Instanzenzug: LG Weiden Az: 1 KLs 23 Js 2282/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es kann dahinstehen, ob in den Fällen 1, 2 und 4 der Urteilsgründe die geschleusten iranischen und syrischen Staatsangehörigen mit Blick auf die Zumutbarkeit der Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) tatbestandsmäßig im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gehandelt haben (vgl. BeckOK-AuslR/Hohoff, 30. Edition, , § 95 AufenthG Rn. 7 mwN). Denn angesichts deren unerlaubter Einreise (§ 96 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beruhen weder der Schuldspruch nach § 97 Abs. 2 AufenthG noch der Strafausspruch auf der zusätzlichen Annahme eines unerlaubten Aufenthalts der Geschleusten im Bundesgebiet.
2. Die Wertung des Landgerichts, im Fall 5 lägen die Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG vor, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom (ABl. L 81 vom , S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. ; vom - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401). Auf die vom Landgericht herangezogene, eine Strafbarkeit des Schleusers begründende Norm aus dem tschechischem Strafgesetzbuch kommt es hingegen nicht an.
Sander
Schneider
König
Fritsche
von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:061021B6STR372.21.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-90766