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Keine Differenzbesteuerung bei der Umarbeitung gebrauchter Kommoden zu Waschtischen
Umsatzsteuer ist immer wieder spannend: Ist eine antike Kommode, die nach dem Ankauf mit einem neuen Waschtisch „aufgehübscht“ wird, noch die nämliche Kommode mit der Folge, dass beim Verkauf derselben die Differenzbesteuerung anzuwenden ist? Nach Ansicht der Finanzverwaltung scheidet die Differenzbesteuerung aus, wenn durch die „Zusammenstellung“ nach der Verkehrsanschauung ein „neuer“, d. h. vom erworbenen Gegenstand als verschieden anzusehender Gegenstand entsteht ( Abschn. 25 a.1 Abs. 4 Satz 7 UStAE). In diesen Fällen fehle es an der Nämlichkeit bzw. Identität von Ankaufs- und Verkaufsobjekt. Anders soll es sein, wenn ein Gegenstand erworben und anschließend dessen Einzelteile im Wege des Recyclings („Ausschlachten eines Pkw“) veräußert werden (, Sjelle Autogenbrug“). Im Besprechungsfall war jetzt vom BFH zu klären, ob und inwieweit das auch in den Fällen der Verbindung eines aufgearbeiteten Gebrauchtgegenstandes mit einem Neuteil (Upcycling) gilt ().
I. Leitsatz
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht z...