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BMF - IV D 5 - S 2296-b/21/10002 :002

Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a EStG bei Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit auf Nebengebäuden montierten Photovoltaikanlagen;

Verhältnis § 3 Nummer 72 EStG zu § 35a EStG

Bezug: BStBl 2023 I S. 1494

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der Frage, ob die Steuerermäßigung des § 35a EStG bei Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen, die auf Nebengebäuden montiert sind, in Betracht kommt, nehme ich wie folgt Stellung:

Nach § 35a Absatz 3 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 Euro. Die Handwerkerleistung muss allerdings ebenfalls in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG). Der Haushaltsbegriff ist räumlich-funktional auszulegen. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen (§ 35a Absatz 5 Satz 1 EStG). Im BMF-Schreiben „Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)“ vom (BStBl 2023 I S. 1494) wird in Randnummer 28 ausschließlich für Zwecke des § 35a EStG unterstellt, dass Photovoltaikanlagen, die die Voraussetzungen des § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG erfüllen und die auf, an oder in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden montiert sind bereits ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Bei der Montage von Photovoltaikanlagen auf Nebengebäuden zu Wohngebäuden (z. B. Carports oder Garagen) kann aus Sicht des BMF eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen, wenn das Nebengebäude zum Haushalt nach § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG gehört und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 35a EStG erfüllt sind.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage: Anschreiben des BVL – BUNDESVERBAND LOHNSTEUERHILFEVEREINE E.V.

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BMF v. - IV D 5 - S 2296-b/21/10002 :002

Fundstelle(n):
AAAAJ-90792