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BFH Urteil v. - VIII R 39/83 BStBl 1987 II S. 590

Gesetze: AO § 168AO (1977) § 1 Abs. 3AO (1977) § 44 Abs. 1AO (1977) §§ 152, 155 Abs. 3EStDV (1975) § 57aEStG §§ 26b, 32a Abs. 5GG Art. 6 Abs. 1

Leitsatz

Wird bei zusammenveranlagten Ehegatten wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so schulden die Ehegatten den Verspätungszuschlag als Gesamtschuldner.

Ein solcher Verspätungszuschlag konnte auch schon vor dem Inkrafttreten der Änderung des § 155 Abs. 3 AO (1977) durch Art. 1 Nr. 22 des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 (BGBl I 1985, 2436) in einem zusammengefaßten Bescheid festgesetzt werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 590
BFHE S. 518 Nr. 149,
TAAAA-98120

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BFH, Urteil v. 19.05.1987 - VIII R 39/83

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