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Verfahrensrecht | Erstmalige Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen im Rahmen eines Änderungsbescheids (BFH)
Die unbefristete Optionserklärung
nach
§ 13a Abs. 8
ErbStG in der Fassung von 2013 ist im Einspruchsverfahren
zu berücksichtigen, soweit ihre steuerrechtlichen Auswirkungen nicht über den
durch
§ 351 Abs. 1
AO gesetzten Rahmen hinausgehen. Die Bindungswirkung nach
§ 351 Abs. 1
AO hat nicht zur Folge, dass die Verschonung, wenn sie den
Änderungsrahmen verlässt, insgesamt zu versagen ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können gemäß § 351 Abs. 1 AO nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
Sachverhalt: Mit Wirkung zum wurden dem Kläger von seinem Vater u.a. drei Kommandi...