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BGH Beschluss v. - EnVR 89/23

Instanzenzug: Az: VI-3 Kart 813/21 (V)

Gründe

1A.    Die betroffene Netzbetreiberin wendet sich gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die vierte Regulierungsperiode.

2Zur Ermittlung angemessener Eigenkapitalzinssätze holte die Bundesnetzagentur noch vor der Einleitung des Festlegungsverfahrens ein im Mai 2021 erstelltes Gutachten zur Analyse der Zentralbanken-Ansätze zur Determinierung von Marktrisikoprämien und ein im Juli 2021 erstelltes Gutachten zur Ermittlung der Zuschläge für unternehmerische Wagnisse von Strom- und Gasnetzbetreibern ein (letzteres nachfolgend Frontier-Gutachten). Nachdem am die Einleitung des Verfahrens zum Erlass der Festlegung bekanntgemacht und der Entwurf der Festlegung veröffentlicht worden war, gingen in der dafür bis zum gesetzten Frist mehrere hundert Stellungnahmen von Netzbetreibern, Verbänden, Investoren und Netznutzern bei der Bundesnetzagentur ein. Es wurden weitere Gutachten eingereicht, unter anderem ein im Auftrag der deutschen GEODE-Mitgliedsunternehmen erstattetes Gutachten vom , ein Gutachten zur Bestimmung der Marktrisikoprämie auf Basis internationaler Daten vom (nachfolgend erstes Oxera-Gutachten), ein Gutachten zum Vergleich internationaler Eigenkapitalzinssätze vom (nachfolgend NERA-Gutachten), eine gutachtliche Stellungnahme zur kapitalmarktkonformen Ermittlung CAPM-basierter Eigenkapitalkosten im Rahmen der Erlösobergrenzenregulierung für die 4. Regulierungsperiode vom (nachfolgend ValueTrust-Gutachten), ein Gutachten zur Bestimmung des Wagniszuschlags vom (nachfolgend zweites Oxera-Gutachten), ein Gutachten zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für Stromnetzbetreiber vom und ein Gutachten mit dem Titel Assessment of BNetzA’s/Frontier’s position on a DMS-based MRP vom (nachfolgend DMS-Gutachten).

3Die Gutachter der Bundesnetzagentur setzten sich in drei Stellungnahmen vom 7. und mit von der Bundesnetzagentur ausgewählten Fragestellungen auseinander. Am wurde der Entwurf der Festlegung dem Bundeskartellamt und den Landesregulierungsbehörden zur Stellungnahme bis zum übersandt. Mit Beschluss vom (BK4-21-056, nachfolgend Festlegung) hat die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze gemäß § 7 Abs. 6 GasNEV für die vierte Regulierungsperiode auf 5,07 % für Neu- und auf 3,51 % für Altanlagen festgelegt, jeweils vor Steuern. Dabei hat die Bundesnetzagentur zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das Capital Asset Pricing Model (nachfolgend CAPM) herangezogen und als Datengrundlage die Studie Credit Suisse Global Investment Returns Yearbook 2021 von Dimson, Marsh und Staunton (nachfolgend DMS-Studie sowie DMS-Datenreihen) verwendet.

4Die Betroffene, die ein Gasversorgungsnetz betreibt, hat - wie auch zahlreiche weitere Netzbetreiber - die Festlegung mit der Beschwerde angegriffen. Das Beschwerdegericht hat den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben und diese zur Neubescheidung verpflichtet. Dagegen wenden sich die Bundesnetzagentur und die Betroffene mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Bundesnetzagentur strebt die Zurückweisung der Beschwerde der Betroffenen an. Die Betroffene begehrt, die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung unter Berücksichtigung weiterer, vom Beschwerdegericht abweichend beurteilter rechtlicher Gesichtspunkte sowie hilfsweise zur Abänderung der Festlegung gemäß § 29 Abs. 2 EnWG zu verpflichten.

5B.    Beide Rechtsbeschwerden sind zulässig. Nur diejenige der Bundesnetzagentur ist begründet.

6I.    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV beanspruchten auch nach dem Urteil des Unionsgerichtshofs vom (C-718/18) weiterhin Geltung. Ihre Nichtanwendung sei nicht geeignet, einen den Zielen der Erdgasbinnenmarktrichtlinie entsprechenden Zustand herbeizuführen, weil es in diesem Fall wegen des Beginns der vierten Regulierungsperiode am zu einer nachträglichen Regulierung käme. Die Festlegung sei formell rechtmäßig. Es liege weder ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht vor, noch führe der Umstand zur Rechtswidrigkeit, dass die dem Bundeskartellamt gesetzte Frist zur Stellungnahme lediglich vier Tage betragen habe. Die Festlegung sei aber materiell rechtswidrig. Zwar hätten die Einwände gegen die Methodik der Bundesnetzagentur keinen Erfolg. Es sei nicht zu beanstanden, dass diese zur Ermittlung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse das CAPM herangezogen habe. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus langfristigen historischen Datenreihen und die Verwendung der wissenschaftlich allgemein anerkannten DMS-Studie sei nicht zu beanstanden. Deren konkrete Anwendung sei methodisch geeignet, einen den Anforderungen von § 7 Abs. 5 GasNEV genügenden Wagniszuschlag zu ermitteln. Zulässig sei bei einer weltweiten Betrachtung die Verwendung des DMS World Bond Index als risikolosem Zinssatz und der Ansatz des sich aus dem arithmetischen und dem geometrischen Mittel ergebenden Mittelwerts ("Mittel der Mittel") als Marktrisikoprämie. Die Ermittlung des Aufschlags auf den Wagniszuschlag und dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bundesnetzagentur sei mit der Vorgabe des § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV zur Berücksichtigung der Eigenkapitalzinssätze ausländischer Regulierungsbehörden zu vereinbaren. Die Bundesnetzagentur habe es aber rechtswidrig unterlassen, die von ihr anhand einer einzigen, wenn auch vertretbar gewählten Methode ermittelte Marktrisikoprämie weiter abzusichern. Es habe eine ergänzende Plausibilisierung zu erfolgen, weil konkrete Anhaltspunkte eine Überprüfung des ermittelten Ergebnisses zwingend erforderten.

7II.    Diese Bewertung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur nicht stand.

81.    Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 werden die Netzentgelte unter Berücksichtigung einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet. Der auf Neuanlagen anwendbare Eigenkapitalzinssatz darf gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nicht überschreiten. Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist nach § 7 Abs. 5 GasNEV insbesondere unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und der Bewertung von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf diesen Märkten, der durchschnittlichen Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten und der beobachteten und quantifizierbaren unternehmerischen Wagnisse zu ermitteln.

92.    Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass diese Regelungen auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom (C-718/18, RdE 2021, 534 Rn. 112 bis 138) weiterhin Anwendung finden (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom - EnVR 17/20, RdE 2022, 119 Rn. 14 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; vom - EnVR 6/21, WM 2023, 630 Rn. 9 mwN - Kapitalkostenabzug; vom - EnVR 43/22, RdE 2023, 481 Rn. 10 - Effizienzvergleich II; vom - EnVR 32/22, RdE 2024, 167 Rn. 10 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die dagegen erhobenen Einwendungen geben keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Es ergibt sich aber auch nichts Anderes, wenn unterstellt wird, dass die Entscheidung des Gerichtshofs einer weiteren Geltung der regulierungsrechtlichen Verordnungen entgegensteht.

10a)    In diesem Fall hätte die Bundesnetzagentur bei Erlass der angefochtenen Festlegung am das ihr aufgrund ihrer Unabhängigkeit zustehende Ermessen fehlerfrei dahin ausgeübt, dass sie die bisher geltenden Vorgaben für einen Übergangszeitraum weiterhin anwenden wolle (Festlegung S. 6). Sie hat dies damit begründet, die Nichtanwendung der Vorgaben von § 7 GasNEV wäre mit den Vorgaben der Erdgasbinnenmarktrichtlinie, insbesondere dem aus Art. 41 Abs. 6 RL 2009/73/EG folgenden Gebot der ex ante Regulierung, erst recht unvereinbar, denn ein faktisches Außerkrafttreten der in den Verordnungen enthaltenen Vorgaben würde zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Ermessensfehler sind insoweit angesichts des erheblichen Aufwands, den die jeweils vor Beginn einer Regulierungsperiode zu treffenden Festlegungen verursachen (vgl. nur BGH, RdE 2023, 481 Rn. 17 - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 14 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV), und der Bedeutung der von der Bundesnetzagentur wahrgenommenen regulatorischen Aufgabe für die sichere und preisgünstige Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas (vgl. Säcker in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 1 EnWG Rn. 78 bis 81 mwN; Säcker in MüKoWettbR, 4. Aufl., Band 1-1 Kapitel 1 Rn. 1029 mwN) weder ersichtlich noch aufgezeigt.

11b)    Entgegen der Ansicht einzelner Netzbetreiber ist daher eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Klärung der Frage, inwieweit eine unmittelbare Anwendung der Erdgasbinnenmarktrichtlinie (RL 2009/73/EG) in Betracht kommt, nicht erforderlich. Bei ihrer - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellenden und in Kenntnis und Wahrnehmung der ihr zukommenden Unabhängigkeit getroffenen - Entscheidung, die Vorgaben der Regulierungsverordnungen für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden, ist die Bundesnetzagentur davon bereits ausgegangen und hat die sich für diesen Fall ergebenden Regelungslücken durch die Heranziehung der Regulierungsverordnungen ermessensfehlerfrei ausgefüllt. Abgesehen davon ist hinsichtlich der angesprochenen Umsetzung des Unionsrechts ins nationale Recht (vgl. , RdE 2020, 78 Rn. 80 f. - Normativer Regulierungsrahmen) durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles tun müssen, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. , NJW 2006, 2465 Rn. 108 bis 111 - Adeneler; vom - C-109/09, EuZW 2011, 305 Rn. 52 bis 56 - Deutsche Lufthansa; vom - C-377/14, EuZW 2016, 474 Rn. 79 - Radlinger; vom - C-38/21 u.a., WM 2024, 249 Rn. 221 bis 226 - BMW Bank, jeweils mwN).

123.    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die ersten drei Regulierungsperioden ausgeführt hat, unterliegt die Beurteilung der in § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV normierten tatsächlichen Grundlagen für die Bemessung des Eigenkapitalzinssatzes der uneingeschränkten Überprüfung durch das Tatgericht. Das gilt auch, soweit die Bundesnetzagentur - die Nichtfortgeltung der Verordnungen unterstellt - die ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat, diese Vorgaben für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Vorschriften wo auch immer möglich im Sinne einer Gewährleistung und Sicherung der Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur auszulegen sind (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 10 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Soweit die Verordnung keine näheren Vorgaben enthält, steht der Bundesnetzagentur ein Beurteilungsspielraum zu. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich beider Bereiche nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. zuletzt , RdE 2019, 456 Rn. 34 - Eigenkapitalzinssatz II).

134.    Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Beschwerdegericht die von der Bundesnetzagentur gewählte Vorgehensweise zu Unrecht als fehlerhaft angesehen. Die Bundesnetzagentur ist bei der Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für Alt- und Neuanlagen für Betreiber von Gasversorgungsnetzen zunächst von den Grundsätzen ausgegangen, die sie bereits in der dritten Regulierungsperiode zur Anwendung gebracht hat; das Beschwerdegericht hat insoweit keinen Grund zur Beanstandung gesehen. Rechtsfehlerhaft ist es allerdings zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, die Bundesnetzagentur hätte die von ihr beanstandungsfrei ermittelte Marktrisikoprämie einer ergänzenden Plausibilitätsprüfung unterziehen müssen.

14a)    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde rechtsfehlerfrei, wenn sie sich anerkannter wissenschaftlicher Methoden bedient, diese in Einklang mit den Vorgaben aus § 21 Abs. 2 EnWG 2021 und § 7 Abs. 4 und 5 GasNEV anwendet und wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür feststellbar sind, dass die sich hieraus ergebende Höhe der Eigenkapitalverzinsung gleichwohl das Ziel einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals verfehlt (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 39/13, ZNER 2015, 116 Rn. 80 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 44 - Eigenkapitalzinssatz II).

15aa)    Die bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze getroffene Auswahlentscheidung der Regulierungsbehörde kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der auf einer anerkannten wissenschaftlichen Methode basierende und von ihr gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm im Rahmen des zugrunde gelegten Modells zukommt, oder dass ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass die Auswahl einer anderen Methode nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann (, RdE 2020, 319 Rn. 33 - Eigenkapitalzinssatz III; vgl. auch RdE 2023, 481 Rn. 18 mwN - Effizienzvergleich II; RdE 2024, 167 Rn. 11 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Dabei ist der Bereich der tatrichterlichen Überprüfung und Würdigung von dem Spielraum abzugrenzen, der der unabhängigen Regulierungsbehörde bei dieser Festlegung zusteht. Dieser Spielraum muss zwar durch rechtliche Vorgaben soweit begrenzt sein, dass eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich ist. Er darf aber seinerseits nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass die Auswahl zwischen mehreren den normativen Vorgaben entsprechenden Regulierungsmöglichkeiten letztlich bei den Gerichten liegt und das Gericht mithin nicht die Regulierungsentscheidung überprüft, sondern diese selbst trifft (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 32 und 36 bis 38 - Eigenkapitalzinssatz III; , juris Rn. 2).

16bb)    Daran hält der Bundesgerichtshof auch im Hinblick auf die von den betroffenen Netzbetreibern in den vorliegenden Verfahren erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände fest (siehe zu § 21a Abs. 4 Satz 7, Abs. 6 EnWG aF, § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 ARegV BGH, RdE 2024, 167 Rn. 12 bis 15 mwN - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV). Die an dieser Rechtsprechung geübte Kritik (vgl. etwa DiFabio, EnWZ 2022, 291, 299 f. mwN auf Grundlage eines für den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. erstatteten Rechtsgutachtens) lässt außer Acht, dass die im Energiesektor den Netzbetreibern vorzugebenden wettbewerbsanalogen Entgelte unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 3, § 21a EnWG 2021 nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft nur unter Zuhilfenahme von ökonomischen Methoden und Modellen ermittelt werden können. Bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge gibt es aber regelmäßig nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode. Es liegt in der Natur komplexer ökonomischer Analysen, dass sie aus einer Vielzahl - teilweise Hunderten oder sogar Tausenden - von einzelnen methodischen Analyseschritten bestehen, angefangen von der Auswahl der verwendeten Methoden und deren Ausgestaltung über die Auswahl und Beschaffung der erforderlichen Datengrundlagen und die Plausibilisierung der erhobenen Daten bis zur konkreten Anwendung der Methode oder des Modells. Bei jedem dieser Analyseschritte kann der Anwender des wissenschaftlich anerkannten Modells oder der wissenschaftlich anerkannten Methode unterschiedliche (wertende) Entscheidungen treffen, für die es im Einzelnen keine wissenschaftlichen Vorgaben gibt, sondern die in seinem ökonomischen und prognostischen Ermessen liegen und von denen er glaubt, dass sie die Wirklichkeit am besten abzubilden geeignet sind (vgl. zu sogenannten Forscherfreiheitsgraden etwa Heusel/Hildebrand/Mattes, WuW 2024, 379, 382 f. mwN). Müsste jede dieser Einzelentscheidungen einer gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle unterzogen werden, wäre eine im überragenden Gemeinwohlinteresse an der sicheren und preisgünstigen Versorgung mit Energie liegende Regulierung gemäß § 1 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit Art. 40, 41 RL 2009/73/EG nicht möglich. Das liegt in dem erheblichen Aufwand begründet, der mit der umfassenden Aufarbeitung aller möglicherweise geeigneten, in der Wissenschaft diskutierten Verfahren und Modelle und deren Überprüfung auf ihre Anwendbarkeit, die konkrete Modellierbarkeit, die Verlässlichkeit und die Robustheit danach zu gewinnender Ergebnisse verbunden wäre. Darin liegt der für die Freistellung der Rechtsanwendung von der gerichtlichen Voll- und Zweckmäßigkeitskontrolle erforderliche, hinreichend gewichtige und am Grundsatz eines wirksamen Rechtsschutzes ausgerichtete Sachgrund, soweit es - wie etwa beim generellen sektoralen Produktivitätsfaktor gemäß § 21a Abs. 4 Satz 7 EnWG aF, § 9 ARegV oder bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze - um die Ermittlung von in die bei der Festlegung der Erlösobergrenzen verwendete Formel einzustellenden Einzelwerten und damit um einen (punktuellen) tatbestandlichen Beurteilungsspielraum geht (, BGHZ 228, 286 Rn. 21 f. - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; siehe , BVerfGK 19, 229 Rn. 28 bis 43; , BVerwGE 156, 75 Rn. 32 sowie dazu Hahn, juris PR-BVerwG 25/2016 Anm. 5; Hahn in Säcker/Körber, TKG, 4. Aufl., vor § 217 Rn. 1 bis 6, 13, 19). Da alle Analyseschritte rechtlich eine Methodenwahl darstellen, findet die Auswahl- und Anwendungsfreiheit der Regulierungsbehörde auch bei jedem Analyseschritt ihre Grenze darin, dass nicht ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände dem von der Regulierungsbehörde gewählten so deutlich überlegen ist, dass letzteres nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in vergleichbaren Fallgestaltungen davon aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde nur dann angreifbar ist, wenn den verschiedenen Belangen, die bei einer Modellierung berücksichtigt werden sollen, auf andere Weise "eindeutig besser hätte Rechnung getragen werden können" oder es eine "eindeutig vorzugswürdige" Weise gibt, gegenläufige Ziele, Interessen oder Belange in Ausgleich zu bringen (, BVerwGE 178, 126 Rn. 47, 50, 82). Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV ist insoweit nicht erforderlich (siehe , z. Veröff. best., Rn. 18).

17cc)    Aus Rechtsgründen ist die Plausibilisierung des Ergebnisses, das die Regulierungsbehörde durch die beanstandungsfreie Auswahl und Anwendung einer Methode erzielt, daher nur dann geboten, wenn Umstände vorliegen, die dies nach den für die Überprüfung der Festlegung geltenden Grundsätzen als zwingend erscheinen lassen. Da das Tatgericht der Regulierungsbehörde die Anwendung einer anderen, nicht greifbar überlegenen Methode nicht vorgeben darf, darf es ihr auch eine Methodenmischung oder eine Korrektur des in fehlerfreier Anwendung des geeigneten methodischen Ansatzes gewonnenen Ergebnisses anhand anderer Methoden nur aufgeben, wenn es dafür Umstände anführen kann, die das Ergebnis der Regulierungsbehörde als nicht mehr mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar erscheinen lassen (BGH, RdE 2020, 319 Rn. 34 f. - Eigenkapitalzinssatz III). Das gilt insbesondere dann, wenn - wie auch hier - die weiteren in Betracht kommenden Methoden ihrerseits (erheblichen) fachlichen Bedenken unterliegen (vgl. BGH, RdE 2019, 456 Rn. 54, 111 bis 115 - Eigenkapitalzinssatz II; RdE 2020, 319 Rn. 35 - Eigenkapitalzinssatz III; Beschluss vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 43 - Eigenkapitalzinssatz IV; Festlegung S. 11). Entgegen der Behauptung der betroffenen Netzbetreiber wird der Bundesnetzagentur damit kein Beurteilungsspielraum bei der Beantwortung der Frage eröffnet, wann konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Plausibilisierung gebieten. Der dafür geltende rechtliche Maßstab ist eine Rechtsfrage, die der vollen Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt; seine Anwendung im konkreten Fall obliegt dem Tatrichter.

18b)    Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung vorliegende Umstände, die eine Plausibilisierung als zwingend erscheinen ließen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die von ihm getroffenen Feststellungen tragen nicht die rechtliche Schlussfolgerung, es sei eine zusätzliche Plausibilisierung durch die Anwendung anderer Methoden erforderlich, und sind daher nach den obigen Maßgaben rechtsfehlerhaft.

19aa)    Zutreffend geht das Beschwerdegericht - das dies allerdings letztlich offengelassen hat - davon aus, dass es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festlegung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses ankommt. Nach allgemeinen Grundsätzen bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem materiellen Recht (BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 6; BVerwG, Beschlüsse vom - 1 B 197/96, NVwZ-RR 1997, 284 [juris Rn. 5]; vom - 9 B 17/03, juris Rn. 3, jeweils mwN). Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV entscheidet die Regulierungsbehörde über die Eigenkapitalzinssätze vor Beginn einer Regulierungsperiode. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 29 Abs. 1 EnWG 2021 einheitlich gegenüber allen Netzbetreibern. § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 erlaubt der Regulierungsbehörde, von ihr festgelegte oder genehmigte Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Mit diesen Regelungen wäre es unvereinbar, bei der gerichtlichen Überprüfung der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze jeweils auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies würde entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 GasNEV zur Maßgeblichkeit der nach Beginn der Regulierungsperiode eingetretenen Sach- und Rechtslage führen. Zudem würden für die Festlegung entgegen § 29 Abs. 1 EnWG 2021 je nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen gelten.

20bb)    Die Bundesnetzagentur rügt mit Recht, dass sich das Beschwerdegericht mit den Erwägungen, die die Bundesnetzagentur zur Angemessenheit des Eigenkapitalzinssatzes angestellt hat (Festlegung S. 45 bis 48), nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

21(1)    Die Bundesnetzagentur hat überprüft, ob über die Bestimmung des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen sind, hat aber eine über die von ihr vorgenommene Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte hinausgehende Korrektur unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden Entwicklungen an den Kapitalmärkten nicht für erforderlich gehalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital. Die Lebensfähigkeit der Netze werde nicht durch die Höhe des Eigenkapitalzinssatzes gefährdet. Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik, der Eigenkapitalzinssatz reduziere die Investitionsanreize, in Widerspruch. Investoren dürften zwar zu Recht eine risikoadäquate Rendite für ihr Engagement erwarten. Mit einer darüberhinausgehenden Rendite deutlich oberhalb und losgelöst von der Marktentwicklung würden allerdings Fehlanreize gesetzt. In der Konsultation sei vorgebracht worden, es habe eine Stabilisierung der Kapitalmärkte seit 2016 stattgefunden, so dass eine weitere Zinssenkung nicht nachvollziehbar sei. Das sei aber unbegründet. Es sei schon zu bezweifeln, dass angesichts der sinkenden Umlaufsrendite von 0,46 (2015) auf -0,19 (2020) die Kapitalmärkte tatsächlich konstant geblieben seien. Zudem hätten die Gutachter der Bundesnetzagentur in der höchst aufwendigen Prüfung analysiert, dass aus heutiger Sicht für die Jahre der kommenden Regulierungsperiode eine andere Eigenkapitalverzinsungshöhe sachgerecht sei. Entgegen der Ansicht einiger betroffener Netzbetreiber hat die Bundesnetzagentur daher das von ihr in Anwendung der ausgewählten Methode ermittelte Ergebnis nochmals auf seine Angemessenheit überprüft.

22(2)    Das hat das Beschwerdegericht übergangen. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht angenommen, dass eine konkret zu erwartende Entwicklung, wonach weniger Eigenkapital in die Netze investiert wird, einen Anhaltspunkt für eine mögliche Gefährdung der Lebensfähigkeit der Netze und damit auch für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF darstellen und mithin die Notwendigkeit einer Plausibilisierung begründen kann. Eine solche Entwicklung hat die Bundesnetzagentur aber nicht feststellen können. Die Netzbetreiber sind den Ausführungen der Bundesnetzagentur, sie habe keine Erkenntnisse über eine Eigenkapitalknappheit oder eine fehlende Bereitstellung von Eigenkapital, sowie, Investitionsprogrammankündigungen und das bereits laufende Investitionsverhalten stünden zu der geäußerten Kritik in Widerspruch, in der Sache weder im Konsultations- noch im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Übergangenen Sachvortrag zu im Oktober 2021 vorliegenden konkreten Umständen, die eine Eigenkapitalknappheit im obigen Sinn oder die konkrete Gefahr einer solchen Entwicklung belegen würden, zeigen sie im Wege einer Gegenrüge nicht auf (vgl. , NVwZ 2016, 1185 Rn. 14 mwN; vom - 6 C 18/18, BVerwGE 167, 33 Rn. 52). Entgegen der Ansicht der Betroffenen wird den Netzbetreibern damit kein offenkundig nicht erfüllbarer Vortrag aufgebürdet. Es ist jedem Netzbetreiber möglich, zur eigenen Eigenkapitalausstattung, zur eigenen Investitionsplanung und zu den eigenen Renditen im Hinblick auf die vergangene Regulierungsperiode vorzutragen und daraus Prognosen für die Zukunft im Hinblick auf den Maßstab des § 21 Abs. 2 EnWG aF abzuleiten. Solcher Vortrag ist nicht erfolgt, obwohl dadurch von jedem betroffenen Netzbetreiber für sein eigenes Unternehmen belegt werden könnte, dass der Maßstab einer risikoangepassten, wettbewerbsfähigen und angemessenen Verzinsung (bereits) verfehlt worden sei oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er verfehlt werden wird. Gleichwohl sind konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr weder im Konsultationsverfahren noch im Beschwerdeverfahren aufgezeigt worden. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung noch die höheren Eigenkapitalzinssätze der dritten Regulierungsperiode galten, da Investoren erwartete zukünftige Entwicklungen in ihre Betrachtungen einbeziehen, die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur bei der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze bereits aus der dritten Regulierungsperiode bekannt war, und daher eine Abschätzung der Werte erfolgen konnte. Angesichts des sich aus den Monitoringberichten 2021 (S. 371 f.) und 2024 (S. 256 f.) zwischen 2018 und 2021 ergebenden Investitionsverhaltens der Gasnetzbetreiber ist auch rückblickend nicht erkennbar, dass im Oktober 2021 konkrete Anhaltspunkte für eine Verfehlung des Maßstabs des § 21 Abs. 2 EnWG aF vorlagen. Die Investitionen der Verteilernetzbetreiber sind von 1.020 Mio. € 2016 auf 1.736 Mio. € 2021 (Planwert von 1.689 Mio. € im Monitoringbericht 2021) stetig gestiegen. Nach einem Rückgang bis 2023 (1.170 Mio. €) ist für 2024 erneut eine Steigerung auf 1.377 Mio. € geplant. Die Investitionen der Fernleitungsnetzbetreiber sind von 2018 bis 2021 zwar von 1.452 Mio. € auf 679 Mio. € gefallen (Planwert von 760 Mio. € im Monitoringbericht 2021), waren aber im Zeitraum von 2013 bis 2021 ohnehin erheblichen Schwankungen ausgesetzt. 2018 (1.452 Mio. €), 2019 (1.333 Mio. €), 2020 (995 Mio. €) und 2021 (679 Mio. €) lagen sie deutlich über den Investitionen der Jahre 2014 bis 2016 (527, 496 und 470 Mio. €). Von 2021 bis 2023 erfolgten erneut wesentliche Steigerungen auf 1.651 Mio. € (2023).

23cc)    Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich ein (behauptetes) Verzerrungspotential aus der methodischen Auswahlentscheidung der Bundesnetzagentur über den von ihr bereits vorgenommenen Ausgleich hinaus realisieren könnte. Damit sind die möglicherweise zu einer Unterschätzung des Wagniszuschlags führenden Unterschiede zwischen dem risikolosen Basiszinssatz gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV, der seit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode von 2,49 % um 1,75 Prozentpunkte auf 0,74 % gesunken ist, und der relativ zu Bonds ermittelten Marktrisikoprämie angesprochen (siehe BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448Rn. 60 - Eigenkapitalzinssatz V). Dies hat die Bundesnetzagentur indes durch die Erhöhung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte adressiert (Festlegung S. 38 bis 41). Den Umfang der Erhöhung hat die Bundesnetzagentur unter Einbeziehung des von den Netzbetreibern vorgelegten zweiten Oxera-Gutachtens ausführlich begründet.

24(1)    Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung als nachvollziehbar begründet und sachangemessen angesehen. Dem widerspricht seine Annahme, es bestehe weiterhin und darüber hinaus ein Verzerrungspotential. Unberechtigt ist insbesondere die Beanstandung des Beschwerdegerichts, das Absinken des risikolosen Basiszinssatzes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV um 1,75 Prozentpunkte werde durch die Anpassung des Wagniszuschlags um 0,395 Prozentpunkte nur zu einem Bruchteil kompensiert. Eine solche rechnerische Angleichung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts methodisch weder erforderlich noch geboten (siehe BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 41, 45 bis 53 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 91/23, juris Rn. 48; EnVR 94/23, WM 2025, 448 Rn. 61 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie stünde im Widerspruch zu seinen Feststellungen, dass der konkrete regulatorische Kontext im Streitfall eine Anwendung des CAPM mit unterschiedlichen risikolosen Zinssätzen rechtfertigt, die sich in Ermittlungsmethodik und Höhe unterscheiden können, sowie kein über den vorgenommenen Wagniszuschlag hinausgehender Anpassungsbedarf besteht.

25(2)    Soweit die betroffenen Netzbetreiber geltend machen, die Bundesnetzagentur habe mit der Erhöhung des Wagniszuschlags auf die mögliche Unterschätzung unzureichend reagiert, trifft das angesichts der Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu, so dass sich daraus kein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Plausibilisierung ergibt (siehe Rn. 60 sowie BGH, Beschlüsse vom - EnVR 80/23, juris Rn. 45; EnVR 91/23, juris Rn. 48). Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur - anders als in der dritten Regulierungsperiode - den Wagniszuschlag erhöht hat, sowie die behaupteten Mängel der DMS-Datengrundlage stellen ebenfalls keine Anhaltspunkte dar, die eine Plausibilisierung erforderten. Die Erhöhung des Wagniszuschlags aufgrund der von der Bundesnetzagentur und im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten Inkonsistenzen zeigt lediglich, dass die Bundesnetzagentur den Vorgaben des Bundesgerichtshofs Rechnung getragen hat, wonach bei der zulässigen getrennten Ermittlung des Basiszinses nach § 7 Abs. 4 Satz 1 GasNEV und bei der Ermittlung des Zuschlags anhand von Datenreihen nicht außer Acht bleiben darf, in welcher Weise der in diesen Datenreihen ausgewiesene Zinssatz für risikolose Anlagen ermittelt worden ist (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 48 bis 52 - Eigenkapitalzinssatz II). Die nachvollziehbar begründete Erhöhung, die nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden ist, steht der Annahme entgegen, es bestehe eine nicht näher begründete weitere "Verzerrungsgefahr". Daraus erhellt, dass es sich bei dieser Verzerrungsgefahr nicht um einen konkreten Anhaltspunkt handelt, der nach den obigen Rechtsgrundsätzen zu einer Plausibilisierung Anlass geben könnte. Im Übrigen handelt es sich bei den behaupteten Mängeln auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts um allgemeine und jeder Methode innewohnende Schätzunsicherheiten. Würden diese das Erfordernis einer Plausibilisierung begründen, bestünde stets die Notwendigkeit eines methodenpluralistischen Vorgehens.

26dd)    Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Marktrisikoprämie und der Eigenkapitalzinssatz hätten sich deutlich vom Durchschnitt der Festlegungen anderer ausländischer Regulierungsbehörden entkoppelt, vermag seine Schlussfolgerung nicht zu tragen. Es misst den von den ausländischen Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätzen rechtsfehlerhaft eine zu hohe Bedeutung bei, die angesichts der unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Herangehensweisen nicht gerechtfertigt ist.

27(1)    Nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 GasNEV ist bei der Ermittlung des Zuschlags für netzbetriebsspezifische unternehmerische Wagnisse zwar auch die durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Gasversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten zu berücksichtigen. Damit ist aber keine bestimmte Methode vorgegeben, mit der dies zu erfolgen hat. Insbesondere ist die Regulierungsbehörde nicht gehalten, anhand von Entscheidungen ausländischer Behörden einen Durchschnittswert zu bilden und sich an diesem zu orientieren. Vielmehr steht ihr auch insoweit ein Spielraum zu. Der in Ausübung dieses Spielraums gewählte Ansatz, im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte, Rahmenbedingungen und Herangehensweisen von einer umfassenden Analyse abzusehen und lediglich zu überprüfen, ob der mit Hilfe von CAPM und DMS ermittelte Zinssatz innerhalb der Bandbreite europäischer Vergleichsländer liegt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 70 f. - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom - EnVR 41/18, ZNER 2019, 431 Rn. 70 f.).

28(2)    Danach stellt der - wie hier - innerhalb der sich ergebenden Bandbreite europäischer Vergleichsländer (3,22 % bis 8,08 % nach dem Frontier-Gutachten und 3,74 % bis 8,7 % nach dem NERA-Gutachten, jeweils nach Steuern) liegende Wert von 4,13 % nach Steuern allein - ohne weitere Anhaltspunkte wie etwa Eigenkapitalknappheit - keinen Umstand dar, der nach den obigen Grundsätzen eine Plausibilisierung zwingend gebieten könnte (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 28).

29(a)    Die Bundesnetzagentur hat dazu ausgeführt, dass die Vergleichbarkeit von Zinssätzen erheblichen Einschränkungen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Herangehensweisen bei der Bestimmung der einzelnen Parameter unterliegt. Zudem hätten Unterschiede in der praktischen Anwendung sowie die regulatorischen Rahmenbedingungen häufig deutlich größere Auswirkungen auf die effektive Verzinsung als die beobachtbaren nominellen Werte. Die effektive Verzinsung sei abhängig vom Zusammenwirken der verschiedenen Elemente eines Regulierungssystems. Maßgeblich sei daher allein der Gesamtertrag; ein Vergleich einzelner Elemente wie der Eigenkapitalverzinsung sei demgegenüber nicht aussagekräftig und münde in einer ergebnisgetriebenen Darstellung der Marktteilnehmer. Schon durch die Einbeziehung einer weltweiten Marktrisikoprämie werde sichergestellt, dass die Rendite der Investitionen in deutsche Energieversorgungsnetze einem internationalen Vergleich standhalte. Bei der Interpretation der Ergebnisse sei insbesondere auch das hohe Länderrating der Bundesrepublik Deutschland mit den damit einhergehenden geringeren Risiken zu berücksichtigen (Festlegung S. 42 f.).

30(b)    Feststellungen dazu, dass die von den Regulierungsbehörden festgelegten Eigenkapitalzinssätze entgegen der Annahme der Bundesnetzagentur unmittelbar vergleichbar sind oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die in anderen Ländern erzielten Gesamterträge aus Investitionen in die Gasnetze deutlich höher sind als in Deutschland, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen; übergangenen Vortrag dazu zeigen die Betroffenen nicht auf (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 30). Soweit das Beschwerdegericht zusätzlich darauf abstellt, dass die Marktrisikoprämie nach dem Frontier-Gutachten außerhalb der Bandbreite der Marktrisikoprämien der europäischen Vergleichsländer liegt, hat dies angesichts der von den Regulierungsbehörden verfolgten unterschiedlichen Ansätze (erst recht) keine Aussagekraft, zumal das Beschwerdegericht die mit der jeweiligen Marktrisikoprämie korrespondierenden Werte des Risikofaktors (Beta-Werte) nicht in seine Betrachtung einbezieht.

31(c)    Keinen Erfolg hat vor diesem Hintergrund der Einwand, die Prüfung der Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG 2021 sei unvollständig und fehlerhaft, weil sie den internationalen Vergleich nicht einbeziehe und daher nicht alle betroffenen Belange in die Abwägung eingestellt worden seien. Die Bundesnetzagentur ist der in der Konsultation vorgebrachten Ansicht, allein der Abstand der Werte zum internationalen Durchschnitt erfordere eine weitere Auseinandersetzung mit dem Eigenkapitalzinssatz, wegen der begrenzten Aussagekraft eines internationalen Vergleichs bereits in der Festlegung entgegengetreten (Festlegung S. 42). Ihre Einschätzung, dass die festgelegten Zinssätze auch international höchst wettbewerbsfähig sind, stützt sie insbesondere auf die nach dem verwendeten Modell in die Betrachtung einbezogene weltweite Marktrisikoprämie. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Eigenkapitalzinssätze lässt danach keinen Abwägungsausfall oder -fehler erkennen und ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden.

32ee)    Soweit die betroffenen Netzbetreiber auf die Regulierungspraxis im Telekommunikationsrecht hingewiesen haben, kann sich daraus angesichts des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens ebenfalls kein konkreter Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung ergeben (vgl. bereits , RdE 2019, 172 Rn. 20 bis 25 - Eigenkapitalzinssatz I). Im Übrigen hat sich die Bundesnetzagentur damit in der Festlegung auseinandergesetzt und ausgeführt, eine Übertragung der im Telekommunikationsbereich verwendeten Methodik sei mit den Zielen des Energiewirtschaftsgesetzes nicht vereinbar (S. 20), ohne dass die betroffenen Netzbetreiber dem entgegengetreten sind (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 32). Auch der Hinweis der Betroffenen in der mündlichen Verhandlung auf den sich aus § 10 Abs. 1 und 4 der Verordnung der Bundesregierung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung vom (BGBl. I 4955) ergebenden Zinssatz von 9 % auf das betriebsnotwendige Eigenkapital der Betreiber von Wasserstoffnetzen vermag - wie bereits das Beschwerdegericht ausgeführt hat - keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Plausibilisierung der Festlegung des Eigenkapitalzinssatzes für die Gasnetze zu begründen, weil es sich um einen vom Verordnungsgeber mit dem Ziel der Förderung des Aufbaus von Wasserstoffnetzen vorgegebenen Zinssatz bei einem erst in der Entstehung befindlichen regulatorischen Rahmen handelt.

33III.    Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist unbegründet.

341.    Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht einen Verstoß gegen die aus § 67 Abs. 1 EnWG folgende Anhörungspflicht verneint.

35a)    Gemäß § 67 Abs. 1 EnWG hat die Bundesnetzagentur den Beteiligten vor einer abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das setzt voraus, dass die Beteiligten sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und damit Verfahren und Ergebnis beeinflussen können. Dafür muss ihnen die beabsichtigte Entscheidung so konkret umschrieben werden, dass sie erkennen können, zu welchen Fragen eine Äußerung zweckmäßig ist (BGH, Beschlüsse vom - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 107 - Stadtwerke Konstanz; vom - EnVR 22/22, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV, jeweils mwN). Allerdings müssen nicht alle erdenklichen rechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden, insbesondere dann nicht, wenn sie sich aufdrängen und die Beteiligten ohnehin mit ihnen rechnen müssen (BGH, RdE 2023, 366 Rn. 52 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor III; RdE 2024, 167 Rn. 126 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV, jeweils mwN).

36b)    Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Bundesnetzagentur die danach bestehenden Anforderungen eingehalten hat. Die dagegen erhobenen Rügen der Betroffenen greifen nicht durch.

37aa)    Entgegen der Ansicht der Betroffenen, die einen Anhörungsmangel darin erkennt, dass die Bundesnetzagentur die eingegangenen Stellungnahmen nicht ausreichend zur Kenntnis genommen habe, sind die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Anhörung nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Es hat ausgeführt, da sich die Mehrzahl der ausführlichen Stellungnahmen kommunaler Netzbetreiber inhaltlich entspreche und weitere Stellungnahmen im Wesentlichen die Ausführungen von Verbänden und die von diesen vorgelegten Gutachten in Bezug nähmen, sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur dazu in der Lage gewesen sei, in den 33 Werktagen zwischen dem Ende der Konsultation am und dem Erlass der Festlegung am die eingegangenen 430 Stellungnahmen mit einem Umfang von über 6.000 Seiten umfassend zu würdigen. Aus der Festlegung ergibt sich, dass sich die Beschlusskammer mit den im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen umfangreich auseinandergesetzt hat (Festlegung S. 9 bis 11, 13, 19 bis 25, 29 f., 37 bis 41, 47 f.). Sie hatte zuvor ferner wesentliche Kernpunkte der sich wiederholenden Einwände ihren Gutachtern vorgelegt und hat deren ergänzende Stellungnahmen in der Festlegung gewürdigt. Soweit gerügt wird, es fehle teilweise an der erforderlichen Befassungstiefe, wird damit kein formeller Mangel der Anhörung aufgezeigt. Darin könnte allenfalls eine Gehörsverletzung liegen, für die aber nichts ersichtlich ist; die Behörde ist nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit sämtlichen Ausführungen in den Stellungnahmen auseinanderzusetzen.

38bb)    Ohne Erfolg bleibt die Rüge, das Beschwerdegericht verkenne die rechtlichen Anforderungen an die Anhörungspflicht. Entgegen der Ansicht der Betroffenen war die Bundesnetzagentur nach den obigen Maßstäben nicht verpflichtet, der DMS-Studie zugrundeliegende unveröffentlichte Einzeldaten zu beschaffen und den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

39(1)    Die Bundesnetzagentur hat - wissenschaftlich beraten - als Datengrundlage die wissenschaftlich allgemein anerkannte DMS-Studie (Festlegung S. 13) herangezogen. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass es sich um die umfangreichste und aktuellste öffentlich verfügbare Datensammlung zu historischen Marktrisikoprämien handele, die als international etablierte Referenz auch in verschiedenen anderen Studien als geeignete Quelle herangezogen werde und deren Qualität ständig verbessert worden sei (Festlegung S. 13, 20). In dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, das das Beschwerdegericht zur Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die dritte Regulierungsperiode eingeholt hatte, hatte der gerichtliche Sachverständige wiederholt die Qualität und den Umfang der DMS-Studie hervorgehoben (Festlegung S. 20); auf dieser Grundlage hat der Bundesgerichtshof sie als üblicherweise beachtete und diskutierte Quelle, deren Qualität und Umfang als vorteilhaft angesehen wird, angesehen (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 118 - Eigenkapitalzinssatz II).

40(2)    Es handelt sich bei der DMS-Studie um die Datengrundlage eines Drittanbieters. Bei aggregierten statistischen Daten ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts üblich, dass nicht alle Einzeldaten verfügbar sind. Dem ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten. Entgegen der Ansicht der Betroffenen ist die Bundesnetzagentur nach den obigen Maßstäben nicht verpflichtet, den Netzbetreibern Datengrundlagen von Drittanbietern, die aggregierte statistische Daten enthalten, in der Weise zugänglich zu machen, dass sie die unveröffentlichten Einzeldaten offenlegt, obwohl sie selbst über diese nicht verfügt. Die Ansicht, von Dritten aggregierte und veröffentlichte, allgemein anerkannte und verwendete statistische Daten dürften bei der Anwendung von ökonomischen und ökonometrischen Methoden und Modellen nicht verwendet werden, wenn nicht alle zugrundeliegenden Einzeldaten veröffentlicht und zudem überprüfbar sind, ist bereits in der Sache verfehlt (siehe , WM 2025, 448 Rn. 50 - Eigenkapitalzinssatz V). Es begründet daher keinen Anhörungs- oder Begründungsmangel, dass unveröffentlichte Einzeldaten den Netzbetreibern bei der Anhörung nicht zugänglich waren.

41(3)    Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die rechtlichen Anforderungen an eine Anhörung seien nicht eingehalten, weil die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern die kostenpflichtigen Teile der DMS-Studie nicht zugänglich gemacht habe. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, die Erläuterungen der Bundesnetzagentur erlaubten es, die wesentlichen der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen zu überprüfen. Mehr wird nach den oben genannten Maßstäben nicht gefordert. Im Übrigen macht die Rechtsbeschwerde schon nicht geltend, die betroffene Netzbetreiberin und ihre Berater hätten nicht über die DMS-Studie verfügt. Die Bundesnetzagentur hat darauf verwiesen, aus zahlreichen von den Netzbetreibern und ihren Verbänden eingereichten Gutachten und Stellungnahmen ergebe sich, dass diese die DMS-Studie zur Überprüfung herangezogen haben. Dem ist die Rechtsbeschwerde nicht entgegengetreten.

422.    Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Festlegung nicht wegen einer Verletzung von § 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG rechtswidrig ist. Nach dieser Vorschrift gibt die Bundesnetzagentur dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundeskartellamt und die Landesregulierungsbehörden haben den Entwurf der Festlegung am mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum erhalten. Damit sind die Anforderungen des § 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG - was das Beschwerdegericht offengelassen hat - schon deshalb eingehalten, weil die anzuhörenden Behörden erforderlichenfalls gehalten gewesen wären, die Frist zur Stellungnahme verlängern zu lassen. Im Übrigen würde auch ein - hier nicht gegebener - Verstoß gegen § 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht zur Rechtswidrigkeit der Festlegung führen, weil das Stellungnahmerecht keine Rechte Dritter begründet (siehe Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom , BT-Drucks. 15/3917, S. 69; Entwurf eines Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom , BT-Drucks. 15/2316, S. 99;  VI-3 Kart 164/15 [V], RdE 2017, 377 [juris Rn. 47], bestätigt von , RdE 2019, 287 - Umstrukturierungsmaßnahme; Groebel in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 58 EnWG Rn. 33; Theobald/Werk in Theobald/Kühling, Energierecht, 126. EL, § 58 EnWG Rn. 32; aA Wessling in BeckOK EnWG, 13. Ed., § 58 Rn. 24).

433.    Die gegen die Verwendung der DMS-Datenreihen zur Festlegung der Marktrisikoprämie gerichteten Rügen bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, die Entscheidung der Bundesnetzagentur für die Verwendung der DMS-Studie sei als bestverfügbarer Datengrundlage nicht zu beanstanden, weil die betroffenen Netzbetreiber nicht aufgezeigt haben, dass es eine Datengrundlage gibt, die der DMS-Studie greifbar überlegen ist. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe Rn. 12).

44a)    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bedeutet die Verpflichtung des zur Rechtskontrolle der Entscheidung der Regulierungsbehörde berufenen Gerichts zu überprüfen, ob die Regulierungsbehörde bei ihrer Entscheidung von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, keine Verpflichtung zur vollständigen Nachprüfung der Validität der Datengrundlagen einer gewählten Methode. Die Regulierungsbehörde hat vielmehr gerade deshalb eine Methodenwahl zu treffen, weil es regelmäßig bei der Erfassung ökonomischer Gegebenheiten und Zusammenhänge nicht die eine richtige und in jeder Hinsicht zuverlässige Methode gibt. Die Validität der Datengrundlagen gehört deshalb zu den Umständen, die sie unter Berücksichtigung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis zu prüfen und zu bewerten und zu anderen Gesichtspunkten wie der Datenverfügbarkeit, dem erforderlichen Ermittlungsaufwand sowie rechtlichen Vorgaben etwa zur Fehlertoleranz in Beziehung zu setzen hat. Die Bundesnetzagentur hat dabei den Stand der Wissenschaft zu berücksichtigen; zu seiner Fortentwicklung ist sie aber nicht verpflichtet. Die theoretische Möglichkeit eines ergebnisverzerrenden Einflusses nicht separat untersuchter, aber nach der Datenlage auch nicht ohne weiteres untersuchbarer Variablen ist kein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass die Verwendung einer bestimmten Datengrundlage eine Abschätzung nicht sachgerecht erlaube und veranlasst daher keinen weiteren Aufklärungsbedarf (BGHZ 228, 286 Rn. 19, 44, 146 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor I; RdE 2022, 119 Rn. 39 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II; RdE 2024, 167 Rn. 137 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV).

45b)    Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist nicht ersichtlich, dass es eine andere Datenquelle gibt, die insbesondere im Hinblick auf den Umfang und die Qualität der verfügbaren Daten mit den DMS-Datenreihen vergleichbar ist, zusätzlich Gewichtungsfaktoren anbietet und deshalb greifbar überlegen ist.

46aa)    Der Verwendung der DMS-Datenreihen steht die Auswahl der dort für 2021 berücksichtigten 90 Länder einschließlich Russland und China nicht entgegen.

47(1)    Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Investition in deutsche Netzbetreiber sei mit der Investition in den Aktienmarkt von Entwicklungs- und Schwellenländern nicht vergleichbar und letztere dürften daher zur Bestimmung der Marktrisikoprämie nicht herangezogen werden, verkennt den grundlegenden methodischen Ansatz der Bundesnetzagentur. Danach wird die Marktrisikoprämie nach einem vollständig diversifizierten Weltmarktportfolio und mithin unter Einschluss der Entwicklungs- und Schwellenländer bestimmt und sodann durch einen Risikofaktor (Betafaktor) an die Renditeerwartung einer Investition in einen deutschen Netzbetreiber angepasst (Festlegung S. 10, 12, 25).

48(2)    Die Rüge, es fehle an der Vergleichbarkeit zwischen einer Investition in einen Netzbetreiber und einer Aktienanlage im Streubesitz, vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Auf die Vergleichbarkeit kommt es nicht an, weil nach dem methodischen Ansatz der Bundesnetzagentur die Marktrisikoprämie nach einem vollständig diversifizierten Weltmarktportfolio bestimmt wird.

49(3)    Die geringere Verfügbarkeit von Daten für die neu einbezogenen Länder steht deren Verwendung nicht entgegen. Zwar mag im Einzelfall gegen die Einbeziehung eines Landes sprechen, dass Daten nur für einen wesentlich geringeren Zeitraum zur Verfügung stehen als für die übrigen Länder (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 65 - Eigenkapitalzinssatz II). Daraus folgt indes kein zwingender Ausschluss von Ländern mit eingeschränkter Datenverfügbarkeit. Vielmehr stellt dies einen Gesichtspunkt dar, den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl einer geeigneten Datengrundlage bei der Ausfüllung des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen hat. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Beurteilung der Bundesnetzagentur nicht zu beanstanden ist, die Einbeziehung einer möglichst hohen Anzahl an Ländern gewähre die bestmögliche Schätzung der Marktrisikoprämie, weil sie einerseits die gebotene Berücksichtigung länderspezifischer Ereignisse gewährleiste und andererseits der Überrepräsentation einzelner länderspezifischer Ereignisse entgegenwirke (Festlegung S. 22).

50bb)    Soweit die Betroffene vorträgt, die Qualität der Daten zur Marktkapitalisierung und daher auch die Gewichtung der Länder sei zweifelhaft sowie die ermittelte Weltmarktrisikoprämie unplausibel und nicht nachvollziehbar, wird mit diesen Einwänden kein Rechtsfehler aufgezeigt. Sie ziehen die Eignung der - wie oben ausgeführt dem Stand der Wissenschaft entsprechenden und weithin verwendeten - DMS-Studie als Datengrundlage in Zweifel, ohne darzulegen, dass es eine greifbar bessere Datengrundlage gibt. Mit den Datenreihen von Jordà, Schularick und Taylor (nachfolgend JST-Daten) haben sich sowohl die Bundesnetzagentur (Festlegung S. 21) als auch das Beschwerdegericht auseinandergesetzt. Die JST-Daten sind den DMS-Daten nicht überlegen, da sie Daten in langen Zeiträumen nur für wenige Länder enthalten, die Daten zudem nur bis 2017 reichen und aufgrund des Fehlens bestimmter Länder das Risiko einer systematischen Überschätzung (sogenannter Survivorship Bias) besteht. Dem ist die Rechtsbeschwerde nicht durchgreifend entgegengetreten. Mit den von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwänden ist lediglich die Selbstverständlichkeit angesprochen, dass eine Schätzung unter Zuhilfenahme ökonomischer und ökonometrischer Modelle und Methoden und damit auch statistischer Daten stets nur eine Annäherung an die Wirklichkeit darstellen und sie niemals vollständig abbilden kann.

51cc)    Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung der DMS-Datenreihen und die in der DMS-Studie gewählte Vorgehensweise zur Bereinigung von Wechselkursschwankungen bereits für die erste und dritte Regulierungsperiode gebilligt (BGH, ZNER 2015, 116 Rn. 37 bis 39 - Thyssengas GmbH; RdE 2019, 456 Rn. 122 f. - Eigenkapitalzinssatz II). Danach vermag die Darlegung einer anderen Methodik zur Berücksichtigung von Wechselkurseffekten weiterhin nicht die Rechtswidrigkeit der Verwendung der DMS-Datenreihen zu belegen, weil deren greifbare Überlegenheit nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht dargelegt ist; übergangener Vortrag wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt (siehe auch Festlegung S. 25). Unschädlich ist auch, dass die Umlaufrendite frei von Wechselkurseffekten ist, während bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie solche bestehen. Denn der Basiszins und der Zuschlag zur Abdeckung unternehmerischer Wagnisse sind nach § 7 Abs. 4 GasNEV grundsätzlich getrennt voneinander zu ermitteln (BGH, RdE 2019, 456 Rn. 52 - Eigenkapitalzinssatz II; Beschluss vom - EnVR 79/23, WM 2025, 439 Rn. 34 bis 47 - Eigenkapitalzinssatz IV). Möglichen Unterschätzungen hat die Bundesnetzagentur durch eine Erhöhung des Wagniszuschlags Rechnung getragen (siehe oben Rn. 23 bis 25 sowie , juris Rn. 48).

524.    Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass das methodische Vorgehen der Bundesnetzagentur bei der Anwendung des von ihr ausgewählten CAPM nicht zu beanstanden ist, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht erhebliches Vorbringen der Beteiligten unberücksichtigt gelassen, wesentliche Beurteilungsfaktoren außer Betracht gelassen oder offenkundig fehlgewichtet, Rechtsgrundsätze der Zinsbemessung verkannt oder der Nachprüfung der Regulierungsentscheidung sonst unrichtige rechtliche Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (siehe oben Rn. 12).

53a)    Keinen Erfolg hat der auf das DMS-Gutachten gestützte Einwand der Rechtsbeschwerde, die Heranziehung von langfristigen Anleihen (Bonds) als risikolosem Zinssatz zur Schätzung der Marktrisikoprämie innerhalb des CAPM sei nicht sachgerecht und es fänden besser kurzfristige Anleihen (Bills) Verwendung. Damit hat sich das Beschwerdegericht ausführlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass kurzfristige Anleihen im regulatorischen Bereich keinen greifbar überlegenen Schätzer darstellen. Die Gutachter der Bundesnetzagentur stellten die auch in der Regulierungspraxis anderer Länder anerkannte maßgebliche Perspektive des langfristigen Investors und die Konsistenz zum Basiszinssatz in den Vordergrund. Es sei nicht ersichtlich, dass das Maß der Risikolosigkeit für die Eignung der herangezogenen Rendite zur Abschätzung der Marktrisikoprämie deutlich höher zu gewichten wäre als die Laufzeit der Anleihen. Dabei verdeutlichten die unterschiedlichen methodischen Ansätze der Gutachter, dass sich die jeweils erforderlichen Anpassungen ähnlich kontrovers diskutieren ließen. Damit setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander. Sie nimmt lediglich auf das DMS-Gutachten Bezug und setzt ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts, zeigt aber keinen nach den obigen Grundsätzen beachtlichen Rechtsfehler, insbesondere keine greifbar überlegene Methode auf.

54b)    Nicht durchgreifend ist die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Verwendung der DMS-Datenreihen sei fehlerhaft, weil der Vergleich eines nach Marktkapitalisierung gewichteten Weltaktienportfolios mit einem nach Bruttoinlandsprodukt gewichteten Weltanleiheportfolio nicht sachgerecht sei. Das Beschwerdegericht hat dazu festgestellt, der Grund für die Gewichtung der Anleihen nach dem Bruttoinlandsprodukt sei die mangelnde Datenverfügbarkeit der Marktkapitalisierung von Anleihen. Die gewählten Gewichtungsschemata nutzten die besten verfügbaren Datenquellen und trügen damit zur Verbesserung der DMS-Datenreihen bei, die Inkonsistenz könne daher in Kauf genommen werden. Soweit die Rechtsbeschwerde zur Begründung am Beispiel Chinas und der USA ausführt, dass verschiedene Gewichtungsfaktoren zu einem unterschiedlichen Gewicht der Länder in den Indizes führen, setzt sie sich mit diesen Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht auseinander und zeigt keinen beachtlichen Rechtsfehler auf. Zudem wird - ohne dass es darauf noch ankommt - eine Verzerrung der Marktrisikoprämie durch den Vortrag nicht nachvollziehbar dargestellt, weil die Rechtsbeschwerde eine höhere Rendite der durch die Gewichtung unterrepräsentierten Anleihen unterstellt. Das Beschwerdegericht hat aber, der Bundesnetzagentur folgend, festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für eine Unterschätzung der Marktrisikoprämie von Ländern mit geringerem Rating bestehen, die auf eine Überschätzung der Anleiherendite infolge von Länderrisikoprämien als Abzugsfaktor hinweisen könnten (siehe auch , juris Rn. 38 bis 40; Festlegung S. 23).

55c)    Erfolglos bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Verwendung der aktuellen deutschen Zinsstrukturkurve sei vorzugswürdig.

56aa)    Soweit die Rüge sich darauf bezieht, dass anstelle der Verwendung einer Weltanleiherendite die Heranziehung der Zinsstrukturkurve sachgerecht sei, beschränkt sich der Vortrag auf diese nicht weiter belegte Behauptung. Übergangenen Vortrag dahin, dass die von der Rechtsbeschwerde bevorzugte Vorgehensweise dem Vorgehen der Bundesnetzagentur greifbar überlegen sei, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. In der Sache würde die Begrenzung auf die aktuelle Zinsstrukturkurve in Deutschland sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der erfassten Länder eine erhebliche Verringerung der berücksichtigten Daten bewirken und wäre mit der Verwendung eines historischen Weltaktienindex nicht konsistent.

57bb)    Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang auf das ValueTrust-Gutachten (Rn. 81 ff.) verweist und rügt, die Bundesnetzagentur habe rechtswidrig an der Anwendung der Gasnetzentgeltverordnung festgehalten, geht es dort um die Frage, ob alternativ zur Heranziehung der Umlaufsrenditen gemäß § 7 Abs. 4 GasNEV die sogenannte Svensson-Methode Anwendung finden kann. Dies lässt unberücksichtigt, dass die Bundesnetzagentur alternative Berechnungsmethoden in Betracht gezogen hat. Die Rechtsbeschwerde übergeht, dass die Festlegung sich mit der Berechnung anhand einer Zinsstrukturkurve ausdrücklich auseinandersetzt und darauf hinweist, dass die gegen die Vorgaben des § 7 Abs. 4 GasNEV gerichteten Einwände bereits in den gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die erste Regulierungsperiode geführten Verfahren verworfen worden sind (Festlegung S. 9). Schon damals hatten Netzbetreiber die Berechnung anhand der Svensson-Methode vorgeschlagen. Allerdings entspricht die an einem willkürlich gewählten Stichtag orientierte Bestimmung eines Zinssatzes nicht den Anforderungen von § 21 Abs. 2 EnWG 2021. Durch die vergangenheitsorientierte Betrachtung des § 7 Abs. 4 GasNEV ist eine von einem Stichtag losgelöste Berechnungsweise vorgegeben, die Planungs- und Rechtssicherheit schafft und eine gewisse Nachhaltigkeit garantiert ( VI-3 Kart 37/08, juris Rn. 81). Damit setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander.

585.    Schließlich erweist sich die Rechtsbeschwerde auch nicht in Bezug auf den von der Bundesnetzagentur vorgenommenen Zuschlag von 0,395 Prozentpunkten als begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass weitere Zuschläge nicht erforderlich waren.

59a)    Dies gilt in Bezug auf die 2022 geänderte Zinspolitik, die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Regulierungsrahmens 2024, die am 17. Januar und erlassenen Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) und die von der Rechtsbeschwerde behaupteten zwischenzeitlich eingetretenen Nachwirkungen der Covid-19 Pandemie schon deshalb, weil die Bundesnetzagentur diese erst nach Erlass der Festlegung eingetretenen Umstände bei ihrem Erlass nicht berücksichtigen konnte (siehe Rn. 62).

60b)    Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, aufgrund der Unterschiede der Restlaufzeiten sei der von den Gutachtern der Bundesnetzagentur durchgeführte Vergleich nicht sachgerecht und es werde nicht erläutert, warum die Vergleichszeiträume zur Bestimmung der Verfügbarkeitsprämie (Convenience Yield) nicht länger seien, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. Angesichts der vom Beschwerdegericht für gleichwertig gehaltenen Methodik war die Vorgehensweise der Bundesnetzagentur, einen Zuschlag in Höhe des arithmetischen Mittels zwischen dem im zweiten Oxera-Gutachten ermittelten Anpassungsbedarf und dem sich letztlich unter Berücksichtigung beider Gutachterkonsortien vertretbar ergebenden geringstmöglichen Anpassungsbedarf von Null vorzunehmen, nach der Beurteilung des Beschwerdegerichts nachvollziehbar und sachangemessen. Vor diesem Hintergrund gab es weder tatsächlich noch nach den maßgeblichen Grundsätzen rechtlich Veranlassung für eine weitere Prüfung im Hinblick auf die Abweichungen in der Methodik. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe die von der Beschwerde vorgebrachten Argumente nicht gewürdigt, nimmt sie diese nicht in Bezug; das in der Rechtsbeschwerde enthaltene Vorbringen ist daher nicht erheblich.

61c)    Keinen Erfolg hat ferner die Rüge, die Bundesnetzagentur habe wegen der Verschlechterung der Zukunftsaussichten für die Gasnetzbetreiber einen Zuschlag vornehmen müssen. Damit hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt und angenommen, die Bundesnetzagentur sei vertretbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die insbesondere in den Dekarbonisierungsstrategien liegenden Risiken keinen Zuschlag erforderten. Einen Rechtsfehler zeigt die Betroffene insoweit nicht auf (siehe auch , z. Veröff. best., Rn. 53 bis 57). Der Vortrag zu den nach Erlass der Festlegung eingetretenen Umständen ist zudem nicht berücksichtigungsfähig (siehe oben Rn. 19). Das Beschwerdegericht hat ferner festgestellt, dass die zu erwartende Neugestaltung des Regulierungsrahmens, die zum Zeitpunkt der Festlegung erkennbaren Auswirkungen der COVID-19 Pandemie und die Ausrichtung an den sogenannten Environmental-Social-Governance-Kriterien auf der Grundlage der nachvollziehbaren Ausführungen in der Festlegung (Festlegung S. 45 ff.) keinen Anlass für eine weitere Anpassung des Wagniszuschlags gaben. Auch insoweit zeigt die Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler nicht auf.

626.    Die Festlegung der Bundesnetzagentur erweist sich nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig (siehe BGH, Beschlüsse vom - EnVR 79/23 - Eigenkapitalzinssatz IV; EnVR 80/23, juris; EnVR 91/23, juris; EnVR 94/23, WM 2025, 448 - Eigenkapitalzinssatz V). Sie ist insbesondere nicht - was das Beschwerdegericht vorliegend offengelassen hat - deshalb rechtswidrig, weil nach ihrem Erlass 2022 die sogenannte Zinswende sowie weitere von den betroffenen Netzbetreibern geltend gemachte Umstände - wie etwa der Erlass der Festlegungen von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag (BK4-23-002) und von Offshore-Anbindungsleitungen (BK4-23-004) am 17. Januar und  - eingetreten sind (siehe oben Rn. 19). Aus der Entscheidung des (WM 2022, 401 Rn. 18 bis 21 - Energie- und Wasserversorgung Hamm GmbH) ergibt sich nichts Anderes. Sie betrifft den Ausnahmefall, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren neue unstreitige Tatsachen - dort die Erfüllung des streitgegenständlichen Anspruchs - Berücksichtigung finden können, wenn dies zu einer raschen und endgültigen Streitbeilegung erforderlich ist, keine schutzwürdigen Interessen einer Partei entgegenstehen und keine Beweisaufnahme erforderlich ist. So liegt es hier ersichtlich nicht. Die angeführten Umstände sind nach dem zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ausgeführten nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Festlegung (rückwirkend) zu begründen.

63C.    Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann der Senat gemäß § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG in Verbindung mit § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO (BGH, RdE 2024, 167 Rn. 124 - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV) abschließend entscheiden und die Beschwerde zurückweisen.

64D.    Der von der Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiterverfolgte Hilfsantrag, der auf die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Abänderung der Festlegung gemäß § 29 Abs. 2 EnWG gerichtet ist, ist unzulässig, so dass die Rechtsbeschwerde auch insoweit zurückzuweisen war. Es fehlte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht an dem gemäß § 75 Abs. 3 EnWG erforderlichen Antrag bei der Bundesnetzagentur (vgl. , BVerwGE 66, 342 [juris Rn. 7 f.]; vom - 5 C 11/94, BVerwGE 99, 158 [juris Rn. 14],Johanns/Roesen in Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 75 EnWG Rn. 18, 20 mwN; Karsten Schmidt/Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 73 GWB Rn. 37). Ein solcher Antrag ist unabhängig davon, ob der erstrebte Verwaltungsakt auf Antrag oder von Amts wegen zu erlassen ist, eine Zugangsvoraussetzung der Untätigkeitsklage und muss daher im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen. Eine nachträgliche Heilung ist ausgeschlossen ( 5 C 1.78, BVerwGE 57, 204 [juris Rn. 34]; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., vor § 40 Rn. 11; § 42 Rn. 6; § 75 Rn. 7; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 25; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL, § 75 Rn. 5; vgl. auch , NVwZ 2008, 575 Rn. 32). Bei der Bundesnetzagentur wurde bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht am kein Antrag auf Abänderung der Festlegung gemäß § 29 Abs. 2 EnWG gestellt. Den Ausführungen in der Replik vom ist ein solcher nicht zu entnehmen. Dort wird lediglich beantragt, die Bundesnetzagentur zur Abänderung der angefochtenen Festlegung zu verpflichten. Im nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom führt die Betroffene aus, der Antrag sei nunmehr am gestellt worden. Selbst wenn schließlich der Rechtsbeschwerdebegründung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich bei der Bundesnetzagentur gestellten Antrags eine (erneute) hilfsweise Untätigkeitsklage entnommen werden könnte, vermag dies der Betroffenen nicht zum Erfolg zu verhelfen. Sie beträfe einen (vollständig) neuen Streitgegenstand und wäre daher unzulässig, § 88 Abs. 5 Satz 1, § 85 EnWG, § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO (st. Rspr., , NJW-RR 2022, 1288 Rn. 11 mwN - Klageänderung, Revisionsinstanz; zu § 142 Abs. 1 VwGO , DVBl 2018, 1621 Rn. 18). § 142 Abs. 1 VwGO schließt im Interesse des beschleunigten Abschlusses des Rechtsstreits eine Zurückverweisung an die Vorinstanz allein wegen einer Klageänderung aus (BVerwG, aaO, Rn. 18).

65E.    Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO.

Kirchhoff                         Roloff                         Tolkmitt

                Holzinger                    Kochendörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250225BENVR89.23.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-90949