Körperschaftsteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung - Verrechnungspreisbestimmung bei sog. Parallelimporten (BFH)
Bei Parallelimporten von
(Original-)Arzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V) kann eine
verhinderte Vermögensmehrung bei der konzerneigenen Vertriebsgesellschaft
(inländischer Vertrieb) zugunsten der Konzernmuttergesellschaft (Höhe des
Verrechnungspreises) nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der
Parallelimport nicht im eigentlichen Interesse der Konzernmutter liegt. Denn
die Vertriebsgesellschaft übt ihre Marketingaktivitäten im Interesse des
Gesamtkonzerns aus, der wirtschaftlich auch von den Parallelimporten profitiert
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist einem international tätigen Pharmakonzern mit ausländischer Konzernmuttergesellschaft zugehörig. Für den Vertrieb der Originalprodukte des Konzerns in Deutschland war eine inländische (Konzern-)Vertriebsgesellschaft (Tochtergesellschaft der Klägerin; körperschaftsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis) zuständig. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind inländische Apotheken verpflichtet, einen Teil der Waren von Parallelimporteuren im Ausland zu deutlich günstigeren Preisen zu beziehen (sog. Importförderklausel). Die damit verbundenen Vertriebserfolge der Konzernmutter wurden, obgleich sie mittelbar auf die Vertriebsaktivitäten der inländischen Vertriebsgesellschaft zurückzuführen sind, nicht separat vergütet. Daher nahm das FA eine vGA (Kostenersparnis der Muttergesellschaft) an und erhöhte das Einkommen der Klägerin (Organträgerin).
Das FG war dagegen der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer vGA nicht vorlägen; das FA habe nicht nachgewiesen, dass einem fremden Dritten, der ausschließlich Originalprodukte des Konzerns im Inland vertreiben würde, im Hinblick auf Parallelimporte eine höhere als der der konzernzugehörigen Vertriebsgesellschaft tatsächlich zustehenden Nettomarge eingeräumt worden wäre (, s. hierzu Heidecke/Sauer/Naumann, ).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:
Eine Vermögensverlagerung durch eine Aufwandsersparnis bei der ausländischen Konzernmutter und der Ansatz einer vGA können nicht ausgeschlossen werden.
Das FG hat unberücksichtigt gelassen, dass die inländische Vertriebsgesellschaft ihre Marketingaktivitäten bezogen auf eine (nicht intendierte, aber auch nicht auszuschließende) Wirkung auf Parallelimporte unvermeidbar wirtschaftlich im Interesse des Gesamtkonzerns ausübt.
Dies ist auch zu vergüten, da gerade die nach der Einschätzung des FG "fremdübliche Vergütung" der Außendienstmitarbeiter der inländischen Vertriebsgesellschaft nach dem inländischen Gesamtumsatz unter Einbeziehung der Umsätze aus den Parallelimporten in die Bemessungsgrundlage der Vergütungen nahelegt, dass eine Weiterbelastung dieser Kosten fremdüblich wäre.
Zur Frage, in welcher Höhe eine Aufwandsersparnis bei der Konzernmutter vorliegt, konnte der BFH jedoch noch nicht abschließend entscheiden. Dazu hat das FG nun im zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen.
Quelle: u.a. BFH, Pressemitteilung v. zu (il)
Fundstelle(n):
ZAAAJ-90587