Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Vermietung eines Hochregallagers und Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen
Leitsatz
1. Ein manuell gesteuertes Hochregallager, das an der Vorderseite – für eine Beladung mit Paletten – offen ist und über kein
eigenständiges Dach verfügt, so dass der Schutz der eingelagerten Waren vor äußeren Witterungseinflüssen nicht durch die Seitenwände
bzw. die Regalböden als räumliche Umschließung, sondern durch die Wände und das Dach der Halle gewährleistet wird, stellt
keinen unselbständigen Gebäudebestandteil, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.
2. Eine Betriebsvorrichtung (hier: Hochregale in einer Lagerhalle) wird einem Mieter nicht insgesamt unentgeltlich überlassen,
wenn der Mietvertrag keinen vertraglichen Ausschluss hinsichtlich der Betriebsvorrichtung enthält und ohne die Betriebsvorrichtung
die Lagerhalle wegen der dann um ein Vielfaches verminderten Lagerfläche nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen wäre und eine
Vermietung nicht bzw. nur zu einem deutlich geringeren Preis zustande gekommen wäre.
3. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit
anzusehen, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dient und als zwingend notwendiger Teil einer
wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn
eine Immobilie sinnvoller Weise nur als Lagerhalle vermietet werden konnte und die Betriebsvorrichtung (hier: Hochregale)
dazu dient, um eine Lagerhalle als solche überhaupt vermietbar zu machen, da für die Bestimmung des Mietpreises einer Lagerhalle
weniger die Grundfläche der Halle, sondern vielmehr die durch die Hallenhöhe und die Anzahl der Regale bestimmte Lagerfläche
(sog. Palettenkapazität) maßgeblich sind. Eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit einer Halle (z.B. zum Abstellen von großen
Fahrzeugen oder als Sport- oder Kletterhalle) steht dem nicht entgegen, wenn ein dafür erforderlicher Umbau bzw. Ausbau vorhandener
Regale mit erheblichen Kosten verbunden wäre und aufgrund der baurechtlichen Genehmigung (hier: als Logistikhalle) für eine
andersartige Nutzung möglicherweise eine Nutzungsänderungserlaubnis erforderlich gewesen wäre.
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