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NWB Nr. 19 vom Seite 1289

Wie damit umgehen?

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Lösungswege

Sämtliche Ergänzungstatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes, die die unmittelbare bzw. mittelbare Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft betreffen, setzen tatbestandlich voraus, dass zum Vermögen dieser Gesellschaft ein inländisches Grundstück „gehört“, das Grundstück ihr somit zugerechnet werden kann. Nicht gesetzlich geregelt war bislang allerdings, wann das Tatbestandsmerkmal „ein Grundstück gehört einer Gesellschaft“ erfüllt ist. Diese Regelungslücke, die in Rechtsprechung, Literatur und seitens der Finanzverwaltung zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hatte, ist nun durch § 1 Abs. 4a GrEStG i.d.F. des JStG 2024 für Erwerbsvorgänge, die nach dem verwirklicht werden, geschlossen worden. Für die Zukunft besteht damit Rechtssicherheit. Doch wie umgehen mit noch offenen Alt-Sachverhalten? Hier – so Graessner auf – könnten zwei aktuelle Urteile des FG Münster und des FG Baden-Württemberg hilfreich sein, die zur Frage der Grundstückszurechnung vor dem JStG 2024 interessanterweise zwei unterschiedliche Lösungswege beschreiten.

Mit einem in der Beratungspraxis zugegebenermaßen eher seltenen Fall, der aber interessante steuerliche Fragen aufwirft, befasst sich Heußner auf . Es geht um die rechtssichere Beurteilung der grunderwerbsteuerlichen Folgen, wenn einem eingetragenen, in der Regel gemeinnützigen Verein, der über erheblichen Grundbesitz verfügt, die Rechte als Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden sollen. Würde in einem solchen Fall Grunderwerbsteuer entstehen, würde dies die „Umwandlung“ in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verhindern oder zumindest erheblich belasten. Einschlägige Rechtsprechung oder Literatur gibt es zu diesem Thema nicht. Als mögliche Lösungswege nimmt Heußner den Formwechsel nach dem Umwandlungssteuergesetz und den Formwechsel sui generis in den Blick.

Bei Darlehensverträgen unter nahen Angehörigen wird die Finanzverwaltung hellhörig, fehlt es nicht selten an einem Interessenwiderstreit der Vertragschließenden. Um das Risiko einer steuerlichen Nichtanerkennung solcher Verträge handhabbar zu machen, hat sich in der Praxis der Lösungsweg des sog. Fremdvergleichs etabliert. Neben der zivilrechtlichen Wirksamkeit muss das Vereinbarte nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Rechtsverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Wenke zeigt auf auf, welche Anforderungen an die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrags unter Angehörigen zu stellen sind und welche steuerlichen Konsequenzen bei (Nicht-)Anerkennung eintreten. Dabei erläutert er auch, in welchen Fällen die Finanzverwaltung Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung eines Darlehensverhältnisses unter Angehörigen gewährt.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 1289
UAAAJ-90794