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BGH Beschluss v. - StB 12/25

Instanzenzug: Az: 3 BGs 71/25

Gründe

I.

1Der Ermittlungsrichter des ) einen Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt, weil gegen ihn ausweislich einer Mitteilung des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom . Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.

2Die gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 311 Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Pflichtverteidigerbestellung zu Recht abgelehnt.

4Denn gegen den Antragsteller wird nach Auskunft des Generalbundesanwalts dort kein Ermittlungsverfahren geführt. Zwar hat er sich im Januar 2025 gegenüber dem Generalbundesanwalt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer von ihm als „D.                                 “ bezeichneten terroristischen Vereinigung bezichtigt. Der Generalbundesanwalt hat diese Selbstbezichtigung indes als unzutreffend erachtet und festgestellt, dass eine solche Vereinigung nicht existiert. Von der Aufnahme von Ermittlungen wegen einer in seine Zuständigkeit fallenden Straftat hat der Generalbundesanwalt daher abgesehen.

5Damit kommt die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht. Denn eine solche setzt gemäß § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO voraus, dass die betreffende Person Beschuldigter in einem vom Generalbundesanwalt betriebenen Strafverfahren ist und dieser ihr durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Art und Weise die Einleitung gegen sie gerichteter Ermittlungen zur Kenntnis gebracht hat. Vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, unabhängig von seinem solchen sowie im Zeitraum noch nicht offen geführter Ermittlungen ist für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 45/24, juris Rn. 4; vom – StB 3/23, NStZ 2023, 686 Rn. 6; BT-Drucks. 19/13829, S. 36 f.; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3, 16). Dementsprechend sind Anträge auf Pflichtverteidigerbestellung unzulässig, die bereits vor der amtlichen Bekanntgabe des Tatvorwurfs, etwa aufgrund von Vermutungen über die Einleitung eines Strafverfahrens, gestellt werden (vgl. , juris Rn. 4; BT-Drucks. 19/13829, S. 36; MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 141 Rn. 3).

Schäfer                                  Anstötz                                  Kreicker

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030425BSTB12.25.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-90689