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BGH Urteil v. - I ZR 103/24

Leitsatz

Hat es ein Unterfrachtführer übernommen, das Gut unmittelbar an den letzten Empfänger auszuliefern, kann dieser im Falle der Beschädigung des Guts gegenüber dem Unterfrachtführer gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Rechte aus dem Unterfrachtvertrag geltend machen (Fortführung u.a. von , TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Urteil vom - I ZR 151/21, BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]).

Gesetze: Art 5 Abs 1 S 1 EGV 593/2008, § 421 Abs 1 S 2 HGB, § 425 Abs 1 HGB, § 435 HGB

Instanzenzug: Az: 14 U 210/23vorgehend Az: 88 O 197/23

Tatbestand

1 Die Klägerin kaufte im Dezember 2021 von einer in den USA ansässigen Verkäuferin zwei physikalische Messgeräte, sogenannte Spektrometer, zu einem Gesamtkaufpreis von 23.350 US-Dollar. Die Beklagte, das deutsche Tochterunternehmen der in den USA ansässigen U.                          (U.   USA), war als Unterfrachtführerin mit der Verzollung und dem Transport der Ware innerhalb von Deutschland beauftragt. Am unternahm sie ohne vorherige Ankündigung den Versuch, die Sendung bei der Warenannahme der Klägerin abzuliefern. Seitens des Fahrers der Beklagten wurde dabei ein Barausgleich der im Zuge der Zollanmeldung angefallenen Kosten in Höhe von 4.064,21 € verlangt, welcher der Klägerin aufgrund der bei ihr geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen nicht möglich war. Der Fahrer verweigerte daher die Aushändigung der Sendung. Nach Erhalt der Rechnung zahlte die Klägerin 4.064,21 € an die Beklagte. Eine Auslieferung des Transportguts erfolgte nicht. Da es bei der Beklagten keinem Empfänger und keinem Absender mehr zugeordnet werden konnte, wurde es veräußert. Die Klägerin wirft der Beklagten grobes Organisationsverschulden vor und hat gegen sie Klage auf Schadensersatz in Höhe von 26.795,32 € erhoben.

2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. Die Beklagte möchte nach wie vor eine Abweisung der Klage erreichen.

Gründe

3I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 Abs. 1, § 435 HGB. Auf den Unterfrachtvertrag finde deutsches Recht Anwendung. Unerheblich sei, dass zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Auch könne dahinstehen, ob die Klägerin mit der U.   USA einen Vertrag geschlossen habe und welchem Recht dieser unterliege. Die Beklagte sei nämlich Unterfrachtführerin und hafte gegenüber der Klägerin als Empfängerin gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB direkt, weshalb dahinstehen könne, ob auch eine Haftung nach § 437 HGB in Betracht komme. Dass einer der Haftungsausschlussgründe der §§ 426, 427 HGB vorliege, behaupte die Beklagte selbst nicht. Der der Höhe nach unstreitige Schaden sei in vollem Umfang zu ersetzen, weil der Beklagten ein besonders krasses Organisationsverschulden vorzuwerfen sei und sie daher nach § 435 HGB unbegrenzt hafte. Ein Mitverschulden der Absenderin oder der Klägerin im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB sei nicht schlüssig vorgetragen.

4II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht, das sich der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen hat, hat mit Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 Abs. 1, § 435 HGB gegen die Beklagte zusteht.

51. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) nach deutschem Sachrecht zu beurteilen ist.

6a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO ist, soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-VO getroffen haben, das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet.

7b) Eine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-VO haben die Parteien nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getroffen. Der Ort der Hauptverwaltung der Beklagten und damit ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO (vgl. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 Rom-I-VO) befindet sich ebenso wie der Übernahme- und der Ablieferungsort in Deutschland, so dass die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts erfüllt sind. Anhaltspunkte für eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO bestimmten Staat (vgl. Art. 5 Abs. 3 Rom-I-VO) sind nicht ersichtlich.

82. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Empfänger gegenüber dem abliefernden Unterfrachtführer bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Hauptfrachtführer, der einen Beförderungsauftrag selbst nicht (vollständig) ausführt, sondern damit im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen anderen Frachtführer, den Unterfrachtführer, beauftragt, schließt mit diesem einen selbständigen (Unter-)Frachtvertrag ab. Der Unterfrachtführer haftet dem Hauptfrachtführer als Absender nach den Haftungsvorschriften der §§ 425 ff. HGB. Trifft aber den Unterfrachtführer dem Hauptfrachtführer gegenüber die volle Frachtführerhaftung, so gibt es keinen sachgerechten Grund, seine Haftung gegenüber dem Empfänger als Drittbegünstigtem des Unterfrachtvertrags auszuschließen (vgl. , TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; Urteil vom - I ZR 29/07, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 17]; Urteil vom - I ZR 161/10, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; für den Bereich des Warschauer Abkommens und der CMR vgl. , BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; Urteil vom - I ZR 151/21, BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; zur zuvor vertretenen Ansicht vgl. nur , BGHZ 116, 15 [juris Rn. 11] mwN).

9Rechtsgrundlage dieser Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger ist § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB (vgl. BGH, TranspR 2012, 456 [juris Rn. 27]; Pokrant/Gran, Transport- und Logistikrecht, 13. Aufl. Rn. 289; BeckOGK.HGB/Paschke, Stand , § 421 Rn. 35; MünchKomm.HGB/Thume, 5. Aufl., § 421 Rn. 29 f. und 47 f.). Nach dieser Vorschrift kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen ist.

103. Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der Klägerin zu Recht den gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 Abs. 1, § 435 HGB zuerkannt. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, in Ermangelung eines entsprechenden Parteiwillens stehe der Klägerin ein solcher Direktanspruch nicht zu.

11a) Aufgrund der in § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB geregelten Rechtsstellung des Empfängers wird der Frachtvertrag allgemein als (echter) Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich des Empfängers, angesehen (zu § 435 HGB aF vgl. , NJW 1974, 412 [juris Rn. 14]; Urteil vom - I ZR 84/73, NJW 1974, 1614 [juris Rn. 15]; zur CMR vgl. , BGHZ 140, 84 [juris Rn. 27]; zur CIM vgl. , NJW-RR 1992, 854 [juris Rn. 23]; ebenso Staudinger/Klumpp, BGB [2020], § 328 Rn. 249 f.; BeckOGK.BGB/Mäsch, Stand , § 328 Rn. 101; Hopt/Merkt, HGB, 44. Aufl., § 407 Rn. 17 und § 421 Rn. 2; Oetker, JuS 2001, 833, 836; Oetker/Paschke, HGB, 8. Aufl., § 407 Rn. 17; Reuschle in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl., § 407 Rn. 34; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 407 Rn. 100; aA Büdenbender, NJW 2000, 986, 988 Fn. 15; Kehl, Die Haftung des Unterfrachtführers im Straßengüterverkehr, 2002, S. 30).

12b) In der Literatur wird vertreten, anders als der Hauptfrachtvertrag sei der Unterfrachtvertrag nicht notwendigerweise, sondern nur potentiell ein Vertrag zugunsten eines Dritten und insbesondere des Empfängers aus dem Hauptfrachtvertrag. Wen er begünstige, hänge allein vom Parteiwillen ab (vgl. MünchKomm.HGB/Herber/Harm, 5. Aufl., § 425 Rn. 87; Herber, TranspR 2008, 239 und TranspR 2013, 1, 4; Koller, TranspR 2009, 229, 231; Luther, TranspR 2013, 93 f.; Mankowski, TranspR 2016, 81 f.; Ramming, RdTW 2021, 378, 380; ders., HbSchRZ 2009, 351, 352). Bei sachgerechter Auslegung werde man in aller Regel einen Direktanspruch des Empfängers auf Auslieferung und Schadensersatz gegen den Unterfrachtführer aus dem Unterfrachtvertrag verneinen müssen. Der Hauptfrachtführer sei nicht daran interessiert, dass der Unterfrachtführer das Gut im eigenen Namen beim Empfänger abliefere und seine eigene Fracht für sich einziehe (vgl. MünchKomm.HGB/Herber/Harm aaO § 425 Rn. 87; Herber, TranspR 2008, 239, 240 f. und TranspR 2013, 1, 4).

13c) Unter Bezugnahme auf diese Literaturansicht bringt die Revision vor, jedenfalls in der gegebenen Konstellation, in der die Parteien des Unterfrachtvertrags demselben Konzern angehörten, widerspreche es ihrem Willen, den Empfänger mit eigenen Rechten aus dem Unterfrachtvertrag auszustatten. Ein Konzern könne kein Interesse daran haben, die Rechtsverfolgung des Empfängers gegen ihn zu erleichtern. Ohne Direktanspruch aus dem Unterfrachtvertrag müsste die Klägerin die in den USA ansässige Konzernmutter als Hauptfrachtführerin nach US-amerikanischem Recht in Anspruch nehmen. Allein die Klägerin habe ein Interesse daran, dass sie die in Deutschland ansässige Beklagte als Unterfrachtführerin belangen könne, nicht aber die Konzernmutter als Partei des Unterfrachtvertrags.

14d) Hiermit kann die Revision nicht durchdringen.

15aa) Da der Hauptfrachtführer mit dem Unterfrachtführer einen vollwertigen Frachtvertrag im Sinne des § 407 HGB abschließt (allgemeine Meinung; vgl. nur BGHZ 172, 330 [juris Rn. 30]; BGH, TranspR 2009, 130 [juris Rn. 28]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; Koller, Transportrecht, 11. Aufl., § 407 HGB Rn. 8; Großkomm.HGB/Staub/Schmidt, 5. Aufl., § 421 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 407 Rn. 5), finden die den Frachtvertrag regelnden §§ 407 bis 450 HGB grundsätzlich auch auf den Unterfrachtvertrag Anwendung. Auch § 421 HGB, der seinem Wortlaut nach nicht zwischen Haupt- und Unterfrachtvertrag differenziert, ist daher grundsätzlich auf den Unterfrachtvertrag anwendbar.

16bb) Jedenfalls für den Fall, dass der Unterfrachtführer es - wie im Streitfall - übernommen hat, das Gut an den Empfänger abzuliefern, bestehen auch keine Besonderheiten, die einer uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Unterfrachtvertrag entgegenstehen könnten.

17Nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Empfänger nach Ankunft des Guts an der Ablieferungsstelle berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Dieser Ablieferungsanspruch des Empfängers, an den § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB anknüpft, basiert auf der Annahme, dass der Frachtführer selbst das Gut bei dem Empfänger abliefert (vgl. Speckmann, Die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger und sonstigen Dritten, 2012, S. 31). Eine Anwendung des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf den Unterfrachtführer lässt die Norm daher jedenfalls dann zwanglos zu, wenn es der Unterfrachtführer übernommen hat, das Gut als letzter Frachtführer in einer Kette von Frachtführern beim Empfänger abzuliefern. Damit wird Letzterem auch gegenüber dem Unterfrachtführer die Rechtsstellung eines Empfängers eingeräumt. Dem Empfänger stehen aufgrund dessen nicht nur das aus dem Frachtvertrag folgende Recht auf Ablieferung, sondern auch die dieses Primärrecht sanktionierenden Sekundärrechte (vgl. dazu BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]) unmittelbar gegenüber dem abliefernden Frachtführer zu (vgl. BGH, TranspR 2010, 34 [juris Rn. 2, 17]; zu Art. 13 Abs. 1 CMR vgl. BGHZ 172, 330 [juris Rn. 31]; BGHZ 234, 334 [juris Rn. 38]; in diesem Sinne auch BeckOGK.HGB/Paschke aaO § 421 Rn. 35 f.; Ramming, HbSchRZ 2009, 351, 354; ders., RdTW 2021, 378, 380; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 421 Rn. 30; zu Art. 13 CMR und § 435 HGB aF vgl. Thume, TranspR 1991, 85, 88; Speckmann aaO S. 30 bis 32, 38).

18cc) Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB auf die gegebene Konstellation bedarf es entgegen der von der Revision unter Berufung auf die zuvor (unter Rn. 12) dargestellten Literaturstimmen vertretenen Rechtsansicht keines Rückgriffs auf den (mutmaßlichen) Willen der Parteien des zwischen Haupt- und Unterfrachtführer geschlossenen Frachtvertrags, um der Klägerin wegen der Beschädigung des Guts einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zubilligen zu können. Zwar ist nach § 328 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 BGB in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen, insbesondere aus dem Zweck des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Diese Auslegungsregel findet im Streitfall jedoch keine Anwendung (aA KG, RdTW 2022, 365 [juris Rn. 62 bis 65]), weil sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten als abliefernder Unterfrachtführerin unmittelbar aus § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt und es daher nicht - wie § 328 Abs. 2 BGB voraussetzt - an einer besonderen Bestimmung mangelt, der sich der Rechtserwerb des Dritten entnehmen lässt.

19e) Der Empfänger läuft bei dieser Lösung auch nicht Gefahr, den Ansprüchen auf Zahlung der Fracht (§ 421 Abs. 2 HGB) und sonstige Vergütung (§ 421 Abs. 3 HGB) mehrfach - nämlich sowohl gegenüber dem Haupt- als auch gegenüber dem Unterfrachtführer - ausgesetzt zu sein (so aber Herber, TranspR 2008, 239, 240). § 421 Abs. 2 und 3 HGB knüpft nicht an die Empfängerstellung, sondern an das Ablieferungsverlangen an, das der Empfänger typischerweise nur an einen der beiden Frachtführer richten wird (vgl. Ramming, HbSchRZ 2009, 351, 355). Im Zweifel ist nach den allgemeinen Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, von wem der Empfänger die Ablieferung verlangt (vgl. Koller, Transportrecht aaO § 421 HGB Rn. 25; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 421 Rn. 48).

20III. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch                      Löffler                      Schwonke

                Pohl                         Wille

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240425UIZR103.24.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-90835