Einkommensteuer | Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes (BFH)
Der Freiwillige Wehrdienst ist,
anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, kein
Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
EStG), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für
ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des
Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen
der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für
einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels
Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unter anderem dann bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Sachverhalt: Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers / Revisionsklägers nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld.
Das FG schloss sich der Ansicht der Familienkasse an, soweit die Monate streitgegenständlich waren (). Der Freiwillige Wehrdienst gehöre - anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr - nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Berücksichtigungstatbeständen, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können.
Die Richter des BFH gaben der Revision des Klägers überwiegend statt:
Auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden kann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind - wie S im Streitfall - eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führt jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu einem Studium sei früher gefasst worden, ist für die Begründung des Anspruchs nicht ausreichend.
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 2.5.2025 und ; NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
AAAAJ-90578