Instanzenzug: Az: 34 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Wenske
Fritsche von Schmettau
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:190325B6STR566.24.0
Fundstelle(n):
WAAAJ-90695