinandergesetzt, halte sie jedoch im Ergebnis nicht für überzeugend. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von dem bisherigen Vorgehen abgewichen werden sollte. Insoweit treffe zwar zu, dass das Gewichtungsschema nicht verfügbar sei. Dies stehe einer Anwendung der DMS-Reihen aber nicht entgegen. Bei statistischen aggregierten Daten sei es durchaus üblich, dass die einzelnen zugrundeliegenden Komponenten nicht veröffentlicht würden. Auch sei dem Gutachter der Bundesnetzagentur kein alternativer Datenanbieter bekannt, der vergleichbare Daten mit Gewichtungsfaktoren veröffentliche. Eine Bestimmung der Gewichtungen sei, wenn auch mit entsprechendem Aufwand verbunden, aufgrund von Veröffentlichungen von Dimson, Marsh und Staunton möglich. Auch seien die in den Datenreihen veröffentlichten Werte nicht unplausibel. Vielmehr weise die Weltbank für ihre Daten zur Marktkapitalisierung, welche durch Oxera zur Validierung herangezogen worden seien, darauf hin, dass diese ihrerseits nur beschränkt für einen internationalen Vergleich nutzbar seien. Auch handele es sich bei den von Oxera angeführten Daten der Weltbank um nicht-adjustierte Werte, während die Reihen von Dimson, Marsh und Staunton "free float" (mithin bezogen auf die im Streubesitz befindlichen Aktien) adjustiert worden seien. Ferner entsprächen die Gewichtungen von Oxera einer aktiven Aktienstrategie, die nicht allen Investoren möglich sei. Auch erscheine der Durchschnitt der Weltmarktrisikoprämie nicht unplausibel; die Unterschiede ließen sich durch fehlende Totalausfälle in den Querschnittsdaten und durch ein Zusammenspiel von Marktkapitalisierung und Renditen erklären. Die Heranziehung der historischen DMS-Datenreihen sei trotz der genannten Bedenken nicht zu beanstanden. Der bei den Gerichtsverfahren zur Eigenkapitalzinssatzfestlegung für die dritte Regulierungsperiode bestellte gerichtliche Sachverständige habe etwa wiederholt die Qualität und den Umfang des DMS-Datensatzes hervorgehoben. Die Gutachter der Bundesnetzagentur empfählen unverändert die Nutzung der DMS-Datenreihen, da diese Quelle insbesondere die meisten Länder in der längsten Datenverfügbarkeit und dem besten Renommee darstelle. Diese Sachlage sei unverändert geblieben. Die Netzbetreiber hätten kritisiert, dass die Datenreihen von Jordà, Schularick und Taylor (nachfolgend JST-Datenbank) nicht als Alternative zur DMS-Datenbank berücksichtigt worden seien. Die JST-Datenbank sei jedoch aus Sicht der Beschlusskammer nicht zur Prognose einer Marktrisikoprämie für die vierte Regulierungsperiode nutzbar, da sie im Vergleich zur DMS-Datenbank wesentliche Schwächen aufweise. Zwar greife die JST-Datenbank sogar auf Daten bis 1870 zurück und sei aufgrund der freien Verfügbarkeit auch etwas transparenter. Die Nachteile dieser Datenbank überwögen die skizzierten Vorteile jedoch. So sei die besonders lange Zeitreihe lediglich für fünf Länder erhoben worden, wodurch der Datensatz massiv im Querschnitt begrenzt sei. Auch reichten die Daten nicht wie DMS bis 2020, sondern nur bis 2017. Ferner bestehe durch das Fehlen bestimmter Länder das Risiko einer systematischen Überschätzung (Survivorship Bias). Aus den genannten Gründen spreche sich der Gutachter der Bundesnetzagentur in seinen Erläuterungen vom auch weiterhin für die Verwendung der DMS-Datenbank aus. Dieser Einschätzung schließe sich die Beschlusskammer an.
41bb) Unrichtig ist danach die Behauptung der Betroffenen, die Bundesnetzagentur habe sich mit der im Konsultationsverfahren geübten Kritik nicht auseinandergesetzt und weder abgewogen noch andere Gestaltungsmöglichkeiten ernsthaft in Betracht gezogen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch keinen Begründungsmangel auf.
42(1) Ein Begründungsmangel liegt nicht in fehlenden Ausführungen dazu, dass der Gerichtsgutachter in den Verfahren zur dritten Regulierungsperiode die Aufnahme von Russland, China und Österreich in den DMS-Datensatz kritisch betrachtet hat. Das ist sowohl durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den Eigenkapitalzinssätzen der dritten Regulierungsperiode (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 49 bis 51, 62 bis 65 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 9, 16 bis 18 - Eigenkapitalzinssatz III) als auch durch die Aufnahme weiterer 67 Länder in den DMS-Datensatz 2021, durch die eine weitere Glättung der Daten eingetreten ist, überholt.
43(2) Der Umstand, dass in der Festlegung (S. 16) zunächst ausgeführt ist, den Gutachtern sei kein alternativer Datenanbieter bekannt, der vergleichbare Daten mit Gewichtungsfaktoren veröffentliche, und sodann ein Hinweis auf die JST-Datenbank erfolgt, die frei verfügbar und daher transparenter sei (S. 21), ist weder widersprüchlich noch ein Begründungsmangel. Da die JST-Daten - ohne dass die Rechtsbeschwerde dem in der Sache entgegengetreten wäre - wesentliche Schwächen aufweisen, ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie von der Beschlusskammer nicht als mit den DMS-Daten vergleichbar angesehen worden sind.
44c) Ein Begründungsfehler ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht hinsichtlich der Verwendung des sich bei Heranziehung des arithmetischen und geometrischen Mittels ergebenden Mittelwerts.
45aa) Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung dazu ausgeführt (S. 17 bis 19), aus der wissenschaftlichen Literatur lasse sich als Ergebnis verschiedener empirischer Untersuchungen festhalten, dass das arıthmetische Mittel generell zu einer Überschätzung und das geometrische Mittel zu einer Unterschätzung der Marktrisikoprämie führten. Die Heranziehung des Mittelwerts aus geometrischem und arithmetischem Mittel sei unter Berücksichtigung der Tatsache sachgerecht, dass es sich bei den beiden Mittelwerten um Darstellungen von Extremverhalten der Investoren handele. Während das geometrische Mittel die Verzinsung eines theoretischen Portfolios, das über den gesamten Anlagezeitraum von mehreren Jahren gehalten werde, wiedergebe, könne das arithmetische Mittel als die erwartete Verzinsung, die ein Investor bei der zufälligen Wahl einer genau einjährigen Investition erhalten würde, interpretiert werden. Bei der Festlegung eines Zinssatzes für die Dauer einer Regulierungsperiode werde auf Basis von historischen Datenreihen eine konstante Marktrisikoprämie über fünf Jahre bestimmt, die für den Zeitraum der Regulierungsperiode gültig bleibe. Folglich gebe die gewählte Marktrisikoprämie die Erwartung des Investors für den genannten Zeitraum wieder und beziehe sich nicht auf die Erwartung für ein Jahr. Das für die dritte Regulierungsperiode eingeholte GEODE-Gutachten sehe es ebenfalls als angemessen an, den Durchschnitt aus geometrischem und arithmetischem Mittelwert anzuwenden. Das Stehle/Betzer-Gutachten empfehle in Anbetracht der Unsicherheit über die korrekte Vorgehensweise weiterhin das "Mittel der Mittel" zu verwenden. So ergebe sich für die Marktrisikoprämie ein Wert von 3,70 %. Die vorgenommene Mittelwertbildung spiegele zudem die uneinheitliche Sichtweise in der Wissenschaft wider. Danach gebe es sowohl für die Anwendung des arithmetischen Mittels als auch des geometrischen Mittels gute Gründe. Bei den sich an die erstmalige Festlegung der Eigenkapitalzinssätze im Jahr 2008 anschließenden Beschwerdeverfahren habe eine intensive Überprüfung der Mittelwertbildung zwischen arithmetischem und geometrischem Mittel stattgefunden. In diesen Verfahren seien auch weitere Schätzer zur Mittelwertbildung (Blume-Schätzer, Cooper-Schätzer) diskutiert worden. Letztlich seien beide Schätzer verworfen und das Vorgehen der Beschlusskammer als sachgerecht angesehen worden. Auch im aktuellen Gutachten werde erörtert, inwiefern neue Erkenntnisse vorlägen, die einen anderen Ansatz begründen könnten. Der Gutachter sehe unter Berücksichtigung der bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Ausgangslage als unverändert und die Entscheidung als sachgerecht an, den Durchschnitt beider Mittel heranzuziehen. In der Gesamtbetrachtung der wissenschaftlichen Diskussion gebe es weder überwiegende Gründe für die Verwendung des arithmetischen Mittels noch für die des geometrischen Mittels. Die Beschlusskammer sehe daher keine Gründe für ein Abweichen von der bisherigen Vorgehensweise. Bezüglich der anzusetzenden Mittelungsmethodik sei in der Konsultation sowohl eine alleinige Nutzung des geometrischen als auch des arithmetischen Mittels als sachgerechter Ansatz vorgeschlagen worden. Für das geometrische Mittel spreche der lange zeitliche unternehmerische Horizont, das arithmetische Mittel bilde demgegenüber eher die Meinung der aktuelleren wissenschaftlichen Literatur ab. Auch werde eine Mittelung mit einer stärkeren Gewichtung hin zum arithmetischen Mittel als sachgerecht bewertet. Wie bereits dargelegt, seien jedoch aus der gutachterlichen Betrachtung unverändert keine wissenschaftlich eindeutigen Befunde zugunsten der einen oder anderen Mittelungsmethodik erkennbar. Darüber hinaus zeige die kontroverse Diskussion in den Stellungnahmen, dass es weiterhin keine stichhaltigen Gründe gebe, vom bisherigen Vorgehen abzuweichen. Vielmehr sei auch unter Einbeziehung der genannten Rechtsprechung der gewählte Ansatz weiterhin eindeutig die bestgeeignetste Methode, um das Ziel einer ausgewogenen Schätzung zu erreichen.
46bb) Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Begründungsmangel liegt danach nicht vor. Es trifft ausweislich der oben wiedergegebenen Ausführungen nicht zu, dass die Bundesnetzagentur in der Festlegung nur den Stand der Wissenschaft bis 2016 berücksichtigt hat. Die Gutachter der Bundesnetzagentur haben sich mit dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Literatur und regulatorischen Praxis auseinandergesetzt und insbesondere neuere Erkenntnisse zur empirischen Evidenz der Autokorrelation von Renditen als auch die neuere Literatur berücksichtigt (Frontier-Gutachten S. 30, 31, 101 unter Verweis auf Koller/Goedhart/Wessels, Valuation: Measuring and Managing the Value of Companies, 7. Aufl., 2020). Darauf hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung ausdrücklich Bezug genommen (Festlegung S. 19 und 10). Unrichtig ist daher die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Bundesnetzagentur habe die neuere Literatur erst im Beschwerdeverfahren "nachgeschoben".
472. Die gegen die Verwendung der DMS-Datenreihen zur Festlegung der Marktrisikoprämie gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechts- und verfahrensfehlerfrei angenommen, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die DMS-Studie als bestverfügbare Datengrundlage zu verwenden, nicht zu beanstanden ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe Rn. 12).
48a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet die Verpflichtung des zur Rechtskontrolle der Entscheidung der Regulierungsbehörde berufenen Gerichts zu überprüfen, ob die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, keine Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung der Validität der Datengrundlagen einer gewählten Methode. Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt. Die Validität der Datengrundlagen gehört deshalb zu den Umständen, die die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis zu prüfen und zu bewerten und zu anderen Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungsaufwand sowie rechtlichen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat. Die Bundesnetzagentur hat dabei den Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen; zu seiner Fortentwicklung ist sie aber nicht verpflichtet. Die theoretische Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Verwendung einer bestimmten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaubte, und veranlasst daher keinen weiteren Aufklärungsbedarf (BGHZ 228, 286 Rn. 19, 44, 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; RdE 2022, 119 Rn. 39 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; RdE 2024, 167 Rn. 137 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV).
49b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts gibt es keine andere Datenquelle, die insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Qualität der verfügbaren Daten mit den DMS-Datenreihen vergleichbar ist, zusätzlich Gewichtungsfaktoren anbietet und deshalb greifbar überlegen ist. Diesen Feststellungen ist die Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht entgegengetreten; dass es in der Gesamtbetrachtung eine greifbar überlegene Datengrundlage gibt, zeigt sie nicht auf. Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht nicht unter Verstoß gegen § 82 Abs. 1 EnWG weitere Ermittlungen unterlassen. Rechts- und verfahrensfehlerfrei hat es angenommen, die Bundesnetzagentur habe in vertretbarer Weise Transparenzdefizite hingenommen, die bei aggregierten statistischen Daten nach der unwidersprochen gebliebenen Feststellung ihrer Gutachter üblich seien. Soweit die Rechtsbeschwerde dazu auf ihren Tatbestandsberichtigungsantrag hinweist und behauptet, der Einwand sei nicht unwidersprochen geblieben, lässt sie unberücksichtigt, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag insoweit vom Beschwerdegericht durch Beschluss vom zurückgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat dazu ausgeführt, mit den "aufgezeigten Transparenzdefiziten" an der von der Betroffenen beanstandeten Textstelle nehme es Bezug darauf, dass die Gewichtungsfaktoren von DMS nur beschrieben seien, ohne dass die entsprechenden Datensätze abrufbar seien. Wenn die Gutachter der Bundesnetzagentur genau auf diesen Umstand Bezug nähmen und dazu ausführten, dies sei kein gewichtiges Argument gegen die Verwendung der DMS-Datenbank, weil es bei aggregierten statistischen Daten üblich sei, dass nicht alle Komponenten einzeln verfügbar seien und ihnen auch kein alternativer Datenanbieter bekannt sei, der vergleichbare Daten und zusätzlich Gewichtungsfaktoren anböte, lasse sich diese Aussage wie geschehen zusammenfassen. Sachverständigengutachten zur Replizierbarkeit der Gewichtungen im DMS-Datensatz, zur Plausibilität der Weltmarktrisikoprämie und der Gewichtung von US-amerikanischen Aktien im DMS-Datensatz 1900 musste das Beschwerdegericht nicht einholen, weil die Aufklärung dieser Umstände nach seiner zutreffenden Rechtsansicht nicht erforderlich war.
50aa) Die Bundesnetzagentur darf nach den dafür geltenden Maßgaben die bestverfügbaren, allgemein anerkannten und allgemein verwendeten aggregierten statistischen Daten von Drittanbietern - so etwa auch Indizes und Statistiken des Statistischen Bundesamts - bei der Anwendung von ökonomischen Methoden und Modellen verwenden. Sie muss nicht alle den aggregierten statistischen Daten zugrundeliegenden Einzeldaten beschaffen und auf ihre Richtigkeit überprüfen. Das würde sie zu einer Fortentwicklung des Standes der Wissenschaft zwingen, die von ihr nicht gefordert ist. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass die Bundesnetzagentur angesichts des mit einer solchen Anforderung verbundenen Aufwands dem Stand der Wissenschaft entsprechende und nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile zur Abschätzung der Eigenkapitalzinssätze am besten geeignete ökonomische und ökonometrische Methoden und Modelle nicht anwenden und ihre im überragenden Gemeinwohlinteresse wahrzunehmende Regulierungsaufgabe entgegen § 1 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit Art. 40, 41 RL 2009/73/EG nicht erfüllen könnte. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde widerspricht dies auch nicht der Praxis des Bundeskartellamts bei der Berücksichtigung und Verwertung von ökonomischen Gutachten, die von Betroffenen in Verwaltungs- und Bußgeldverfahren eingereicht werden (Bekanntmachung zu Standards für ökonomische Gutachten vom , zuletzt abgerufen am unter www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Publikation/DE/Bekanntmachungen). Die Bekanntmachung enthält lediglich den allgemeinen Hinweis, dass Gutachten, die für ein Nachvollziehen und gegebenenfalls Replizieren unverzichtbare Informationen nicht enthalten, unvollständig sind. Aus den Erläuterungen zu Auswahl und Aufbereitung der verwendeten Daten ergibt sich sodann, dass das Bundeskartellamt die Replizierbarkeit nur bei einer eigenen Erhebung von Daten fordert, und die Verwendung bereits vorhandener Daten der Erhebung eigener Daten vorzuziehen ist (Bekanntmachung S. 3, 8). Darauf, dass das Bundeskartellamt von den Beteiligten fordert, zusammen mit eingereichten Gutachten auch die zugrundeliegenden öffentlich verfügbaren Daten und kostenpflichtig erworbenen Daten einzureichen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, zumal sich die Hinweise auf die Einreichung von Gutachten der Beteiligten bei der Kartellbehörde im Kartellverwaltungsverfahren und damit auf eine andere Ausgangssituation beziehen.
51bb) Zu Recht ist das Beschwerdegericht auch davon ausgegangen, dass die bloße Vorlage einer Veröffentlichung, die ohne weitere Erläuterungen von einem anderen Einzelwert ausgeht als die bestverfügbare, allgemein anerkannte und verwendete Datengrundlage, nicht ausreicht, um die von der Bundesnetzagentur durch eine umfangreiche Abwägungsentscheidung bejahte Validität der Datengrundlage insgesamt in Frage zu stellen. Der von der Betroffenen zitierte und vom Beschwerdegericht in Bezug genommene Aufsatz von Kushinov/Zimmermann (Anlage BF 9) stammt zudem ausweislich der Anlage nicht aus dem Jahr 2020, sondern war erstmals am im Internet verfügbar und wurde erst 2022 in einer Zeitschrift veröffentlicht. Das erste Oxera-Gutachten nimmt ohne weitere Angaben dazu, wie der dort genannte US-amerikanische Anteil an der Marktkapitalisierung um 1900 ermittelt worden ist, auf ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht akzeptiertes sogenanntes "Discussion Paper" Bezug. Weitergehenden Vortrag dazu zeigt die Rechtsbeschwerde der Betroffenen nicht auf; soweit sie nunmehr im Schriftsatz vom neuen Vortrag hält und zudem behauptet, im Konsultationsverfahren hätten sich mehrere Stellungnahmen sowie der Gutachter Oxera mit dem Papier auseinandergesetzt, ist dies nicht durch Bezugnahmen auf Aktenstellen unterlegt. Anlass, sich mit der Veröffentlichung auseinanderzusetzen, hätte für die Bundesnetzagentur nach dem oben Ausgeführten aber auch dann nicht bestanden, wenn die Angaben aus der im Parallelverfahren erhobenen Anhörungsrüge auch hier zu berücksichtigen wären. Denn daraus ergibt sich lediglich, dass das "Discussion Paper" im Konsultationsverfahren in verschiedenen Stellungnahmen mit der jeweils gleichen Formulierung zitiert worden ist.
52cc) Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Gutachten für die österreichische Regulierungsbehörde vom verweist, ist dieses ein knappes Jahr nach Erlass der angefochtenen Festlegung erstellt worden und konnte daher bei ihrem Erlass nicht berücksichtigt werden. Zudem bestätigt es (erneut), dass die Renditedifferenz zwischen der in der DMS-Studie bestimmten Weltmarktrendite und den Länderrenditen nicht unplausibel ist; soweit die Gutachter meinen, die Renditedifferenz könne ein Argument gegen die Festlegung eines Punktschätzers am unteren Ende der Bandbreite sein, ist eine solche Festlegung am unteren Ende der durch das arithmetische und geometrische Mittel aufgespannten Bandbreite von 3,1 % bis 4,3 % durch die Bundesnetzagentur ohnehin nicht erfolgt.
53dd) Letztlich zieht die Rechtsbeschwerde der Betroffenen mit den Einwänden, die die behauptet fehlenden Gewichtungen, die Plausibilität der Weltmarktrisikoprämie und den US-amerikanischen Anteil an der Marktkapitalisierung um 1900 betreffen, lediglich theoretisch in Zweifel, dass die - nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Stand der Wissenschaft entsprechende und angesichts des Umfangs sowohl in der Tiefe als auch in der Breite der erhobenen Länderdaten, der verbreiteten Nutzung und des Renommees der DMS-Datenreihen, Dauer der Historie, Datenqualität und Dokumentation bestverfügbare - DMS-Studie als Datengrundlage geeignet ist. Mit der theoretischen Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verwendung einer bestimmten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaubt, aber nicht dargetan.
54c) Danach hat das Beschwerdegericht auch rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen die aus § 67 Abs. 1 EnWG folgende Anhörungspflicht verneint, der nach der Rechtsbeschwerde der Betroffenen darin liegen soll, dass ihr die nicht veröffentlichten Gewichtungsdaten bei der Anhörung nicht zugänglich gemacht wurden.
55aa) Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur den Beteiligten vor einer abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das setzt voraus, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und damit Verfahren und Ergebnis beeinflussen können. Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äußerung zweckmäßig ist (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 107 - Stadtwerke Konstanz; vom - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV, jeweils mwN). Allerdings müssen nicht alle erdenklichen rechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie sich aufdrängen und die Beteiligten ohnehin mit ihnen rechnen müssen (BGH, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV, jeweils mwN).
56bb) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Bundesnetzagentur die danach bestehenden Anforderungen eingehalten hat. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Beschwerdegericht verkenne die rechtlichen Anforderungen an die Anhörungspflicht. Wie ausgeführt, ist die Ansicht, von Drittanbietern aggregierte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten dürften bei der Anwendung von ökonomischen und ökonometrischen Methoden und Modellen nicht verwendet werden, wenn nicht alle zugrundeliegenden Einzeldaten vorliegen und überprüft sind, bereits in der Sache verfehlt (siehe oben Rn. 50). Dass die nicht veröffentlichten Daten den Netzbetreibern bei der Anhörung nicht zugänglich waren, begründet daher keinen Anhörungsmangel.
57cc) Entgegen der Rechtsbeschwerde lässt sich aus Art. 59 Abs. 9 RL (EU) 2019/944 schon deshalb keine Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Veröffentlichung ihr nicht vorliegender Einzeldaten ableiten, weil diese die Elektrizitätsversorgungsnetze und nicht die Gasnetze betrifft (vgl. ferner , WM 2025, 448 Rn. 57 - Eigenkapitalzinssatz V).
583. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des von ihr ausgewählten CAPM nicht zu beanstanden ist, ist ebenfalls rechts- und verfahrensfehlerfrei.
59a) Keinen Erfolg hat der unter anderem auf das DMS-Gutachten gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, die Heranziehung von langfristigen Anleihen (Bonds) als risikolosem Zinssatz zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM sei nicht sachgerecht; bei einer zutreffenden Risikobewertung hätte das Beschwerdegericht feststellen müssen, dass allein kurzfristige Anleihen (Bills) geeignet sind. Damit hat sich das Beschwerdegericht ausführlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass kurzfristige Anleihen im regulatorischen Bereich keinen greifbar überlegenen Schätzer darstellen. Die Gutachter der Bundesnetzagentur stellten die auch in der Regulierungspraxis anderer Länder anerkannte maßgebliche Perspektive des langfristigen Investors und die Konsistenz zum Basiszinssatz in den Vordergrund. Es sei nicht ersichtlich, dass das Maß der Risikolosigkeit für die Eignung der herangezogenen Rendite zur Abschätzung der Marktrisikoprämie deutlich gewichtiger zu bewerten wäre als die Laufzeit der Anleihen. Dabei verdeutlichten die unterschiedlichen methodischen Ansätze der Gutachter, dass sich die jeweils erforderlichen Anpassungen ähnlich kontrovers diskutieren ließen. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen durchgreifende Rügen nicht erhoben.
60aa) Ihre Behauptung, der risikolose Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV und der innerhalb des CAPM verwendete risikolose Zinssatz müssten identisch sein, ist nicht durch weiteren Sachvortrag unterlegt. Der Bundesgerichtshof hat bereits für die dritte Regulierungsperiode die Ermittlung des Wagniszuschlags mittels des CAPM unter Heranziehung der langfristigen historischen DMS-Datenreihen gebilligt, nachdem das in den damaligen Verfahren durch einen gerichtlichen Sachverständigen beratene Beschwerdegericht festgestellt hatte, dass diese Vorgehensweise zur Ermittlung des Zuschlags anhand der Vorgaben aus § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV geeignet ist. Dabei hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich in den Blick genommen, dass der risikolose Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV einerseits und die Ermittlung der Marktrisikoprämie nach CAPM andererseits auf anderer Grundlage und in Bezug auf die auch hier von der Betroffenen angesprochene Verzinsung unterschiedlich berechnet wird (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 f., 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 31 - Eigenkapitalzinssatz III). Auch im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass bei der methodisch nicht zu beanstandenden Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen der risikolose Zinssatz konsistent zu den übrigen Bestandteilen des Wagniszuschlags ermittelt werden muss, da er eine Abzugsposition hiervon darstellt. Das schließt eine Verwendung des Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV von vornherein aus, so dass die Abbildung des risikolosen Zinssatzes durch zwei unterschiedliche Zeitreihen bereits in § 7 Abs. 4 GasNEV angelegt und zulässig ist. Unrichtig ist vor diesem Hintergrund die Behauptung der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe festgestellt, es sei mathematisch und methodisch falsch, zwei unterschiedliche risikolose Zinssätze zu verwenden. Wäre diese Behauptung der Rechtsbeschwerde zutreffend, dürften auch die von der Rechtsbeschwerde bevorzugten kurzfristigen Anleihen (Bills) keine Verwendung finden.
61bb) Ist die unterschiedliche Ermittlung der risikolosen Zinssätze - wie hier - methodenbedingt geboten, zwingt ein für die betroffenen Netzbetreiber unerwünschtes Ergebnis nicht zu einem methodisch anderen Vorgehen. Die Bundesnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass die Ergebnisse der Abschätzung vor dem Hintergrund der damals andauernden Niedrigzinsphase plausibel und konsistent sind. In ihrer Folge ist der nach § 7 Abs. 4 GasNEV ermittelte risikolose Basiszins von 2,49 % auf 0,74 % gesunken, während die Marktrisikoprämie (3,7 %) und der Betafaktor (0,81) gegenüber den Werten in der dritten Regulierungsperiode (3,8 % sowie 0,83) stabil geblieben sind. Die Werte spiegeln damit lediglich die tatsächliche Marktentwicklung wider und können nicht als systemfremd angesehen werden. Einer möglichen Unterschätzung des Wagniszuschlags durch Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszins gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und dem nach den DMS-Datenreihen verwendeten Weltanleihenportfolio hat die Bundesnetzagentur durch einen Zuschlag zum Wagniszuschlag Rechnung getragen (Festlegung S. 38 bis 41). Zu Recht weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Betroffenen auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen bereits nicht von einer generellen, rein rechnerisch auszugleichenden methodenbedingten Inkonsistenz ausgegangen werden kann (Festlegung S. 42). Dem von den Betroffenen sogenannten "Zinskeil" kommt vor diesem Hintergrund keine Bedeutung zu, da die Gefahr von Inkonsistenzen durch die Bundesnetzagentur adressiert und vom Beschwerdegericht im Einzelnen überprüft worden ist (siehe Rn. 62 bis 68). Auch den von der Betroffenen zitierten Gutachten lässt sich dazu nichts Anderes entnehmen. Hachmeister/Pedell räumen ein, dass die Frage aktuell nicht geklärt werden kann (EnWZ 2024, 243, 246). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, aus welchen Gründen sie die Schätzung der Marktrisikoprämie in der vierten Regulierungsperiode für nicht mehr vertretbar halten, enthält die Stellungnahme nicht. Das NERA-Gutachten weist ausweislich der Rechtsbeschwerdeerwiderung als ursächlich für den "Zinskeil" unter anderem den als Golden Age of Bonds bezeichneten Effekt sowie Laufzeitinkonsistenzen aus (siehe dazu unten Rn. 63, 64).
62cc) Das Beschwerdegericht hat entgegen der Ansicht der Betroffenen hinsichtlich der Ausfallrisiken keine unzureichende Bewertung vorgenommen. Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen nach den obigen Maßgaben berücksichtigungsfähigen Rechts- oder Verfahrensfehler auf. Dass das Zusammenspiel von Ausfallrisiken und der Kreditrisikoprämie stets "ein Nullsummenspiel" ist, hat das Beschwerdegericht entgegen der Rechtsbeschwerde nicht angenommen. Es geht vielmehr zutreffend davon aus, dass die Frage, ob Bonds als risikoloser Zinssatz innerhalb des CAPM herangezogen werden können, einer wertenden Betrachtung zu unterziehen ist und Risiken der Anlageform, die der modelltheoretischen Annahme entgegenlaufen, zu bewerten und auf eine mögliche Verzerrung zu untersuchen sind. Die von ihm auf dieser Grundlage überprüfte Bewertung der Bundesnetzagentur, dass angesichts der langen Zeitreihe und des breiten Datensatzes davon auszugehen ist, dass erwartete Ausfälle in den realisierten Anleiherenditen bereits abgebildet sind, also eine Unterschätzung tendenziell nicht vorliege, ist rechtsfehlerfrei; übergangenen Vortrag, der dieser Feststellung entgegenstehen könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Soweit sie meint, das Beschwerdegericht habe vor dem Hintergrund der diese Frage betreffenden Diskussion in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgehen dürfen, dass die Eliminierung deutscher und österreichischer Daten keinen Zweifel an der grundsätzlichen Annahme begründe, in den realisierten Renditen seien die statistisch zu erwartenden Ausfälle im Wesentlichen enthalten, greift das nicht durch. Nachvollziehbar und plausibel ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Autoren der DMS-Studie diese einmaligen Verluste durch Hyperinflation als "Ausreißer" unter den erwarteten Verlusten angesehen haben, weil sie zahlreiche andere Verluste in den Datenreihen weiterhin berücksichtigen. Das ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus den Ausführungen der Autoren der DMS-Studie im DMS-Gutachten, wonach lediglich die Verluste durch die Hyperinflation 1922 und 1923 unberücksichtigt blieben, während im Übrigen die Jahre 1900 bis 1948, einschließlich der beiden Weltkriege und der Jahre mit hoher Inflation unmittelbar nach dem ersten Weltkrieg, Berücksichtigung gefunden haben (S. 8). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese Korrektur keine Zweifel daran zu begründen vermag, dass die DMS-Daten als Indikator für die tatsächliche Marktentwicklung grundsätzlich geeignet sind. Vielmehr ist offenkundig, dass eine inflationäre Entwicklung, die dazu führt, dass eine Landeswährung innerhalb von kürzester Zeit praktisch wertlos ist, qualitativ anders zu bewerten ist als der Umstand, dass die Rendite für Anleihen aufgrund eines Kursanstieges älterer Wertpapiere über einen gewissen Zeitraum hinweg um einige Prozentpunkte von der Entwicklung der Rendite für Aktien abweicht (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 14 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Mit dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur sogenannten Verfügbarkeitsheuristik und zur Bedeutung der Reihenfolge der Renditen für die Wertentwicklung von Investitionen wird ein nach den obigen Maßgaben berücksichtigungsfähiger Rechts- oder Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund musste sich dem Beschwerdegericht entgegen der Rechtsbeschwerde die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung nicht aufdrängen (vgl. auch , WM 2025, 439 Rn. 40 mwN - Eigenkapitalzinssatz IV).
63dd) Erfolglos bleibt die Rüge der Rechtsbeschwerde, die langfristigen Anleiherenditen seien von Kursschwankungen geprägt und daher zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM von vornherein ungeeignet. Sie verkennt, dass das Beschwerdegericht eine wertende Betrachtung vorgenommen hat. Ihre Behauptung, das Beschwerdegericht habe nicht berücksichtigt, dass im CAPM der Weltaktienindex bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie den risikobehafteten Teil darstelle, und sich eine Prämie für das Risiko nicht mehr bestimmen lasse, wenn beide Parameter in der Formel die gleichen Risiken aufwiesen, ist unzutreffend. Mit dem Kursrisiko ist kein allgemeines Risiko, sondern das spezielle Risiko von Zins- und Inflationsänderungen angesprochen, durch die eine Verzerrung der Marktrisikoprämie bewirkt werden könnte. Es folgt bei Bonds des DMS-Datensatzes daraus, dass diese den jährlichen Anlageerfolg abbilden, und dieser sich gegenläufig zum allgemeinen Marktzinsniveau entwickelt, weil bei sinkenden Zinsen ältere Anleihen relativ attraktiv sind. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Effekt nicht zur Unzulässigkeit der Verwendung von Bonds im CAPM führt (vgl. nur BGH, RdE 2019, 456 Rn. 51 - Eigenkapitalzinssatz II). Das Beschwerdegericht hat angesichts der bei Aktien und Anleihen jedenfalls gleichgerichteten Kurseffekte zutreffend angenommen, dass einer Verzerrung jedenfalls im Ansatz entgegengewirkt wird (vgl. , WM 2025, 439 Rn. 47 bis 50 mwN - Eigenkapitalzinssatz IV).
64ee) Auch mit der Behauptung, Bills enthielten keine Laufzeitprämie und seien Bonds daher greifbar überlegen, zeigt die Rechtsbeschwerde einen nach den obigen Grundsätzen berücksichtigungsfähigen Rechts- oder Verfahrensfehler des Beschwerdegerichts nicht auf. Die Bundesnetzagentur hat sich bei der Auswahlentscheidung zugunsten von Bonds nicht allein vom Risikoniveau der Anlageklasse leiten lassen, sondern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme ihrer Gutachter (S. 29 des Frontier-Gutachtens) maßgeblich auf die Konsistenz zu einem langfristigen Basiszins abgestellt (Festlegung S. 16 f.). Diese Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden.
65(1) Die Rüge der Betroffenen, das Beschwerdegericht habe den Inhalt des ersten Oxera-Gutachtens sowie des DMS-Gutachtens unzutreffend erfasst, bleibt ohne Erfolg. Es hat dazu ausgeführt, die Laufzeit einer Anleihe wirke sich konkret auf die zu erzielenden Renditen aus, weil die Endfälligkeitsrenditen typischerweise mit der Länge der verbleibenden Restlaufzeit stiegen sowie die empirische Evidenz nahelege, dass Anleihen mit längeren Laufzeiten im Durchschnitt eine Laufzeitprämie enthielten. Demgemäß gingen auch das erste Oxera-Gutachten und das DMS-Gutachten davon aus, dass eine relativ zu kurzfristigen Anleihen ermittelte Marktrisikoprämie im Vergleich zum Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV zu hoch ausfalle. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das zutreffend und ergibt sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen der Gutachter.
66(2) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem im nachgelassenen Schriftsatz vom gestellten Beweisantrag - ob nur die Verwendung der im DMS-Datensatz enthaltenen Überrenditen von Aktien über kurzfristige Anleihen (Bills) anstatt langfristiger Anleihen (Bonds) fachlich vertretbar ist - nicht nachgegangen ist und sich ihm auch sonst die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung in Bezug auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen der Laufzeit bei der Parametrierung des CAPM und der Marktrisikoprämie im Verhältnis zu Bonds nicht aufgedrängt hat.
67(a) Wie ausgeführt, ist eine durchgreifende Verfahrensrüge gegen die Feststellungen des Beschwerdegerichts, es sei letztlich zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig geblieben, dass sich sowohl aus der Verwendung von Bonds als auch von Bills innerhalb des CAPM Unstimmigkeiten ergäben, sowie, es könne nicht angenommen werden, dass die erforderlichen Anpassungen relativ zu Bills deutlich einfacher seien, nicht erhoben. Das - damals sachverständig beratene - Beschwerdegericht hat die grundsätzliche Eignung der Verwendung langfristiger Anleihen im von der Bundesnetzagentur herangezogenen Modell bereits in der dritten Regulierungsperiode festgestellt; der Bundesgerichtshof hat auf dieser Grundlage entschieden, dass auch der als "Golden Age of Bonds" bezeichnete Effekt, also der Umstand, dass die aus den DMS-Daten ersichtliche Rendite für Anleihen aufgrund des Kursanstiegs älterer Wertpapiere nicht in gleichem Maße abgenommen hat wie die aus diesen Daten ersichtliche Aktienrendite, die Aussagekraft der DMS-Daten nicht in Zweifel zu ziehen vermag (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 11, 13, 15, 21, 48 f., 51 - Eigenkapitalzinssatz II).
68(b) Auf dieser Grundlage ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist, weil die Frage, ob der DMS World Bond Index als risikoloser Zinssatz zur Ermittlung der Weltmarktrisikoprämie verwendet werden kann, bereits geklärt ist. Die Entscheidung über die Heranziehung von kurzfristigen oder langfristigen Anleihen stellt sich als methodische Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur dar, die sie unter Abwägung aller Umstände zu treffen hat.
69 Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass das Vorgehen der Bundesnetzagentur, die Marktrisikoprämie als Mittelwert aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel der historischen Marktrisikoprämie zu bestimmen ("Mittel der Mittel"), nicht zu beanstanden ist. Nicht durchgreifend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht gewichte die wesentlichen Beurteilungsfaktoren unzutreffend, indem es annehme, dass eine wissenschaftliche Kontroverse weiterhin bestehe. Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass eine bestimmte Vorgehensweise nicht schon dann greifbar überlegen ist, wenn zwar eine Vielzahl namhafter Ökonomen diese bevorzugt, sich in der Wissenschaft insoweit aber (noch) kein Konsens gebildet hat. Zu Recht nimmt es an, dass das methodische Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen sein muss, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (vgl. BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 45 bis 47 - Thyssengas GmbH; Beschlüsse vom - EnVR 42/13, ZNER 2015, 129 Rn. 45 bis 51 - Stadtwerke Rhede GmbH; EnVR 37/13, ZNER 2015, 133 Rn. 29 bis 36 - ONTRAS Gastransport GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 128 f. - Eigenkapitalzinssatz II; vom - EnVR 48/18, ER 2022, 163 Rn. 14). Das zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
70aa) Da aufgrund der Funktionsweise des geometrischen Mittels sein Erklärungswert umso höher wird, je länger der Investitionszeitraum ist (DMS-Gutachten S. 16), ist seine (teilweise) Berücksichtigung, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nach den genannten Grundsätzen nicht zu beanstanden. Dagegen wendet die Rechtsbeschwerde in der Sache nichts ein. Sie meint, die Aussage stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Gutachter der Bundesnetzagentur in einem für E-Control erstellten Gutachten vom , dessen Seite 17 sie erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgelegt hat und das indes - soweit angesichts des zusammenhanglosen Auszugs überhaupt ersichtlich - nicht die Marktrisikoprämie, sondern die Ermittlung der Kapitalkosten betrifft, so dass sein Ausgangspunkt schon nicht auf den Streitfall übertragbar ist. Auch daraus ergibt sich indes nur, dass verschiedene Ansätze der Mittelwertbildung in der Wissenschaft vertreten und mit unterschiedlichen Begründungen im Hinblick auf die im Einzelfall angewendete Methodik herangezogen werden. Ferner übergeht die Rechtsbeschwerde die Feststellungen des Beschwerdegerichts, wonach die Gutachter der Bundesnetzagentur in einem für einen englischen Netzbetreiber gefertigten Gutachten vom (Anlage BG 8), wonach der Trend in der internationalen Regulierung zur Verwendung des arithmetischen Mittels gehe, auch noch zwei Jahre später ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens über die am besten geeignete Methode gibt (BG 8, S. 12 "as there is no academic consens as to which one is the most appropriate").
71bb) Entgegen der Rechtsbeschwerde (S. 110 unten der Rechtsbeschwerdebegründung; vgl. auch S. 12 des angefochtenen Beschlusses) hat das Beschwerdegericht auch nicht unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 82 Abs. 1 EnWG weitere Sachverhaltsermittlungen unterlassen. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren auf eine Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat (BGH, Beschlüsse vom - KVR 27/04, WuW/E DE-R 1520 [juris Rn. 22] - Arealnetz; vom - EnVR 48/08, WuW/E DE-R 2692 [juris Rn. 24] - Netzanschluss; , BVerwGE 120, 298 [juris Rn. 18]). Dem Beschwerdegericht hätte sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (Rn. 44 bis 46, 70) die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen auch nicht aufdrängen müssen.
724. Aus den Erwägungen des Beschwerdegerichts zur Berücksichtigung von Festlegungen ausländischer Regulierungsbehörden ergibt sich kein Rechtsfehler der angefochtenen Festlegung.Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der von der Rechtsbeschwerde zitierten Gesetzesbegründung (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, BT-Drucks. 15/5268, S. 119), wonach der Zinssatz so gestaltet sein muss, dass Kapitalgeber auch im Vergleich mit sonstigen Anlagemöglichkeiten auf dem internationalen Kapitalmarkt ein Interesse an der Investition in die Energieversorgungsnetze haben. Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass ein Vergleich mit sonstigen Anlagemöglichkeiten zu erfolgen hat. Soweit die Rechtsbeschwerde ferner unter Bezugnahme auf das NERA-Gutachten behauptet, zur Sicherung der Vergleichbarkeit der internationalen Eigenkapitalzinsfestlegungen sei erforderlich, dass die jeweiligen Eigenkapitalquoten auf die in Deutschland vorgegebene regulatorische Eigenkapitalquote von 40 % angepasst würden, kommt es darauf nicht an, weil das Beschwerdegericht nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur dritten Regulierungsperiode (vgl. dazu BGH, RdE 2019, 456 Rn. 71 - Eigenkapitalzinssatz II) seine Ansicht aufgegeben hat, dass insoweit Anpassungen vorgenommen werden müssten. Ohnehin können entgegen der Rechtsbeschwerde aus den genannten Werten keine Schlüsse gezogen werden, weil die Unterschiede in der praktischen Anwendung und den regulatorischen Rahmenbedingungen erhebliche Auswirkungen auf die Verzinsung haben können und die effektive Verzinsung für einen Eigenkapitalgeber vom Zusammenwirken der verschiedenen Elemente eines Regulierungssystems abhängig ist. Ein Vergleich einzelner Teilaspekte - wie etwa der Eigenkapitalzinssätze - hat daher nur sehr begrenzte Aussagekraft (siehe oben Rn. 28 bis 31). Vor diesem Hintergrund wird auch kein unerfüllbarer Vortrag von der Betroffenen gefordert; eine Pflicht zur Durchführung
735. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, aus einer unionsrechtskonformen Auslegung müsse sich die Nichtanwendung von § 7 Abs. 4 GasNEV ergeben, weil seine Weitergeltung dazu führe, dass eine angemessene Kapitalrendite nicht mehr erzielt werde, bleibt erfolglos. Nach den obigen Ausführungen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Bundesnetzagentur festgelegten Eigenkapitalzinssätze nicht angemessen, wettbewerbsfähig und risikoangepasst sind. Die Frage der Vereinbarkeit von § 7 Abs. 4 GasNEV mit Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 2019/943 stellt sich nicht.
746. Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 80/23, juris; EnVR 88/23, juris; EnVR 91/23, juris). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorliegend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern geltend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) am 17. Januar und sowie 2024 eine behauptete Änderung der Eigenkapitalzinssätze in den Niederlanden - eingetreten sind (siehe oben Rn. 19). Aus der Entscheidung des (WM 2022, 401 Rn. 18 bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Anderes. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue unstreitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu einer raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und keine Beweisaufnahme erforderlich ist. So liegt es hier ersichtlich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festlegung (rückwirkend) zu begründen.
75C. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen.
76D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.
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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR92.23.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-91087