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USt direkt digital Nr. 13 vom Seite 7

Kein Vorsteuerabzug aus Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Werkstatt für behinderte Menschen

Dr. Christian Sterzinger

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Werkstätten für behinderte Menschen (im Folgenden: WfbM) und angegliederte Betreuungseinrichtungen können nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG steuerbefreit sein. Seit dem können diese Leistungen zusätzlich nach § 4 Nr. 15c UStG steuerbefreit sein, sofern es sich um Leistungen zur Teilhabe von behinderten Menschen am Arbeitsleben handelt. WfbM sind andere Einrichtungen mit sozialem Charakter nach § 51 Abs 1 SGB IX i. V. mit §§ 56 ff., 219 ff. SGB IX. Die Anwendung des § 4 Nr. 15c UStG setzt voraus, dass die Werkstatt mit dem zuständigen Rehabilitationsträger für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben einen Vertrag nach § 38 SGB IX abgeschlossen hat. Das FG Münster hatte die Frage zu beantworten, ob ein Vorsteuerabzug aus Kosten für die Beförderung behinderter Menschen zwischen Wohnung und Werkstatt in Betracht kommt oder ob diese Beförderung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG steuerbefreit ist, sodass für die damit im Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

I. Leitsätze

  1. Beförderungsleistungen einer Werkstätte für behinderte Menschen gegenüber ihren Beschäftigten sind als Bestandteil einer einheitlichen Förderungs- und Betreuungsleistung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. f UStG steuerfrei.

  2. Insoweit...

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