Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück unterliegt wie das Grundstück selbst der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
wenn es sich um Miteigentum nach Bruchteilen handelt. Hingegen stellt die Pfändung der Eigentümer eines Grundstücks untereinander
nach dem Recht der Forderungspfändung.
Eine Pfändung „aller dem Vollstreckungsschuldner gegenwärtig und zukünftig zustehenden Ansprüche, Forderungen und Rechte“
ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Pfändungsverfügung zugleich im Betreff des Bescheids auf ein exakt bezeichnetes
Grundstück Bezug nimmt und zudem ausdrücklich („insbesondere“) bestimmte Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis nach Bruchteilen
zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner pfändet.
Fundstelle(n): OAAAJ-90650
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 13.02.2025 - 10 K 676/23
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