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Zur Unternehmereigenschaft einer Holding-AG
Eine reine Finanzholding (Beteiligungsholding), deren einziger Zweck der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist, kommt als Organträger mangels Unternehmereigenschaft nicht in Betracht. Erbringt die Holding jedoch Leistungen, wie z. B. administrative, finanzielle, kaufmännische und technische Dienstleistungen gegen Entgelt an die Tochtergesellschaften, ist sie als Führungs- oder Funktionsholding unternehmerisch mit der Konsequenz tätig, dass eine Organschaft begründet werden kann ().
I. Leitsatz
Eine Holding übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn sie lediglich Gesellschaftsanteile erwirbt, hält und veräußert (sog. Finanzholding), da Erträge aus Beteiligungen nicht zu steuerbaren Ausgangsumsätzen führen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Holding in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften durch Erbringung administrativer, finanzieller und technischer Dienstleistungen eingreift (sog. Führungsholding).
II. Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin (Klin.) im Streitjahr 2020 Unternehmerin und zum ...