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BGH Beschluss v. - 5 StR 29/25

Instanzenzug: Az: 15 KLs 593 Js 54970/20 jug. (3)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in neun Fällen, gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche in 16 Fällen und wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon es drei Monate als vollstreckt bestimmt hat, und gegen ihn als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.346.177,87 Euro angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte von Juli bis Oktober 2020 Mitglied einer Gruppierung, die vorwiegend ältere Geschädigte mit der Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“ um ihre Ersparnisse brachte. Er wurde zunächst als „Abholer“ eingesetzt, der das Bargeld oder die Wertgegenstände bei den betrogenen Opfern abholte. Bereits nach kurzer Zeit übernahm er zusätzlich Aufgaben eines „Logistikers“; in dieser Rolle übernahm er zum einen die Tatbeute von anderen „Abholern“ und entlohnte sie für ihre Tätigkeit, zum anderen katalogisierte er die betrügerisch erlangten Gegenstände. Die Tatbeute leitete er an Hintermänner weiter.

3Soweit der Angeklagte in seiner Rolle als „Abholer“ die Tatbeute selbst bei den Opfern abholte, hat das Landgericht ihn wegen gewerbsmäßigen (Banden-)Betruges verurteilt. Soweit er als „Logistiker“ die Tatbeute von anderen „Abholern“ übernahm, hat es ihn teils wegen gewerbsmäßiger und teils wegen gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche für schuldig befunden, unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB von der Annahme besonders schwerer Fälle abgesehen und die Strafe mit Blick auf § 2 Abs. 3 StGB dem Strafrahmen des § 261 Abs. 1 StGB in der geltenden Fassung entnommen.

42. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur stand, soweit das Landgericht den Angeklagten als „Abholer“ wegen gewerbsmäßigen (Banden-)Betruges verurteilt hat. Soweit er als „Logistiker“ wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche verurteilt worden ist, hat das Urteil hingegen keinen Bestand.

5Das Landgericht hat übersehen, dass er (auch) in diesen Fällen an den Vortaten, also den Betrugstaten der Gruppierung, beteiligt gewesen sein könnte, etwa durch die vorherige Zusage, an der Tat mitzuwirken, was sich angesichts des ihm gewährten Vorschusses aufdrängte. Wer aber wegen der Beteiligung an der Vortat strafbar ist, kann nach § 261 Abs. 7 StGB wegen Geldwäsche nur bestraft werden, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen Herkunft verschleiert. Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens lehnt sich an § 146 StGB an und erfasst Tathandlungen, die dazu führen, dass der Täter den inkriminierten Gegenstand aus seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt entlässt und ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Gegenstand erlangt. Dies ist etwa beim Einzahlen von illegal erlangtem Bargeld auf ein Konto der Fall, nicht aber bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der internen Weitergabe der erlangten Wertgegenstände an ein anderes Mitglied der Gruppierung (vgl. , NZWiSt 2023, 223, 226; Beschluss vom – 5 StR 177/23, NStZ 2024, 90, 91).

63. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger und gewerbs- und bandenmäßiger Geldwäsche bedingt die Aufhebung der Jugendstrafe. Soweit hierauf der Einziehungsausspruch beruht, kann er ebenfalls keinen Bestand haben. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können ergänzt werden, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. Der Einziehungsausspruch kann bestehen bleiben, soweit das Landgericht die Anordnung nach §§ 73, 73c StGB auf die Betrugstaten gestützt hat.

Cirener                         Köhler                         Resch

             von Häfen                        Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:220425B5STR29.25.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-90945