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Arbeitsvertrag | Datum der Ausfertigung als Zeugnisdatum
Soweit es nicht um die Berichtigung eines bereits erteilten Zeugnisses geht und soweit es keine abweichenden Vereinbarungen zwischen den Parteien gibt, z. B. zu einem Vorschlagsrecht des Arbeitnehmers, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Zeugnis das Datum zu tragen hat (und tragen darf), das dem Tag der tatsächlichen Ausfertigung entspricht.
Die Parteien haben um die Rückdatierung des dem früheren Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin erteilten Zeugnisses gestritten. Einen Anspruch hierauf hat das Gericht verneint. Wieviel Zeit zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeugnisdatum verstrichen sein muss, um beim Zeugnisleser irgendwelche negativen Rückschlüsse auslösen zu können, konnte das Gericht hier offenlassen. Jedenfalls vier bis acht Wochen, um die es hier gi...