1. Erwirbt ein Miterbe von der Erbengemeinschaft aufgrund testamentarischer Anordnung einen Nachlaßgegenstand gegen Zahlung eines im Testament festgelegten Betrages, so liegt ein (ggf. teilweiser) entgeltlicher Erwerb vor, der Anschaffungskosten des erwerbenden Miterben auslöst (Anschluß an , BFHE 144, 366, BStBl II 1985, 722).
2. Finanziert der erwerbende Miterbe die von ihm an die übrigen Miterben (Erbengemeinschaft) zu entrichtende Ausgleichszahlung durch Kreditaufnahme, so sind die Darlehenszinsen Aufwendungen, die durch die Anschaffung des Nachlaßgegenstandes veranlaßt sind.
3. Legt der Miterbe den angeschafften Nachlaßgegenstand in sein Betriebsvermögen ein, so ist der aufgenommene Kredit eine betriebliche Verbindlichkeit; die Zinsen sind Betriebsausgaben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 616 BFHE S. 120 Nr. 150, OAAAA-98139
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