Verdeckte Gewinnausschüttung für die Vermietung einer Eigentumswohnung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin der Gesellschaft
– Auflösung sowie Verzinsung einer Rücklage
Leitsatz
Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen
für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung einer Eigentumswohnung zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse
- eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet
werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden
Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum
bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann (Anschluss an ,
BStBl. II 2017, 214).
Die danach für den Fremdvergleich maßgebliche Kostenmiete ist auch dann als Maßstab heranzuziehen, wenn der Gegenstand des
Unternehmens der Kapitalgesellschaft auch neben der an die Gesellschafterin vermieteten Wohnung in der Vermietung von Immobilien
besteht.
Für die Berechnung der Kostenmiete ist hinsichtlich der Gebäudeabschreibung auf die reguläre steuerliche AfA abzustellen.
Etwaige im konkreten Einzelfall zur Anwendung gebrachte Sonderabschreibungen oder Übertragungen von Rücklagen (wie hier: §
6b EStG) sind nicht zu berücksichtigen.
Die Verlängerung der Reinvestitionsfrist nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG erfordert ein vom Steuerpflichtigen selbst neu hergestelltes
Gebäude. Der Steuerpflichtige ist Hersteller eines neuen Gebäudes, wenn er im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des
Einzelfalles wesentliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Herstellungsprozess hat und das wesentliche Kostenrisiko der Herstellung
trägt.
Fundstelle(n): RAAAJ-90649
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.08.2024 - 10 K 255/21
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.