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BGH Beschluss v. - 1 StR 62/25

Instanzenzug: LG Traunstein Az: 2 KLs 120 Js 49236/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ und „Handeltreibens mit Cannabis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); sie führt allerdings zu den aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderungen im Schuldspruch.

I.

2Bezüglich der unter Ziffer II.1. festgestellten Tat liegt dem schriftlichen Urteilstenor ein Schreibversehen zugrunde: Der Zusatz für die Qualifikation „in nicht geringer Menge“ fehlt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht die Urteilsformel zutreffend verkündet, was einen offensichtlichen Fehler (vgl. dazu Rn. 4 mwN) bei der Absetzung des schriftlichen Urteils erkennen lässt. Der Senat berichtigt die schriftliche Urteilsformel wie aus der Beschlussformel ersichtlich.

II.

31. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Tatkomplex II.2., der in der schriftlichen Urteilsformel gänzlich vergessen worden ist, mit der Mitangeklagten C.       als Beifahrerin insgesamt 876,30 Gramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 9 % Amphetaminbase zum gewinnbringenden Weiterverkauf aus Polen nach Deutschland ein. Offen zugänglich im Fahrzeug – und vom Angeklagten so beabsichtigt – lag griffbereit ein Baseballschläger. Ein Sechstel des Betäubungsmittels, mithin 146 Gramm Amphetamin mit 13,14 Gramm Amphetaminbase, war für den Betäubungsmittelhandel des gesondert Verfolgten F.              bestimmt, der (nur) den Einkaufspreis an den Angeklagten entrichtet hatte.

42. Die konkurrenzrechtliche Bewertung dieser Feststellungen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

5a) Soweit die eingeführte Menge an Amphetamin zum gewinnbringenden Verkauf durch den Angeklagten bestimmt war, verbindet der hierdurch erfüllte Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG alle im Rahmen desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung einschließlich der unerlaubten Einfuhr zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 138/94, BGHR BtMG § 30a Konkurrenzen 1 und vom – 1 StR 385/03). Hinsichtlich des auf die eigene Handelsmenge entfallenden Anteils der Betäubungsmittel ist deshalb eine tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht möglich (vgl. Rn. 4 mwN).

6b) Eigenständige Bedeutung erlangt die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge indes insoweit, als ein Teil der Betäubungsmittel für den gewinnbringenden Verkauf allein durch den anderweitig Verfolgten F.             bestimmt war. Die Einfuhr erweist sich dann nicht als unselbständiger Teilakt des Handeltreibens, wenn – wie hier – die durch einen einheitlichen Vorgang erworbene Menge des Betäubungsmittels teils für den gewinnbringenden Weiterverkauf und teils für die uneigennützige Weitergabe an Dritte bestimmt ist. Mit Blick auf die gleichzeitige Einfuhr einer Eigen- und einer Fremdverkaufsmenge steht das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge insoweit in Tateinheit mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln. Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt die Voraussetzungen der Täterschaft in Bezug auf den Tatbestand der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Denn wer Betäubungsmittel selbst – hier durch Führen des Fahrzeugs – über die Grenze verbringt, ist grundsätzlich auch dann Täter der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wenn er nur unter dem Einfluss eines Dritten in dessen Interesse handelt (vgl. dazu  − 3 StR 445/20 Rn. 36 und vom – 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315; Beschluss vom – 4 StR 126/19 Rn. 4). Dazu in Tateinheit steht die Beihilfe zum Handeltreiben des F.            mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB).

III.

7Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) hindert dies nicht. Es empfiehlt sich im Regelfall, das schwerste Delikt an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 180/23 Rn. 2 und vom – 3 StR 464/21 Rn. 4 mwN). § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der umfassend geständige Angeklagte wirksamer als geschehen verteidigt hätte. Auf den Strafausspruch wirkt sich die rechtliche Bewertung der Taten nicht aus.

Jäger                         Fischer                         Leplow

            Allgayer                  Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:030425B1STR62.25.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-90531