Die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 60 Abs 1, Abs 2 Satz 1 1. Fall SGB II gegenüber dem Leistungsträger über Betriebsguthaben seiner Mieter, die im SGB II Leistungsbezug stehen oder solche Leistungen beantragt haben, erstreckt sich nur auf die Auskunftserteilung selbst. Sie umfasst nicht die Vorlage von Beweisunterlagen. Keinesfalls kann die vollständige Betriebs- und Heizkostenabrechnung inklusive aller Anlagen, die auch Daten über das Verbrauchsverhalten der Leistungsbezieher, die Anzahl der Nutzer usw. ausweist, herausverlangt werden.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 19.03.2025 - L 2 AS 511/21