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BGH Beschluss v. - 6 StR 625/24

Instanzenzug: Az: 3 KLs 32/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Senat hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt (vgl. zur Frage der mitverwirklichten Körperverletzung , NStZ 2011, 456, 457; Beschluss vom – 2 StR 562/18, BeckRS 2019, 3387 Rn. 8).

3Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

Bartel                        Feilcke                        Wenske

                Fritsche                  von Schmettau

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200325B6STR625.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-90833