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Heilbehandlungsleistungen, die durch einen Arzt im Rahmen einer GmbH erbracht werden
Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungsumsätze nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG hängt u. a. von der Qualifikation des Leistungserbringers ab. In der vorliegenden Entscheidung ging es vor allem um die Frage, ob auch eine GmbH steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen kann, wenn sie durch den qualifizierten Gesellschafter und Geschäftsführer ausgeführt werden. Mit der getroffenen Entscheidung stärkt der BFH die Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer ().
I. Leitsätze
§ 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist auch auf Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin anzuwenden, die ein Arzt in einem Krankenhaus durchführt.
Zur Frage, ob Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen, die ein Arzt erbringt, der die unternehmerbezogenen Anforderungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt, nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei sein können.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die in ihrer Firma den Begriff „Klinik“ verwendet. Geschäftsführer und Alleingesellschafter war ein promovierter Arzt. Die GmbH war im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie tätig, und die Operationen wurden durch den Geschäftsführer durchgeführt.
Im Streitjahr 2009 gab es verschiedene Abläufe:
In einem Modell wurden Sprechst...