Keine Aussetzung der Vollziehung im Hinblick auf Streit über die
Verfassungsmäßigkeit des neuen hessischen Grundsteuerrechts
Leitsatz
1. Um die materiell-rechtliche Verfassungsmäßigkeit eines formell verfassungsgemäß zustande gekommenen (Steuer-) Gesetzes
im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO überprüfen zu können, muss das Aussetzungsinteresse
des Steuerpflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Gesetzes- und Haushaltsvollzug im konkreten
Einzelfall überwiegen (Anschluss an und ).
2. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger, bei dem keinerlei Anhaltspunkte für eine vollzugsbedingt
drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen, für Zwecke der Grundsteuererhebung einen alternativen Wertansatz begehrt, mit dem die
Grundsteuer nach seinem Sach- und Rechtsvortrag im Vergleich zur erwarteten Grundsteuer um ca. 4.900,-Euro pro Jahr geringer
ausfallen würde.
Fundstelle(n): IAAAJ-90652
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Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 14.01.2025 - 3 V 1389/24
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