Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
D&O | Keine Einstandspflicht der Versicherung bei Verletzung von Kardinalpflichten
Die der Insolvenzantragspflicht vorgelagerte und in diese nahtlos übergehende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Unternehmensträgern ist allgemein anerkannt. Erkennt der Geschäftsführer, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, hat er die Zahlungsfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Organmitgliedern, die „blind in die Krise segeln“, ist deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht vorzuwerfen.
Der Geschäftsführer einer GmbH hatte sich trotz wiederholter Hinweise und Vollstreckungsandrohungen des Finanzamts der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bewusst verschlossen. Bei Eintritt der Insolvenzr...