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NWB Nr. 20 vom Seite 1364

Reform der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Katja Gragert

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1383Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde u. a. die Thesaurierungsbegünstigung in § 34a EStG reformiert. In diesem Zusammenhang wurde nun auch das Anwendungsschreiben zu § 34a EStG aktualisiert (vgl. BStBl 2025 I S. 671). Mit dem neuen Anwendungsschreiben wurden einfach zu handhabende Regelungen für die Verwaltung und die Steuerpflichtigen geschaffen. Das überarbeitete Anwendungsschreiben enthält neben Auslegungsfragen der Neuregelungen auch die Einarbeitung zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung und Aussagen zu verwaltungsseitig geklärten Zweifelsfragen.

Einheitliche Anwendung des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2a AO

[i] Bäuml/Müller in KKB, EStG, 10. Aufl. 2025, § 34a, NWB PAAAJ-80344 Bei der erstmaligen Antragstellung/Erhöhung des Antragsvolumens ist § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, so dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG gestellt worden ist, beginnt ( Rn. 11).

Berechnung des nicht entnommenen Gewinns

[i]2-stufige Berechnung des nicht entnommenen GewinnsDer nicht entnommene Gewinn (maximaler Begünstigungsbetrag) nach § 34a Abs. 2 EStG berechnet sich ab dem Veranlagungszeitraum 2024 in einem zweistufigen Verfahren (vgl. Rn. 14):

  • [i]Stufe 1: Korrektur um die GewerbesteuerStufe 1: Ausgangspun...

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