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FG Münster Urteil v. - 10 K 1656/21 G

Gesetze: GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c); BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 1

Einkünfteermittlung

Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Vermietung eines Hochregallagers und Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen

Leitsatz

1. Ein manuell gesteuertes Hochregallager, das an der Vorderseite – für eine Beladung mit Paletten – offen ist und über kein eigenständiges Dach verfügt, so dass der Schutz der eingelagerten Waren vor äußeren Witterungseinflüssen nicht durch die Seitenwände bzw. die Regalböden als räumliche Umschließung, sondern durch die Wände und das Dach der Halle gewährleistet wird, stellt keinen unselbständigen Gebäudebestandteil, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.

2. Eine Betriebsvorrichtung (hier: Hochregale in einer Lagerhalle) wird einem Mieter nicht insgesamt unentgeltlich überlassen, wenn der Mietvertrag keinen vertraglichen Ausschluss hinsichtlich der Betriebsvorrichtung enthält und ohne die Betriebsvorrichtung die Lagerhalle wegen der dann um ein Vielfaches verminderten Lagerfläche nur sehr eingeschränkt nutzbar gewesen wäre und eine Vermietung nicht bzw. nur zu einem deutlich geringeren Preis zustande gekommen wäre.

3. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen ist als für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung unschädliche Nebentätigkeit anzusehen, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden kann. Dies ist der Fall, wenn eine Immobilie sinnvoller Weise nur als Lagerhalle vermietet werden konnte und die Betriebsvorrichtung (hier: Hochregale) dazu dient, um eine Lagerhalle als solche überhaupt vermietbar zu machen, da für die Bestimmung des Mietpreises einer Lagerhalle weniger die Grundfläche der Halle, sondern vielmehr die durch die Hallenhöhe und die Anzahl der Regale bestimmte Lagerfläche (sog. Palettenkapazität) maßgeblich sind. Eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit einer Halle (z.B. zum Abstellen von großen Fahrzeugen oder als Sport- oder Kletterhalle) steht dem nicht entgegen, wenn ein dafür erforderlicher Umbau bzw. Ausbau vorhandener Regale mit erheblichen Kosten verbunden wäre und aufgrund der baurechtlichen Genehmigung (hier: als Logistikhalle) für eine andersartige Nutzung möglicherweise eine Nutzungsänderungserlaubnis erforderlich gewesen wäre.

Fundstelle(n):
XAAAJ-90647

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Urteil v. 12.03.2025 - 10 K 1656/21 G

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