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Betriebsverfassung; | Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied
Der Aufwand eines freigestellten Betriebsratsmitglieds für seine regelmäßigen Fahrten von seiner Wohnung in den Betrieb (hier: Auslösung nach dem Bundesmontagetarifvertrag) ist vom Arbeitgeber nicht als Kosten aus der Tätigkeit des Betriebsrats nach § 14 Abs. 1 BetrVG zu tragen (Fortführung von BAGE 60, 385). Dies gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied ohne seine Freistellung auf auswärtigen Baustellen zu arbeiten gehabt hätte und ihm hierfür der Fahrtkostenaufwand erstattet worden wäre. Die Freistellung nach § 38 BetrVG führt zur Änderung des Leistungsortes, wenn das Betriebsratsmitglied ohne Freistellung nicht oder nicht nur am Sitz des Betriebsrats zu arbeiten gehabt hätte ().