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BGH Beschluss v. - I ZB 60/20

Instanzenzug: Az: 51 T 150/20vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg Az: 31 M 1870/19

Gründe

11. Die als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegende Eingabe des Schuldners hat keinen Erfolg.

2Soweit sich die Anhörungsrüge dagegen richtet, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist sie unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , juris Rn. 2, mwN). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2005, 2017; Beschluss vom - I ZB 16/15, juris; Beschluss vom - I ZB 107/15, juris Rn. 1).

3Die Anhörungsrüge ist zulässig, soweit sie sich gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Senats in dem angegriffenen Beschluss richtet, weil insoweit kein Anwaltszwang besteht (, juris Rn. 4, mwN). Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners ist nicht gegeben. Der Schuldner macht ohne Erfolg geltend, der Senat habe den Beschluss vom vor Ablauf der Frist zur Begründung seines Rechtsmittels gefasst. Am waren sowohl die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO) als auch die dem Beklagten vom Bundesgerichtshof gesetzte Frist zur Mitteilung, ob er sein unzulässiges Rechtsmittel zurücknimmt, abgelaufen. Es bleibt deshalb dabei, dass Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Zwangsvollstreckungssachen unanfechtbar sind, wenn das Beschwerdegericht - wie vorliegend - die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, und dass hierfür Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

42. Der erneute Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Ziffer 1 ausgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

53. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:191120BIZB60.20.0

Fundstelle(n):
OAAAJ-90676