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BGH Beschluss v. - I ZR 57/21

Instanzenzug: LG Dresden Az: 8 S 487/19vorgehend AG Dresden Az: 114 C 5789/18

Gründe

1I. Die Klägerin ist ein Umzugsunternehmen und wurde vom Beklagten aufgrund anstehender Renovierungsarbeiten mit der Zwischenlagerung von Umzugsgut und dessen Rücktransport in die Wohnung des Beklagten sowie mit der Anlieferung und dem Aufbau einer Küchenzeile beauftragt. Ihre Leistungen stellte sie mit 2.963,22 € in Rechnung. Der Beklagte machte daraufhin gegenüber der Klägerin und ihrer Haftpflichtversicherung Schäden in Höhe von insgesamt 3.950,66 € am Umzugsgut sowie an Türen, Wänden und Böden seiner Wohnung geltend und verweigerte die Zahlung der Vergütung. Nach Abschluss einer Abfindungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und der Haftpflichtversicherung der Klägerin über 550 € zahlte der Beklagte diesen Betrag auf die Rechnung der Klägerin. Wegen angeblich verbleibender Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.400,66 € (3.950,66 € abzüglich 550 €) erklärte er die Aufrechnung gegen den restlichen Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.413,22 € (2.963,22 € abzüglich 550 €) und machte den restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 987,44 € (3.400,66 € abzüglich 2.413,22 €) klageweise geltend. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Dresden vom wurde die Klägerin (und dortige Beklagte) antragsgemäß zur Zahlung von 987,44 € an den Beklagten (und dortigen Kläger) verurteilt.

2Im November 2018 hat die Klägerin die streitgegenständliche Klage erhoben, mit der sie gegenüber dem Beklagten einen restlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.413,22 € geltend macht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

3II. Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu unter II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu unter II 2 und II 3).

41. Nach § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (Nr. 2). Aus Sicht des Berufungsgerichts, das durch die Einzelrichterin als im Berufungsverfahren zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richterin über die Revisionszulassung entschieden hat (vgl. , NJW 2003, 2900 f. [juris Rn. 5]; Urteil vom - IX ZR 80/20, NZI 2021, 327 Rn. 8 bis 12), ist die Revision "zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ..., soweit es die Rechtskrafterstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden vom … betrifft". Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist indessen weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, noch bedarf es in Bezug auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage einer Fortbildung des Rechts.

5a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO insbesondere dann zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen. Eine Abweichung der Entscheidung des Landgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen Gerichts als mögliche Voraussetzung dieses Zulassungsgrunds ist hier allerdings ebenso wenig ersichtlich wie Fehler der Entscheidung, die die Gefahr einer Wiederholung oder Nachahmung durch andere Gerichte erwarten ließen und von symptomatischer Bedeutung wären (vgl. zu den genannten Voraussetzungen , BGHZ 151, 42, 46 [juris Rn. 10]; Beschluss vom - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074 [juris Rn. 8] mwN).

6b) Die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) erfordert ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Insbesondere gibt der zu entscheidende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein Bedürfnis hierfür besteht nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. , BGHZ 151, 221, 225 [juris Rn. 6]; Beschluss vom - I ZR 147/16, GRUR-RR 2018, 61 Rn. 10 mwN). Die Beantwortung der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Frage, über die in Rechtsprechung und Literatur soweit ersichtlich kein Meinungsstreit besteht, ist nicht zweifelhaft. Sie lässt sich anhand der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutig in dem auch vom Berufungsgericht entschiedenen Sinne beantworten. Das angegriffene Urteil lässt auch keine Notwendigkeit für weitere Leitlinien erkennen.

7aa) Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. Die Vorschrift setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen dergestalt, dass sie sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, also die Rechtsfolge beschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen erstreckt, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut. Dementsprechend beschränkt sich, wovon auch die Vorinstanzen zu Recht ausgegangen sind, die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits (vgl. , NJW 2003, 3058, 3059 [juris Rn. 22] mwN). Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (st. Rspr.; vgl. , BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; Urteil vom - I ZR 158/19, juris Rn. 9, jeweils mwN).

8Der Umfang der Rechtskraft ist der Entscheidung im Ganzen zu entnehmen. Auszugehen ist von der Urteilsformel. Sofern diese allein nicht ausreicht, um Rechtsfolge und Lebenssachverhalt zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen. Da ein Versäumnisurteil regelmäßig weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, ist bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten neben der Urteilsformel ergänzend auf das Klagevorbringen abzustellen (vgl. , BGHZ 124, 164, 166 [juris Rn. 13]). Hat ein Kläger in einem vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger für das Gericht und den Beklagten erkennbar zum Ausdruck bringt, dass sein bezifferter Antrag nur einen Teil des Anspruchs erfasst, so dass Nachforderungen vorbehalten werden, oder ob es sich um eine "verdeckte" Teilklage handelt (vgl. , BGHZ 173, 374 Rn. 15).

9bb) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, nach § 322 Abs. 2 ZPO bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig. Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch auf bestimmte Fälle der Prozessaufrechnung des Klägers Anwendung findet (vgl. , NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7]; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 6. Aufl., § 322 Rn. 207, jeweils mwN). Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO ist nach der von den Vorinstanzen zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings, dass der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll. Rechnet der Kläger aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung auf, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet, ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein Raum (vgl. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7 f.]).

102. Nach dem Vorstehenden hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Rechtskraft des vorangegangenen Versäumnisurteils einer Sachentscheidung im Streitfall nicht entgegensteht.

11a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Rechtskraft des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden nach § 322 Abs. 1 ZPO auf die dort klageweise geltend gemachte Teil-Schadensersatzforderung in Höhe von 987,44 € beschränkt.

12Da das stattgebende Versäumnisurteil in abgekürzter Form nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO erlassen wurde, ist zur Bestimmung des Streitgegenstands ergänzend auf das dortige Klagevorbringen abzustellen (vgl. BGHZ 124, 164, 166 [juris Rn. 13] sowie oben Rn. 8). Der Beklagte (und Kläger des Vorverfahrens) hatte nur einen Teil seiner Schadensersatzforderung klageweise geltend gemacht, nämlich 987,44 €. Zwar ist der dortigen Klageschrift zu entnehmen, dass er den geforderten Betrag aus einer Verrechnung seiner Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 3.400,66 € mit dem Vergütungsanspruch der Klägerin (und dortigen Beklagten) ermittelt hatte. Aus dem damit hergestellten Zusammenhang der eingeklagten Summe mit dem behaupteten Gesamt-Schadensersatzanspruch folgt entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten allerdings nicht, dass das Amtsgericht mit dem Versäumnisurteil auch über den gesamten Schadensersatzanspruch des Beklagten und - aufgrund der Verrechnung des Beklagten - darüber hinaus über den Vergütungsanspruch der Klägerin rechtskräftig entschieden hätte. Streitgegenständlich war vielmehr nur der im Vorprozess eingeklagte Teil der Schadensersatzforderung des Beklagten, weshalb das Amtsgericht nach der zutreffend von den Vorinstanzen zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 173, 374 Rn. 15) auch nur diesen Teil der Schadensersatzforderung im Wege des Versäumnisurteils zugesprochen hat.

13Aus der Entscheidung des , BGHZ 34, 337) ergibt sich nichts Abweichendes. Auch dort hat der Bundesgerichtshof festgehalten, ein Kläger, der einen bezifferten Anspruch geltend mache, brauche grundsätzlich nicht zu erklären, dass er sich darüber hinausgehende Ansprüche vorbehalte, weil sich dies schon aus dem Grundsatz ergebe, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch, also nur bis zu der eingeklagten Höhe, ergreife (BGHZ 34, 337, 340 [juris Rn. 12]). Etwas anderes kann nach dieser Entscheidung allerdings dann gelten, wenn sich aus dem Prozessverhalten des Klägers, der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und dem Stand der Rechtsprechung ergibt, dass mit der Klage der ganze dem Kläger zustehende Anspruch geltend gemacht werden sollte und mit dem Urteil des Vorprozesses daher alle über den zugesprochenen Teil hinausgehenden Ansprüche abgewiesen wurden (BGHZ 34, 337, 341 f. [juris Rn. 14]). Hiermit ist die gegebene Konstellation indes nicht vergleichbar.

14b) Die Vorinstanzen sind weiter zutreffend davon ausgegangen, dass § 322 Abs. 2 ZPO im Streitfall weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar ist. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, dass unter Heranziehung des Gedankens des § 322 Abs. 2 ZPO alle im Vorprozess genannten Forderungen (also sowohl die Schadensersatzforderung des Beklagten als auch die Vergütungsforderung der Klägerin) durch die Verrechnung des Beklagten erloschen seien und dem Beklagten lediglich der übersteigende Schadensersatzanspruch in dem vom Amtsgericht Dresden tenorierten Umfang zustehe. Nach der zuvor dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll (vgl. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 7] mwN sowie oben Rn. 9). Wie das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Landgericht Bezug genommen hat, richtig hervorgehoben hat, hat der hiesige Beklagte demgegenüber als Kläger des Vorverfahrens aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung aufgerechnet, die den Gegenstand dieses Verfahrens bildete. In diesem Fall ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein Raum. Hat ein Kläger - wie hier - seine Forderung vor Klageerhebung verrechnet und nur den ihm danach zustehenden Restbetrag eingeklagt, liegt auf der Hand, dass sich das Gericht mit der Verrechnung nicht zu befassen hat und die Rechtskraft des Urteils die von der Verrechnung nicht erfassten (Teil-)Forderungen nicht berührt (vgl. BGH, NJW 1992, 982, 983 [juris Rn. 8]).

15c) Entgegen der Ansicht der Revision bedarf die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Korrektur unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

16Die Revision macht geltend, die Klägerin habe sich treuwidrig verhalten, indem sie sich trotz ihres Wissens um die Parallelität der beiden Verfahren im Vorprozess nicht verteidigt und sehenden Auges ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen habe. Damit habe sie eine rechtskräftige und einheitliche Entscheidung über sämtliche Schadensersatz- und Vergütungsansprüche verhindert. Ihr sei es lediglich darum gegangen, den Eintritt der Rechtskraftwirkungen auf den Schadensersatzanspruch in Höhe von 987,44 € zu begrenzen. Dieses Vorbringen überzeugt nicht.

17Abgesehen davon, dass sich die Revision damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Rechtsvortrag setzt, dem zufolge sich die materielle Rechtskraft des Versäumnisurteils gerade nicht auf den zugesprochenen Teil der Schadensersatzforderung des Beklagten beschränke und einer Sachentscheidung über die Vergütungsforderung der Klägerin im vorliegenden Verfahren entgegenstehe, ist dem Beklagten durch das Prozessverhalten der Klägerin im Vorprozess kein Nachteil entstanden. Insbesondere konnte er seine - nach Abzug des im Vorprozess ohne Begründetheitsprüfung zugesprochenen Teils - verbleibende Schadensersatzforderung im Wege der Aufrechnung gegen die streitgegenständliche Vergütungsforderung der Klägerin geltend machen und hat dies auch getan. Hätte der Beklagte eine endgültige Klärung der wechselseitigen Ansprüche herbeiführen wollen, hätte er im Vorprozess ergänzend eine negative Feststellungsklage dahingehend erheben können, dass der hiesigen Klägerin aus dem Umzugsvertrag kein weiterer Anspruch auf Vergütung zusteht.

183. Soweit der Beklagte vorbringt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung seines im Wege der Aufrechnung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs überspannt, ist seine Revision unzulässig. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revisionszulassung sei "erforderlich …, soweit es die Rechtskrafterstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Dresden vom … betrifft". Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Frage der Zulässigkeit der Klage.

19Zwar enthält die Entscheidungsformel keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung kann sich aber auch aus den Gründen der Entscheidung ergeben (st. Rspr.; vgl. IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796 [juris Rn. 13]; Urteil vom - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f. [juris Rn. 18], insoweit in BGHZ 138, 67 nicht abgedruckt; Beschluss vom - I ZR 91/18, juris Rn. 3, jeweils mwN). So liegt es hier. Der im Zusammenhang mit der Revisionszulassung erfolgte Hinweis des Berufungsgerichts auf die Problematik der Rechtskrafterstreckung des vorangegangenen Versäumnisurteils stellt nicht lediglich eine Begründung für die Zulassung dar. Auch liegt hierin entgegen der Ansicht der Revision keine unzulässige Beschränkung der Revisionszulassung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt. Die Rechtsfrage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kennzeichnet vielmehr einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, über den gesondert hätte entschieden werden können, nämlich die Zulässigkeit der Klage. Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht nur hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat, die materiell-rechtliche Beurteilung hingegen - zu Recht oder zu Unrecht - für unproblematisch gehalten hat. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. BGH, NJW 1990, 1795, 1797 [juris Rn. 16]; , NJW 1993, 1799 [juris Rn 18]; BGH, NJW 1998, 1138, 1139 f. [juris Rn. 18], jeweils mwN; vgl. auch , GRUR 2019, 966 Rn. 11 f. = WRP 2019, 1182 - Umwelthilfe).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:161221BIZR57.21.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-90677