Instanzenzug: LG Aachen Az: 65 KLs 17/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornografischer Absicht in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in einem Fall und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Schriften in elf Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte in acht Fällen sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte in vier Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften in sieben Fällen sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in fünf Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am verstorben.
21. Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. , Rn. 2 mwN).
32. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen grundsätzlich die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse zur Last. Jedoch sieht der Senat nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, da der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. , Rn. 3 mwN). Insoweit kommt es lediglich darauf an, ob die Verurteilung im Schuldspruch Bestand gehabt hätte (vgl. , Rn. 4). Dies ist hier der Fall; die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
43. Die Nebenklägerin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst. Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht. Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. , NStZ-RR 2018, 294, 296 mwN).
54. Eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen versagt der Senat in Ausübung seines Ermessens nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (vgl. , Rn. 4).
Menges Grube
Schmidt Zimmermann
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290125B2STR253.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-90535